IV Exkurs: gefährliche Ladung


Wie wir Eingangs gesehen haben, bestimmt sich die Seetüchtigkeit eines Schiffes auch nach Sicherheitsvorschriften bzgl. der Ladung. Es ist leicht verständlich, dass ein Schiff, wenn gefährliche Ladung gestaut wird, schnell seeuntüchtig werden kann bzw. nicht geeignet und damit ladungsuntüchtig ist, die spezifische Ladung überhaupt an Bord zu nehmen.

Dies gilt bspw. für Chemikalie, die an sich in einem Chemikalientanker transportiert werden müssten, entgegen der Vorschriften aber bspw. in Fässern in einen Container gestaut werden und dieser Container dann auf ein normales Containerschiff verbracht wird. Es ist bereits mehrfach vorgekommen, dass Befrachter vor der Verschiffung der Güter falsche Angaben machen, um auf diese Weise einen kostengünstigen Transport zu erreichen. Das heißt, das Schiff wird absichtlich über den Inhalt der Container bzw. die Zusammensetzung der Ladung getäuscht. Zwei Beispiele hierfür:

  1. Direkt reduziertes Eisen hat vor einigen Jahren zu einer schweren Schiffskatastrophe geführt. Dies lag insbesondere daran, dass dem Schiff nicht mitgeteilt wurde, worum es sich bei der Ladung handelte. Das Problem an direkt reduziertem Eisen ist, dass es in Verbindung mit Wasser durch einen Oxidationsprozess, also die Aufnahme von Sauerstoff, heiß wird, und zum anderen sich das Wasser in Wasserstoff und Saustoff spaltet. der Sauerstoff wird, wie schon gesagt, vom Eisen aufgenommen. Der Wasserstoff kann, wenn die Ladung nicht ausreichend ventiliert wird, sich im Laderaum ansammeln. Dies führt dazu, dass wenn die Wasserstoffkonzentration hoch genug ist, sich dieser aufgrund der erhöhten Temperatur des oxidierenden Eisens entzündet und es so zu einer Explosion kommt. So etwas lässt sich nur dadurch vermeiden, dass der Besatzung zutreffende Angaben über die Ladung gemacht werden.

  2. Ein anderes Beispiel: Die Brandursache der „HANJIN PENSYLVANIA“ ist bis heute nicht eindeutig geklärt; es ist allerdings zu vermuten, dass auf dem Schiff neben einer Reihe von nicht deklarierten Chemikalien auch der ein oder andere Container mit falsch deklarierten Feuerwerkskörpern war.

Wie steht es mit der Haftung in einem solchen Fall? Das Bauchgefühl sagt uns, dass in einem solchen Fall natürlich nicht der Verfrachter bzw. der Eigentümer des Schiffes für die Schäden haften kann. Dies ergibt sich auch aus dem Gesetzestext. Dort heißt es, daß die Ladung über Bord geworfen werden darf und daß der Befrachter – also derjenige, der die Ladung zum Transport übergeben hat – für die Schäden haftet.

    § 564 HGB
    […]
    (5) Gefährden die Güter das Schiff oder die übrige Ladung, so ist der Kapitän befugt, die Güter ans Land zu setzen oder in dringenden Fällen über Bord zu werfen.

    § 564a HGB
    Auch wer ohne Kenntnis des Kapitäns Güter an Bord bringt, ist nach § 564 zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der Kapitän ist befugt, solche Güter wieder ans Land zu setzen oder, wenn sie das Schiff oder die übrige Ladung gefährden, nötigenfalls über Bord zu werfen. […]

    § 564b HGB
    (1) Werden entzündliche, explosive oder sonst gefährliche Güter an Bord gebracht, ohne daß der Kapitän von ihnen oder ihrer gefährlichen Art oder Beschaffenheit Kenntnis erlangt hat, so [ist der] Kapitän […] in diesem Fall befugt, die Güter jederzeit und an jedem beliebigen Ort auszuschiffen, zu vernichten oder sonst unschädlich zu machen.
    (2) Hat der Kapitän der Abladung in Kenntnis der gefährlichen Art oder Beschaffenheit der Güter zugestimmt, so ist er berechtigt, in gleicher Weise zu verfahren, wenn die Güter das Schiff oder die übrige Ladung gefährden. Auch in diesem Fall ist der Verfrachter und der Kapitän zum Ersatz des Schadens nicht verpflichtet. Die Vorschriften über die Verteilung des Schadens im Fall der großen Haverei bleiben unberührt.




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