Frachtrecht multimodaler Transport
Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln
§§ 452 – 452 d HGB


Haftungsgrundsatz: Unbekannter Schadenort: wie Frachtführer –> Frachtrecht – HGB
Bekannter Schadenort: Recht der jeweiligen Teilstrecke, sofern zwingend und nicht HGB vereinbart
Haftungsdauer: Ab Übernahme bis Auslieferung bzw. gemäß jeweiligen Recht der Teilstrecke
Haftungsgrenzen: Unbekannter Schadenort: wie Frachtführer –> Frachtrecht – HGB
Bekannter Schadenort: Recht der jeweiligen Teilstrecke, sofern zwingend und nicht HGB vereinbart
Mängelrügefristen: Äußerlich erkennbare Mängel: Sofort bei Ablieferung
Nicht erkennbare Mängel: 7 Tage nach Ablieferung
Lieferfristüberschreitung: 21 Tage nach Ablieferung
Verjährung: 1 Jahr im Regelfall
3 Jahre bei Vorsatz, bewusster Leichtfertigkeit
Die schriftliche Geltungmachung des Anspruchs hemmt die Verjährung
Besonderheiten: Abdingbarkeit durch AGB, sofern zwingende Bestimmungen keine Anwendung finden
Verweise: VBGL – AGB
ADSp – AGB
Speditionsrecht – HGB
Frachtrecht – HGB
Beförderung von Umzugsgut – HGB
Lagerrecht – HGB
Seerecht – HGB
CMR (int. Abk.)
CIM (int. Abk.)
CMNI (int. Abk.)
Int. Luftfahrtabkommen
Int. Seeschifffahrtsabkommen