6.4 Ladeflächenbegrenzungen und fahrzeuggebundene Sicherungseinrichtungen


6.4.6.1 Zurrpunkte




Der Zurrpunkt und Tasche sind ungünstig konstruiert. Flache Zurrwinkel in Querrichtung lassen sich nicht realisieren, ohne dass der Ring an der Innenkante der Tasche auf Biegung beansprucht wird. Bei flachen Belastungen in Längsrichtung wird an den Kanten der Tasche das jeweils unten aufliegende Ringstück auf Biegung beansprucht.

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Abbildung 6.4.6.1.192 – 193: D-Ring unter Schrägzug nach hinten und in Querrichtung [W. Strauch]

Durch ihre Bauart können D-Ringe bei günstiger Anbringung in mehreren Richtungen mit dem vollen LC belastet werden.


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Abbildung 6.4.6.1.194: D-Ring für den Ro-Ro-Verkehr [W. Strauch]

Dieser D-Ring ist zur Sicherung des Fahrzeugs an Bord von Ro-Ro-Schiffen gedacht, nicht zur Sicherung von Ladungsteilen. Hier ist die Sicherung in Längsrichtung noch tragbar. Würden damit Ladungen mit Querkomponenten gesichert, wird der D-Ring an der Ladeflächenkante „geknickt“. Das Folgekapitel 6.4.6.1.1 befasst sich mit Zurrpunkten für den Ro-Ro-Verkehr.

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Abbildung 6.4.6.1.195 – 196: Anschlagpunkt mit WLL 12,5 t gekennzeichnet [W. Strauch]

Fest angeschweißte Ösen, Ringe o.ä. sind oft zum Anschlagen der Fahrzeuge gedacht, aber nur sehr undeutlich oder gar nicht gekennzeichnet. Fast immer fehlt ein Hinweis, dass sie nicht zum Zurren gedacht sind.

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Abbildung 6.4.6.1.197 – 198: Anschlagpunkt mit WLL 12,5 t gekennzeichnet [W. Strauch]

So gekennzeichnete Schäkel sind zum Heben vorgesehen. Es gibt spezielle Schäkel, die nur zum Laschen verwendet werden dürfen. Leider werden die Schäkel, die zum Heben gedacht und entsprechend gekennzeichnet sind, auch zum Verzurren verwendet. Wie zu Beginn des Kapitels begründet ist, kann das unter bestimmten Bedingungen zum Absturz der Last führen. Nur bei entsprechender Kennzeichnung sind Irrtümer auszuschließen.

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Abbildung 6.4.6.1.199:
Auge mit Schäkel [W. Strauch]

Abbildung 6.4.6.1.200:
Festes Auge [W. Strauch]

Abbildung 6.4.6.1.201:
Anschlagwirbel [W. Strauch]

Alle Bauteile sind zum Anschlagen von Lasten bestimmt und nicht zum Zurren. Für die Praktiker vor Ort ist eine Kennzeichnung mit Hebegebot und Zurrverbot nützlich.