Speditionsvertrag
§§ 453 – 466 HGB
Haftungsgrundsatz: | Obhutshaftung bei Obhut, Fixkosten, Sammelladung und Selbsteintritt Verschuldenshaftung bei reiner speditioneller Tätigkeit |
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Haftungsdauer: | Ab Übernahme bis zur Auslieferung | ||
Haftungsumfang: |
Güterschäden (Verlust, Beschädigung) Verspätungsschäden Reine Vermögensschäden |
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Haftungsgrenzen: | Güterschäden: Wert des Gutes, max. 8,33 SZR pro kg Lieferfristüberschreitung: 3-fache Fracht Sonstige Vermögensschäden: 3-facher Betrag wie bei Güterschaden; bei Verschuldenshaftung unbegrenzt |
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Änderung der Haftungsgrenzen: |
Durch AGB in einem Korridor zwischen 2 bis 40 SZR pro kg, Durch Individualabrede ohne Einschränkung Haftung als Geschäftsbesorger unbegrenzt dispositiv |
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Aufhebung der Haftungsgrenzen: |
Vorsatz, bewusste Leichtfertigkeit (im Bewusstsein, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde) | ||
Wichtigste Haftungsausschlüsse: |
Unabwendbares Ereignis Verpackungs- / Kennzeichnungsfehler, Be- und Entladefehler des Auftraggebers Mangelndes Verschulden als Geschäftsbesorger |
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Mängelrügefristen: | Äußerlich erkennbare Mängel: Sofort bei Ablieferung Nicht erkennbare Mängel: 7 Tage nach Ablieferung Lieferfristüberschreitung: 21 Tage nach Ablieferung |
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Verjährung: | 1 Jahr im Regelfall 3 Jahre bei Vorsatz, bewusster Leichtfertigkeit Die schriftliche Geltungmachung des Anspruchs hemmt die Verjährung |
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Besonderheiten: | Haftung für Logistiktätigkeiten richtet sich nach Vertrag bzw. Gesetz (z. B. Werkvertragsrecht) | ||
Verweise: | VBGL – AGB ADSp – AGB Frachtrecht – HGB Lagerrecht – HGB Seerecht – HGB CMR (int. Abk.) CIM (int. Abk.) CMNI (int. Abk.) Int. Luftfahrtabkommen Int. Seeschifffahrtsabkommen |