6.2.4 Achslasten und Gesamtgewichte
§ 34 StVZO Absatz (7) beschreibt, wie sich das zulässige Gesamtgewicht nach Absatz (6) von Fahrzeugkombinationen wie Zügen und Sattelkraftfahrzeugen errechnet:
1. |
bei Zügen aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs und des Anhängers, |
Abbildung 6.2.4.48: Lastkraftwagenzug: Zulässiges Gesamtgewicht = 18 t + 18 t = 36 t [W. Strauch]
Abbildung 6.2.4.49: Lastkraftwagenzug: Zulässiges Gesamtgewicht theoretisch= 26 t + 16 t = 42 t, aber nach § 34 Absatz 7 Satz 2 ist es auf 40 t begrenzt [W. Strauch]
Das zulässige Gesamtgewicht von Fahrzeugkombinationen nach § 34 (7) Satz 1 Punkt 2 errechnet sich so:
2. |
bei Zügen mit Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs und des Starrdeichselanhängers, vermindert um den jeweils höheren Wert
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a) |
der zulässigen Stützlast des ziehenden Fahrzeugs oder
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b) |
der zulässigen Stützlast des Starrdeichselanhängers, bei gleichen Werten um diesen Wert, |
Abbildung 6.2.4.50: Zug mit Starrdeichselanhänger [W. Strauch]
Zulässiges Gesamtgewicht zweiachsiger Lastkraftwagen
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11 990 kg
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Zulässiges Gesamtgewicht einachsiger Starrdeichsel/Zentralachsanhänger
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8 000 kg
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Zulässige Stützlast am Kuppelpunkt des Lastkraftwagens
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1 000 kg
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Zulässige Stützlast des Anhängers
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800 kg
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Zulässiges Gesamtgewicht des Zuges: 11 990 kg + 8 000 kg – 1 000 kg
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18 990 kg
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Beispiele für „normale“ Starrdeichselanhänger bei Pkw-Zügen werden weiter unten gegeben.
Zur Ermittlung des zulässigen Gesamtgewichtes von Sattelkraftfahrzeugen müssen zwei Werte bekannt sein:
Abbildung 6.2.4.51: Sattellast [W. Strauch]
Abbildung 6.2.4.52: Aufliegelast [W. Strauch]
3. |
bei Sattelkraftfahrzeugen aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers, vermindert um den jeweils höheren Wert
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a) |
der zulässigen Sattellast der Sattelzugmaschine oder
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b) |
der zulässigen Aufliegelast des Sattelanhängers, bei gleichen Werten um diesen Wert. |
Beispiel: Eine zweiachsige Sattelzugmaschine ist mit einem dreiachsigen Sattelanhänger zu einem Sattelkraftfahrzeug kombiniert:
Abbildung 6.2.4.53: SKFZ aus zweiachsiger SZM und dreiachsigem SAH [W. Strauch]
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Abbildung 6.2.4.54: Daten Sattelzugmaschine [W. Strauch] |
Abbildung 6.2.4.55: Daten Sattelanhänger [W. Strauch] |
Die Summe der Gesamtgewichte beträgt 18 t plus 36 t gleich 54 t, vermindert um 12 t Aufliegelast gleich 42 t. Die Aufliegelast von 12 t muss abgezogen werden, weil diese größer als die Sattellast von 10,5 t ist. Das theoretisch ermittelte zulässige Gesamtgewicht von 42 t darf aber nicht genutzt werden, weil es nach StVZO § 34 Absatz (6) Punkt 5 für Fahrzeugkombinationen mit mehr als 4 Achsen auf 40 t begrenzt ist.
Dieses Rechenbeispiel gilt für ein älteres Fahrzeug, bei dem nach damals gültiger StVZO die Werte an der rechten Seite des Fahrzeugs anzuschreiben waren:
Abbildung 6.2.4.56: Älteres Sattelkraftfahrzeug [W. Strauch]
Gesamtgewicht Sattelzugmaschine
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17,0 t
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Sattellast der Sattelzugmaschine
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10,5 t
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Gesamtgewicht des Sattelanhängers
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32,8 t
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Aufliegelast des Sattelanhängers
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9,8 t
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Zulässiges Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeugs = 17,0 t + 32,8 t – 10,5 t =
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39,3 t
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Ergeben sich aus den Rechnungen höhere Werte als die in Absatz 6 Nr. 1 -6 festgesetzten, so gelten die zulässigen Gesamtgewichte von 28,00 t, 36,00 t, 38,00 t, 35,00 t, 40,00 t bzw. 44,00 t (siehe StVZO § 34 (7) Punkt 3 Satz 2).
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