Speditionsrecht
Speditionsvertrag
§§ 453 – 466 HGB


Haftungsgrundsatz: Obhutshaftung bei Obhut, Fixkosten, Sammelladung und Selbsteintritt
Verschuldenshaftung bei reiner speditioneller Tätigkeit
Haftungsdauer: Ab Übernahme bis zur Auslieferung
Haftungsumfang:
Güterschäden (Verlust, Beschädigung)
Verspätungsschäden
Reine Vermögensschäden
Haftungsgrenzen: Güterschäden: Wert des Gutes, max. 8,33 SZR pro kg
Lieferfristüberschreitung: 3-fache Fracht
Sonstige Vermögensschäden: 3-facher Betrag wie bei Güterschaden; bei Verschuldenshaftung unbegrenzt
Änderung der Haftungsgrenzen:
Durch AGB in einem Korridor zwischen 2 bis 40 SZR pro kg,
Durch Individualabrede ohne Einschränkung
Haftung als Geschäftsbesorger unbegrenzt dispositiv
Aufhebung der Haftungsgrenzen:
Vorsatz, bewusste Leichtfertigkeit (im Bewusstsein, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde)
Wichtigste Haftungsausschlüsse:
Unabwendbares Ereignis
Verpackungs- / Kennzeichnungsfehler, Be- und Entladefehler des Auftraggebers
Mangelndes Verschulden als Geschäftsbesorger
Mängelrügefristen: Äußerlich erkennbare Mängel: Sofort bei Ablieferung
Nicht erkennbare Mängel: 7 Tage nach Ablieferung
Lieferfristüberschreitung: 21 Tage nach Ablieferung
Verjährung: 1 Jahr im Regelfall
3 Jahre bei Vorsatz, bewusster Leichtfertigkeit
Die schriftliche Geltungmachung des Anspruchs hemmt die Verjährung
Besonderheiten: Haftung für Logistiktätigkeiten richtet sich nach Vertrag bzw. Gesetz (z. B. Werkvertragsrecht)
Verweise: VBGL – AGB
ADSp – AGB
Frachtrecht – HGB
Lagerrecht – HGB
Seerecht – HGB
CMR (int. Abk.)
CIM (int. Abk.)
CMNI (int. Abk.)
Int. Luftfahrtabkommen
Int. Seeschifffahrtsabkommen