6.4 Ladeflächenbegrenzungen und fahrzeuggebundene Sicherungseinrichtungen


6.4.6.1 Zurrpunkte




Falscher oder fehlerhafter Einsatz von Zurrmitteln kann zum Verlust oder der Beschädigung von Waren oder der Zurrpunkte bzw. des Fahrzeugs führen:


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Abbildung 6.4.6.1.202 – 204: Fehlerhafter Zurrmitteleinsatz [W. Strauch]

Anmerkungen zu den Bildern: Die Schlaufe des orangefarbigen Gurtes von Abb. 202 wird im Beschlagteil beschädigt, weil dieses nur eine steilere Gurtführung gebaut ist. Der Spitzhaken des unteren Gurtes ist für die Zurrschiene nicht geeignet. Gleiches gilt für die doppelten Spitzhaken von Abb. 203 und 204. Je nach Betrachtungsweise gilt: Die Zurrmittel sind für die Zurrpunkte nicht geeignet …oder umgekehrt: Die Zurrpunkte nicht für die Zurrmittel.


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Abbildung 6.4.6.1.205 – 207: Falsch benutzte Zurrmittel bzw. Zurrpunkte [W. Strauch]

Die Zurrhaken sind für die Zurrpunkte zu groß, oder die Zurrpunkte für die Zurrhaken zu klein. In allen Abbildungen hätten die Zurrpunkte von innen nach außen eingehakt werden müssen, aber dann wäre es „noch enger“ geworden.

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Abbildung 6.4.6.1.208: Falscher Haken oder Zurrpunkt [W. Strauch]

Abbildung 6.4.6.1.209: Gefährdung durch Dreck [W. Strauch]

Bei den Beispielen der Abbildungen 205 bis 208 können die Zurrpunkte ausgerissen werden, wenn entsprechend große Trägheitskräfte auf die Ladungen wirken. Die verwendeten Materialien sind inhomogen. Bei ungünstiger Zurrgeometrie kann sich das Problem noch verstärken. In den Kapiteln 8 und 9 werden dazu zahlreiche Beispiele genannt und Tipps für richtige Verhaltensweisen gegeben.

Zu Abbildung 209 wird darauf hingewiesen, dass aufgewirbelte Steinchen und Sand die Fahrer anderer Fahrzeuge irritieren können und zu Lack- und Scheibenschäden führen können. Inwieweit Kontrollbehörden darin einen Verstoß gegen § 22 und § 32 StVO sehen, soll hier nicht weiter ausgeführt werden. Die Verschmutzungen zählen juristisch betrachtet zur Ladung und sind nach § 22 entsprechend zu sichern. In § 32 heißt es:

(1) 1Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann.

In jedem Fall sollte der folgende Merksatz befolgt werden:

Fahrzeuge, auf denen Einzellasten mit Zurrmitteln gesichert werden müssen, sind nur dann „für den Transport geeignet“, wenn ausreichend starke Zurrmittel an ausreichend großen Zurrpunkten angemessener Festigkeit verankert werden können.