Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr
Artikel 17 bis 31, 34 bis 40 CMR
Haftungsgrundsatz: | Obhutshaftung |
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Haftungsdauer: | Ab Übernahme bis zur Auslieferung |
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Haftungsumfang: |
Güterschäden (Verlust, Beschädigung) Verspätungsschäden Reine Vermögensschäden |
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Haftungsgrenzen: | Güterschäden: Wert des Gutes, max. 8,33 SZR pro kg Lieferfristüberschreitung: Bis zur Höhe der Fracht Nachnahmefehler: Bis zur Höhe der Nachnahme Sonstige Vermögensschäden: nur unter der Voraussetzung der Art. 24,26 und 29 CMR |
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Änderung der Haftungsgrenzen: |
Deklaration des Wertes Deklaration des Interesses |
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Aufhebung der Haftungsgrenzen: |
Vorsatz, Verweis auf nationales Recht –> bewusste Leichtfertigkeit (im Bewusstsein, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde | ||
Wichtigste Haftungsausschlüsse: |
Unabwendbares Ereignis Verpackungs- / Kennzeichnungsfehler, Be- und Entladefehler des Auftraggebers |
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Mängelrügefristen: | Äußerlich erkennbare Mängel: Sofort bei Ablieferung Nicht erkennbare Mängel: 7 Tage nach Ablieferung Lieferfristüberschreitung: 21 Tage nach Ablieferung |
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Verjährung: | 1 Jahr im Regefall 3 Jahre bei Vorsatz / bewusster Leichtfertigkeit Die schriftliche Geltungmachung des Anspruchs hemmt die Verjährung |
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Besonderheiten: |
Keine Abdingbarkeit durch Vereinbarungen Keine Versicherungspflicht Ersatzwert ist der Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung (Börsen-, Marktpreis, gemeiner Wert) |
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Verweise: |
VBGL – AGB ADSp – AGB Speditionsrecht – HGB Frachtrecht – HGB Lagerrecht – HGB Seerecht – HGB CIM (int. Abk.) CMNI (int. Abk.) Int. Luftfahrtabkommen Int. Seeschifffahrtsabkommen |