Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern
Anhang B zum COTIF – ER/CIM 1999
Haftungsgrundsatz: | Gefährdungshaftung |
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Haftungsdauer: | Ab Übernahme bis zur Auslieferung |
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Haftungsumfang: |
Güterschäden (Verlust, Beschädigung) Verspätungsschäden |
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Haftungsgrenzen: | Güterschäden: 17 SZR je kg Bruttogewicht Lieferfristüberschreitung: 4-fache Fracht |
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Änderung der Haftungsgrenzen: |
Deklaration des Wertes Deklaration des Interesses |
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Aufhebung der Haftungsgrenzen: |
Vorsatz, bewusste Leichtfertigkeit (im Bewusstsein, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde) | ||
Wichtigste Haftungsausschlüsse: |
Unabwendbares Ereignis Verschulden des Verfügungsberechtigten Beförderung in offenen Wagen Natürliche Beschaffenheit des Gutes (z. B. Beschädigung durch Rost, Bruch, innerer Verderb) Fehlende oder mangelhafte Verpackung Be- und Entladen durch Versender oder Empfänger |
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Mängelrügefristen: | Äußerlich erkennbare Mängel: Sofort bei Ablieferung Nicht erkennbare Mängel: 7 Tage nach Ablieferung Lieferfristüberschreitung: 60 Tage nach Ablieferung |
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Verjährung: | 1 Jahr im Regefall 2 Jahre bei leichtfertiger Schadenherbeiführung Die schriftliche Geltungmachung des Anspruchs hemmt die Verjährung |
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Besonderheiten: | Keine Abdingbarkeit durch Vereinbarungen | ||
Verweise: |
VBGL – AGB ADSp – AGB Speditionsrecht – HGB Frachtrecht – HGB Lagerrecht – HGB Seerecht – HGB CMR (int. Abk.) CMNI (int. Abk.) Int. Luftfahrtabkommen Int. Seeschifffahrtsabkommen |