Nämlichkeit

Übereinstimmung von Zollpapieren und Gütern nach dem Zollgesetz. Z. B. haben Interventionserzeugnisse eine bestimmte Qualität aufzuweisen. Sie sind deshalb immer von anderen Erzeugnissen zu trennen, so dass die Identifizierung möglich ist. Zollrechtlich bedeutet dies, dass die Nämlichkeit festgestellt werden kann.

(Vgl. Nämlichkeitsschein, Nämlichkeitssicherung)