III Ladungstüchtigkeit


Kommen wir nun also zum Begriff der Ladungstüchtigkeit. Auch dieser Ist im Gesetz definiert, kann aber wie folgt umschrieben werden:
    "Eignung des Schiffes, die konkrete Ladung, abgesehen von den Gefahren der See, ungefährdet zu befördern. Es muß imstande sein, die Ladung wohlbehalten aufzunehmen und während der Reise vor Beeinträchtigungen zu schützen."

Im Gesetz liest sich das so:
    § 514 HGB
    (1) Der Kapitän hat zu sorgen für die Tüchtigkeit der Gerätschaften zum Laden und Löschen sowie für die gehörige Stauung nach Seemannsbrauch, auch wenn die Stauung durch besondere Stauer bewirkt wird.
    (2) Er hat dafür zu sorgen, dass das Schiff nicht überladen und dass es mit dem nötigen Ballast und der erforderlichen Garnierung versehen wird.

    § 559 HGB
    (1) Bei jeder Art von Frachtvertrag hat der Verfrachter dafür zu sorgen, dass das Schiff […] sowie dass sich die Laderäume einschließlich der Kühl- und Gefrierräume in dem für die Aufnahme, Beförderung und Erhaltung der Güter erforderlichen Zustand befinden (Ladungstüchtigkeit).
    (2) […]

Einem Schiff fehlt daher die Ladungstüchtigkeit, wenn sich seine Ladungsräume bei Beginn der Reise in einem Zustand befinden, der das Schiff ungeeignet erscheinen läßt, die Ladung unversehrt zu seinem Bestimmungsort zu bringen.
    Beispiele für Ladungsuntüchtigkeit:
    Generell ungeeignete Laderäume zur Beförderung der konkreten Ladung
    Ungeeigneter Zustand der Laderäume und der für die Ladung tatsächlich benutzten Räume für Aufnahme, Beförderung, Erhaltung sowie des Löschens der Güter
    Verschmutzung der Laderäume
    Mangelhafte Abtrennung von Ladung in anderen Räumen
    Zusammenstauen von miteinander unverträglichen Gütern

Bezüglich der Bewertung der Ladungstüchtigkeit gelten die Ausführungen zur Seetüchtigkeit entsprechend.

Ungenügende Garnierung – Garnierung ist das Belegen von Lukenböden und -wänden mit Planken, Hölzern, Matten oder anderem Material, um die Ladung gegen Schmutz und Feuchtigkeit, insbesondere gegen das Schwitzwasser der Bordwände – Schiffsschweiß – und das sich am Boden ansammelnde Bilgenwasser zu schützen. Auch zwischen der Ladung muß zum Zwecke der Ventilation vielfach Garnier angebracht werden. Die Art der Garnierung richtet sich nach Seemannsbrauch.

Man sieht also, daß sich die Indikatoren der See- und der Ladungstüchtigkeit teilweise überschneiden. Im englischen Recht gibt es diese Unterscheidung nur in der Art, daß die Ladungstüchtigkeit als ein Unterfall der Seetüchtigkeit erscheint.

Ähnlich wie zuvor bei der Abgrenzung der anfänglichen Seeuntüchtigkeit zu Bedienungsfehlern, wird bei der Ladungstüchtigkeit darauf abgestellt, ob der Mangel bereits bei Antritt der Reise wenigstens „im Keim“ vorhanden war oder erst aufgrund eines Bedienungsfehlers während der Reise realisiert hat.



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