Vertragsbedingungen für Speditions-, Fracht- (auch: Lohnfuhr-), Lager- und sonstige üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörende Tätigkeiten (unter anderem nicht Umzugsgut, Schwergut, Verpackung)
Haftungsgrundsatz: | Obhutshaftung bei Obhut, Fixkosten, Sammelladung und Selbsteintritt (vermutete) Verschuldenshaftung bei reiner speditioneller und Lagertätigkeit |
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Haftungsdauer: | Ab Übernahme bis zur Ablieferung | ||
Haftungsumfang: |
Güterschäden (Verlust, Beschädigung) Verspätungsschäden Reine Vermögensschäden |
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Haftungsgrenzen: | Fracht- und Speditionstätigkeit: Speditionelle Güterschäden: 8,33 SZR je kg; sonstige Güterschäden: es gilt der für die Beförderung gesetzlich festgelegte Haftungshöchstbetrag Multimodalbeförderung unter Einschluss einer Seebeförderung: 2 SZR je kg Lieferfristüberschreitung: auf den für die Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag (z.B. 3-fache Fracht gemäß HGB) (Lieferfristüberschreitung selbst ist in ADSp nicht geregelt) Sonstige Vermögensschäden: 3-facher Betrag des bei Verlust zu zahlenden Betrags, max. 125.000 EUR je Schadenfall Grenze für Gesamthaftung: Pro Schadenfall max. 1,25 Mio. EUR oder 2 SZR je kg bzw. pro Schadenereignis max. 2,5 Mio. EUR oder 2 SZR je kg (je nach dem welcher Betrag höher ist) Lagertätigkeit: Güterschäden: Grundsätzlich 8,33 SZR je kg, max. 35.000 EUR je Schadenfall, 70.000 EUR je Jahr bei Inventurdifferenzen Andere als Güterschäden 35.000 EUR je Schadenfall Grenze für Gesamthaftung: pro Schadenereignis max. 2,5 Mio. EUR |
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Änderung der Haftungsgrenzen: |
Durch Individualabrede oder Wertdeklaration | ||
Aufhebung der Haftungsgrenzen: |
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder Verletzung vertragswesentlicher Pflichten | ||
Wichtigste Haftungsausschlüsse: |
Gemäß Gesetz (z.B. unabwendbares Ereignis, höhere Gewalt, Verpackungs- / Kennzeichnungsfehler, Be- und Entladefehler des Auftraggebers, Verschulden des Berechtigten) Feuer an Bord und nautisches Verschulden |
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Schadenanzeigefristen: |
Keine Regelung, daher gesetzliche Vorschriften: Äußerlich erkennbare Schäden: Sofort bei Ablieferung Nicht erkennbare Schäden: 7 Tage nach Ablieferung Lieferfristüberschreitung: 21 Tage nach Ablieferung |
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Verjährung: | Keine Regelung, daher gesetzliche Vorschriften: 1 Jahr im Regelfall 3 Jahre bei Vorsatz, bewusster Leichtfertigkeit Die Geltendmachung des Anspruchs in Textform hemmt die Verjährung |
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Besonderheiten: | Verpflichtung zur Eindeckung einer Haftungsversicherung zu marktüblichen Bedingungen Besorgung der Versicherung des Gutes, wenn ein Auftrag dazu vorliegt oder der Spediteur ein Interesse des Auftraggebers vermuten darf Die ADSp finden keine Anwendung bei Verkehrsverträgen mit Verbrauchern |
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Verweise: |
VBGL – AGB Speditionsrecht – HGB Frachtrecht – HGB Lagerrecht – HGB Seerecht – HGB CMR (int. Abk.) CIM (int. Abk.) CMNI (int. Abk.) Int. Luftfahrtabkommen Int. Seeschifffahrtsabkommen |