Frachtrecht (national)
Beförderung auf der Straße, mit der Bahn, auf Binnengewässern, mit Luftfahrzeugen
§§ 407 – 450 HGB
Haftungsgrundsatz: Obhutshaftung (unter Beachtung der Ausschlussgründe)
Haftungsdauer: Ab Übernahme bis zur Auslieferung
Haftungsumfang:
Güterschäden (Verlust, Beschädigung)
Verspätungsschäden
Reine Vermögensschäden
Haftungsgrenzen: Güterschäden: Wert des Gutes, max. 8,33 SZR pro kg
Lieferfristüberschreitung: 3-fache Fracht
Sonstige Vermögensschäden: 3-facher Betrag wie bei Güterschaden
Änderung der Haftungsgrenzen:
Durch AGB in einem Korridor zwischen 2 bis 40 SZR pro kg
Durch Individualabrede ohne Einschränkung
Aufhebung der Haftungsgrenzen:
Vorsatz, bewusste Leichtfertigkeit (im Bewusstsein, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde
Wichtigste Haftungsausschlüsse:
Unabwendbares Ereignis
Verpackungs- / Kennzeichnungsfehler, Be- und Entladefehler des Auftraggebers
Mängelrügefristen: Äußerlich erkennbare Mängel: Sofort bei Ablieferung
Nicht erkennbare Mängel: 7 Tage nach Ablieferung
Lieferfristüberschreitung: 21 Tage nach Ablieferung
Verjährung: 1 Jahr im Regefall
3 Jahre bei Vorsatz / bewusster Leichtfertigkeit
Die schriftliche Geltungmachung des Anspruchs hemmt die Verjährung
Besonderheiten: Gesetzliche Versicherungspflicht für Kfz mit zulässigem Gesamtgewicht über 3,5 t (§ 7a GüKG)
Verweise: VBGL – AGB
ADSp – AGB
Beförderung von Umzugsgut – HGB
Multimodaler Transport – HGB
Speditionsrecht – HGB
Lagerrecht – HGB
Seerecht – HGB
CMR (int. Abk.)
CIM (int. Abk.)
CMNI (int. Abk.)
Int. Luftfahrtabkommen
Int. Seeschifffahrtsabkommen