CIM (internationales Übereinkommen)
Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern
Anhang B zum COTIF – ER/CIM 1999

Haftungsgrundsatz: Gefährdungshaftung
Haftungsdauer: Ab Übernahme bis zur Auslieferung
Haftungsumfang:
Güterschäden (Verlust, Beschädigung)
Verspätungsschäden
Haftungsgrenzen: Güterschäden: 17 SZR je kg Bruttogewicht
Lieferfristüberschreitung: 4-fache Fracht
Änderung der Haftungsgrenzen:
Deklaration des Wertes
Deklaration des Interesses
Aufhebung der Haftungsgrenzen:
Vorsatz, bewusste Leichtfertigkeit (im Bewusstsein, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde)
Wichtigste Haftungsausschlüsse:
Unabwendbares Ereignis
Verschulden des Verfügungsberechtigten
Beförderung in offenen Wagen
Natürliche Beschaffenheit des Gutes (z. B. Beschädigung durch Rost, Bruch, innerer Verderb)
Fehlende oder mangelhafte Verpackung
Be- und Entladen durch Versender oder Empfänger
Mängelrügefristen: Äußerlich erkennbare Mängel: Sofort bei Ablieferung
Nicht erkennbare Mängel: 7 Tage nach Ablieferung
Lieferfristüberschreitung: 60 Tage nach Ablieferung
Verjährung: 1 Jahr im Regefall
2 Jahre bei leichtfertiger Schadenherbeiführung
Die schriftliche Geltungmachung des Anspruchs hemmt die Verjährung
Besonderheiten: Keine Abdingbarkeit durch Vereinbarungen
Verweise: VBGL – AGB
ADSp – AGB
Speditionsrecht – HGB
Frachtrecht – HGB
Lagerrecht – HGB
Seerecht – HGB
CMR (int. Abk.)
CMNI (int. Abk.)
Int. Luftfahrtabkommen
Int. Seeschifffahrtsabkommen