6.2.4 Achslasten und Gesamtgewichte
Die Überschreitung des Gesamtgewichtes ist oft auch ohne Wägung erkennbar. Ein Indiz können Reifen sein, deren Aufstandsfläche verhältnismäßig groß ist und/oder wenn sich Reifenflanken trotz korrekten Reifendrucks stark ausbeulen:
Abbildung 6.2.4.71 – 72: Überladungsindizien: Große Aufstandsflächen und Flankenaubeulungen [W. Strauch]
Wichtige Hinweise über Anhängelasten hinter Kraftfahrzeugen und das Leergewicht gibt § 42 der StVZO.
Nach § 34 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift D 29 „Fahrzeuge“ haben Unternehmer Anweisungen für den Betrieb aufzustellen. Dazu zählen auch erforderliche Kennwerte über zulässige Achs- und Nutzlasten, zulässige Anhängelasten u. ä.
Bei Beschaffung der Fahrzeuge sollten die Werte mit dem Fahrzeughersteller oder -lieferer unter Berücksichtigung der betrieblichen Einsatzbedingungen festgelegt werden.
Derart unvollständige und unklare Fabrikschilder sind nicht akzeptabel:
Abbildung 6.2.4.73: Fabrikschild eines einachsigen Starrdeichselanhängers [W. Strauch]
Das abgebildete Schild lässt nur Vermutungen zu: „1- -150“ kg kann die maximale Stützlast des Anhängers sein, „2 – – 3500“ kg die Achslast. Das höchstzulässige Gesamtgewicht müsste demnach 150 kg plus 3500 kg = 3650 kg betragen. Sollte die „3500“ kg Angabe das zulässige Gesamtgewicht bedeuten, darf die Achslast und/oder die maximale Stützlast nicht voll genutzt werden, weil deren Summe größer als 3500 kg ist. Dieser Wert ist wohl deshalb gewählt, weil es der höchste Wert ist, der nach § 42 StVZO auch von Personenkraftwagen gezogen werden darf.
Auch die Hinweise in § 43 der StVZO über Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen sind für Betroffene wichtig. Im Ladungssicherungshandbuch werden sie im Rahmen einiger Fallbeispiele in Kapitel 9 behandelt, z. B. bei Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen wie Kupplung, Kupplungsmaul, Zuggabel, Zugöse usw.
§ 44 StVZO regelt Stützeinrichtungen und Stützlasten. Hier ein allgemeiner Hinweis:
(1) 1An Sattelanhängern muss eine Stützeinrichtung vorhanden sein oder angebracht werden können.
Die folgenden Abbildungen zeigen paarweise angebrachte Stützeinrichtungen:
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Abbildung 6.2.4.74: Normal [W. Strauch] |
Abbildung 6.2.4.75: Mit Flächenvergrößerung [W. Strauch] |
Abbildung 6.2.4.76: Im Fahrbetrieb [W. Strauch] |
Mitunter gibt es auch zentral oder ausmittig angebrachte Einzel- oder Monostützen:
Abbildung 6.2.4.77 – 78: Ausmittig angebrachte Einzelstützen [W. Strauch]
Besondere Sicherheitshinweise nennt § 26 der Unfallverhütungsvorschrift D 29 „Fahrzeuge“:
(4) Stützeinrichtungen an Sattelanhängern, die den beladenen abgesattelten Sattelanhänger nicht tragen können, müssen deutlich erkennbar und dauerhaft mit der Aufschrift „Nur den leeren Anhänger absatteln! Den abgesattelten Anhänger nicht beladen!“ gekennzeichnet sein.
Die StVZO § 44 befasst sich mit Stützeinrichtungen für Starrdeichselanhänger:
(2) 1Starrdeichselanhänger (einschließlich Zentralachsanhänger) müssen eine der Höhe nach einstellbare Stützeinrichtung haben, wenn die Stützlast bei gleichmäßiger Lastverteilung mehr als 50 kg beträgt. 2Dies gilt jedoch nicht für Starrdeichselanhänger hinter Kraftfahrzeugen mit einem zum Anheben der Deichsel geeigneten Kraftheber. 3Stützeinrichtungen müssen unverlierbar untergebracht sein.
Abbildung 6.2.4.79: Stützeinrichtung an einem Zentralachsanhänger [W. Strauch]
Die Formulierung von § 44 Absatz (3) der StVZO ist schwer zu verstehen:
(3) 1Bei Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t darf die vom ziehenden Fahrzeug aufzunehmende Mindeststützlast nicht weniger als 4 vom Hundert des tatsächlichen Gesamtgewichts des Anhängers betragen; sie braucht jedoch nicht mehr als 25 kg zu betragen.
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