§§ 1-43 VBGL, i.V.m. §§ 407 ff. HGB und CMR
Haftungsgrundsatz: | Frachtgeschäft einschließlich Spedition im Selbsteintritt: Gefährdungshaftung für Güterschäden, ansonsten siehe §§ 425 ff HGB sowie Artikel 17 ff CMR Speditions-, Logistik- und Lagergeschäft: Siehe §§ 425 und 461 HGB, ansonsten Verschuldenshaftung Logistische Dienstleistungen, die mit der Beförderung / Lagerung von Gütern im Zusammenhang stehen, aber nicht speditionsüblich sind: Verschuldenshaftung |
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Haftungsdauer: | Gemäß HGB Gesetzliche Bestimmungen des Werk- und Dienstvertragrechts |
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Haftungsumfang: |
Güterschäden (Verlust, Beschädigung) Verspätungsschäden Reine Vermögensschäden |
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Haftungsgrenzen: | Frachtgeschäft einschließlich Spedition im Selbsteintritt: Güterschäden: Max. 8,33 SZR je kg Lieferfristüberschreitung und sonstige Schäden: siehe 425 ff HGB sowie Artikel 17 ff CMR Speditions-, Logistik- und Lagergeschäft: Güterschäden: 8,33 SZR je kg, ausgenommen multimodale Transporte unter Einschluss einer Seebeförderung 2 SZR je kg Lieferfristüberschreitung: 3-fache Fracht Sonstige Schäden: 3-facher Betrag wie Güterschaden, höchstens 100.000 EUR je Schadenfall Grenze für Gesamthaftung Speditionsgeschäft: Max. 1 Mio. EUR je Schadenfall, pro Schadenereignis max. 2,5 Mio. EUR oder 2 SZR je kg Güterschäden bei verfügter Lagerung: 5 EUR je kg, höchstens 25.000 EUR je Schadenfall Sonst. Schäden bei verf. Lagerung: 25.000 EUR je Schadenfall Grenze für Gesamthaftung Lagergeschäft: Max. 1 Mio. EUR je Schadenereignis Logistische Dienstleistungen, die mit der Beförderung / Lagerung von Gütern im Zusammenhang stehen, aber nicht speditionsüblich sind: Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Werk- und Dienstvertragrechts. Bei einfacher Fahrlässigkeit keine Haftung, sofern eine Schadenversicherung (z. B. Feuer- oder Transportversicherung) des Auftraggebers den Bedingungen nach leisten muss, ansonsten max. 1 Mio. EUR je Schadenfall |
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Änderung der Haftungsgrenzen: |
Durch Individualabrede ohne Einschränkung | ||
Aufhebung der Haftungsgrenzen: |
Vorsatz, bewusste Leichtfertigkeit (im Bewusstsein, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde) | ||
Wichtigste Haftungsausschlüsse: |
Unabwendbares Ereignis, höhere Gewalt Verpackungs- / Kennzeichnungsfehler, Be- und Entladefehler des Auftraggebers Verschulden des Berechtigten |
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Mängelrügefristen: | Keine Regelung, daher HGB: Äußerlich erkennbare Mängel: Sofort bei Ablieferung Nicht erkennbare Mängel: 7 Tage nach Ablieferung Lieferfristüberschreitung: 21 Tage nach Ablieferung |
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Verjährung: | Keine Regelung, daher HGB: 1 Jahr im Regelfall 3 Jahre bei Vorsatz, bewusster Leichtfertigkeit Die schriftliche Geltungmachung des Anspruchs hemmt die Verjährung |
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Besonderheiten: | Verpflichtung zur Eindeckung einer Haftungsversicherung zu marktüblichen Bedingungen Besorgung der Versicherung des Gutes, wenn ein Auftrag dazu vorliegt oder der Spediteur ein Interesse des Auftraggebers vermuten darf |
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Verweise: |
ADSp – AGB Speditionsrecht – HGB Frachtrecht – HGB Lagerrecht – HGB Seerecht – HGB CMR (int. Abk.) CIM (int. Abk.) CMNI (int. Abk.) Int. Luftfahrtabkommen Int. Seeschifffahrtsabkommen |