6.2 Abmessungen, Achslasten, Gesamtgewichte und Lastverteilungspläne

6.2.4 Achslasten und Gesamtgewichte



Fahrzeugkombinationen mit mehr Achsen können ihre technischen Achslasten und daraus möglichen Gesamtgewichte nur über Sondergenehmigungen ausschöpfen:


Abbildung - LSHB

Abbildung 6.2.4.57: Muster: Kennzeichnung von Sattelzugmaschine und Sattelanhänger [W. Strauch]

Die Rechnung ist: 26,0 t + 91,5 t – 21,5 t = 96 t

So ähnlich könnte die Fahrzeugkombination aussehen:


Abbildung - LSHB

Abbildung 6.2.4.58: 10-achsiges SKFZ aus 3-achsiger SZM und 7-achsigem Tieflade-SAH [W. Strauch]

Die vorgeschriebene Grenze von 40 t für Fahrzeugkombinationen mit mehr als 4 Achsen findet aufgrund der Sondergenehmigung keine Anwendung. Es könnte sein, dass aufgrund der in der Ausnahmegenehmigung festgelegten Auflagen ein geringeres Gesamtgewicht einzuhalten ist.

Möglich ist auch, dass unter bestimmten Auflagen höhere Werte genehmigt werden, weil die technischen Achslasten höher sind und eine übermäßige Belastung der Straßen durch besondere Vorkehrungen verhindert werden. Bei diesem Sattelanhänger ist das möglich:


Abbildung - LSHB

Abbildung 6.2.4.59: Siebenachsiger Tiefladesattelanhänger mit schwerem Stahlteil [W. Strauch]


Abbildung - LSHB

Abbildung 6.2.4.60: Fabrikschild mit zulässigen und technischen Achs- und Aufliegelasten [W. Strauch]


StVZO § 34 Achslast und Gesamtgewicht

(8) 1Bei Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und Lastkraftwagenzügen darf das Gewicht auf der oder den Antriebsachsen im grenzüberschreitenden Verkehr nicht weniger als 25 vom Hundert des Gesamtgewichts des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination betragen.



Abbildung - LSHB

Abbildung 6.2.4.61: Beispiel für die Mindestachslast eines Sattelkraftfahrzeugs [W. Strauch]


StVZO § 34 Achslast und Gesamtgewicht

(9) 1Der Abstand zwischen dem Mittelpunkt der letzten Achse eines Kraftfahrzeugs und dem Mittelpunkt der ersten Achse seines Anhängers muss mindestens 3,0 m, bei Sattelkraftfahrzeugen und bei land- und forstwirtschaftlichen Zügen sowie bei Zügen, die aus einem Zugfahrzeug und Anhänger-Arbeitsmaschinen bestehen, mindestens 2,5 m betragen.
2Dies gilt nicht für Züge, bei denen das zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs nicht mehr als 7,50 t oder das des Anhängers nicht mehr als 3,50 t beträgt.



Abbildung - LSHB Abbildung - LSHB

Abbildung 6.2.4.62 – 63: Mindestachsabstand bei Zügen,
eingehalten und wahrscheinlich nicht eingehalten



Abbildung - LSHB

Abbildung 6.2.4.64: Mindestachsabstand bei Sattelkraftfahrzeugen [W. Strauch]



Abbildung - LSHB

Abbildung 6.2.4.65: Mindestachsabstand bei land- und forstwirtschaftlichen Zügen [W. Strauch]


Die vorgenannten Bestimmungen gelten auch für ausländische Fahrzeuge. Das ist in § 31d festgelegt:

(1) 1Ausländische Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen in Gewicht und Abmessungen den §§ 32 und 34 entsprechen.



§ 31c regelt die Überprüfung von Fahrzeuggewichten:

1Kann der Führer eines Fahrzeugs auf Verlangen einer zuständigen Person die Einhaltung der für das Fahrzeug zugelassenen Achslasten und Gesamtgewichte nicht glaubhaft machen, so ist er verpflichtet, sie nach Weisung dieser Person auf einer Waage oder einem Achslastmesser (Radlastmesser) feststellen zu lassen.
2Nach der Wägung ist dem Führer eine Bescheinigung über das Ergebnis der Wägung zu erteilen.
3DieKosten der Wägung fallen dem Halter des Fahrzeugs zur Last, wenn ein zu beanstandendes Übergewicht festgestellt wird.
4Die prüfende Person kann von dem Führer des Fahrzeugs eine der Überlastung entsprechende Um- oder Entladung fordern; dieser Auflage hat der Fahrzeugführer nachzukommen; die Kosten hierfür hat der Halter zu tragen.



Zur Kontrolle vor Ort stehen unterschiedliche Geräte zur Verfügung:

Abbildung - LSHB Abbildung - LSHB
Abbildung 6.2.4.66: Analoge Radlastmesser
[W. Strauch]
Abbildung 6.2.4.67: Radlastmesser-Anzeige
[W. Strauch]


Abbildung - LSHB Abbildung - LSHB Abbildung - LSHB
Abbildung 6.2.4.68:
Digitale Radlastmesser
[W. Strauch]
 
Abbildung 6.2.4.69:
Anzeige
[W. Strauch]
Abbildung 6.2.4.70:
Drucker
[W. Strauch]

Mit digitalen Radlastmessern können Einzelergebnisse gespeichert, zusammengefasst und ausgedruckt werden.

Auch die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften über das „Be- und Entladen“ von Fahrzeugen sind zu beachten. Nach § 37 der D 29 dürfen Fahrzeuge nur so beladen werden, dass die zulässigen Werte für Gesamtgewicht, Achslasten, statische Stützlast und Sattellast nicht überschritten werden. Bei der Ladungs- bzw. Lastverteilung ist darauf zu achten, dass das Fahrverhalten von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen nicht über das unvermeidbare Maß hinaus beeinträchtigt wird.