Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehrs-, Speditions- und Logistikunternehmer (VBGL)
§§ 1-43 VBGL, i.V.m. §§ 407 ff. HGB und CMR


Haftungsgrundsatz: Frachtgeschäft einschließlich Spedition im Selbsteintritt: Gefährdungshaftung für Güterschäden, ansonsten siehe §§ 425 ff HGB sowie Artikel 17 ff CMR
Speditions-, Logistik- und Lagergeschäft: Siehe §§ 425 und 461 HGB, ansonsten Verschuldenshaftung
Logistische Dienstleistungen, die mit der Beförderung / Lagerung von Gütern im Zusammenhang stehen, aber nicht speditionsüblich sind: Verschuldenshaftung
Haftungsdauer: Gemäß HGB
Gesetzliche Bestimmungen des Werk- und Dienstvertragrechts
Haftungsumfang:
Güterschäden (Verlust, Beschädigung)
Verspätungsschäden
Reine Vermögensschäden
Haftungsgrenzen: Frachtgeschäft einschließlich Spedition im Selbsteintritt:
Güterschäden: Max. 8,33 SZR je kg
Lieferfristüberschreitung und sonstige Schäden: siehe 425 ff HGB sowie Artikel 17 ff CMR



Speditions-, Logistik- und Lagergeschäft:
Güterschäden: 8,33 SZR je kg, ausgenommen multimodale Transporte unter Einschluss einer Seebeförderung 2 SZR je kg
Lieferfristüberschreitung: 3-fache Fracht
Sonstige Schäden: 3-facher Betrag wie Güterschaden, höchstens 100.000 EUR je Schadenfall
Grenze für Gesamthaftung Speditionsgeschäft: Max. 1 Mio. EUR je Schadenfall, pro Schadenereignis max. 2,5 Mio. EUR oder 2 SZR je kg
Güterschäden bei verfügter Lagerung: 5 EUR je kg, höchstens 25.000 EUR je Schadenfall
Sonst. Schäden bei verf. Lagerung: 25.000 EUR je Schadenfall
Grenze für Gesamthaftung Lagergeschäft: Max. 1 Mio. EUR je Schadenereignis



Logistische Dienstleistungen, die mit der Beförderung / Lagerung von Gütern im Zusammenhang stehen, aber nicht speditionsüblich sind:
Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Werk- und Dienstvertragrechts.
Bei einfacher Fahrlässigkeit keine Haftung, sofern eine Schadenversicherung (z. B. Feuer- oder Transportversicherung) des Auftraggebers den Bedingungen nach leisten muss, ansonsten max. 1 Mio. EUR je Schadenfall
Änderung der Haftungsgrenzen:
Durch Individualabrede ohne Einschränkung
Aufhebung der Haftungsgrenzen:
Vorsatz, bewusste Leichtfertigkeit (im Bewusstsein, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde)
Wichtigste Haftungsausschlüsse:
Unabwendbares Ereignis, höhere Gewalt
Verpackungs- / Kennzeichnungsfehler, Be- und Entladefehler des Auftraggebers
Verschulden des Berechtigten
Mängelrügefristen: Keine Regelung, daher HGB:
Äußerlich erkennbare Mängel: Sofort bei Ablieferung
Nicht erkennbare Mängel: 7 Tage nach Ablieferung
Lieferfristüberschreitung: 21 Tage nach Ablieferung
Verjährung: Keine Regelung, daher HGB:
1 Jahr im Regelfall
3 Jahre bei Vorsatz, bewusster Leichtfertigkeit
Die schriftliche Geltungmachung des Anspruchs hemmt die Verjährung
Besonderheiten: Verpflichtung zur Eindeckung einer Haftungsversicherung zu marktüblichen Bedingungen
Besorgung der Versicherung des Gutes, wenn ein Auftrag dazu vorliegt oder der Spediteur ein Interesse des Auftraggebers vermuten darf
Verweise: ADSp – AGB
Speditionsrecht – HGB
Frachtrecht – HGB
Lagerrecht – HGB
Seerecht – HGB
CMR (int. Abk.)
CIM (int. Abk.)
CMNI (int. Abk.)
Int. Luftfahrtabkommen
Int. Seeschifffahrtsabkommen