6.1 Systematik von Straßenfahrzeugen




Sattelanhänger sind Anhängefahrzeuge, bei denen anstelle der bei Gelenk-Deichselanhängern vorhandenen ersten Achse eine Sattelvorrichtung angeordnet ist, über die ein wesentlicher Teil seines Gesamtgewichts auf eine Sattelzugmaschine oder eine Deichselachse (Dollyachse) übertragen wird.


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Abbildung 6.1.67: Dreiachsiger Sattelanhänger mit Bordwänden [W. Strauch]

Die in der Begriffserklärung genannte „Sattelvorrichtung“ ist ein Bolzen, auch Königsbolzen, Königszapfen oder „Kingpin“ genannt, der in der Sattelkupplung einer Sattelzugmaschine oder einer Dollyachse verriegelt wird. Die über den Bolzen auf die Sattelkupplung übertragene Masse wird als Aufliegelast bezeichnet.


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Abbildung 6.1.68: Bolzen zur Verriegelung in der Sattelkupplung [W. Strauch]


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Abbildung 6.1.69 – 70: Detailaufnahme von zwei Königsbolzen [W. Strauch]


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Abbildung 6.1.71: Sattelanhänger in Bauart „Hamburger Verdeck“ [W. Strauch] Abbildung 6.1.72: Zweiachsiger Sattelanhänger zur Beförderung von 20-Fuß-Containern,
auch „20-Fuß-Chassis“ genannt [W. Strauch]

Die in der Begriffserklärung für Sattelanhänger genannten Sattelzugmaschinen wurden bereits vorgestellt, die darin ebenfalls erwähnte Deichsel- oder Dollyachse kann so aussehen:


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Abbildung 6.1.73: Deichsel- bzw. Dollyachse zur Aufnahme von Sattelanhängern [W. Strauch]

Zum Verziehen von Sattelanhängern mit Deichsel- oder Dollyachsen kann jede Art von Zugmaschine verwendet werden. Zu beachtende Sicherheitsbestimmungen und andere bauliche Varianten sind in Kapitel 6.2.4 genannt.


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Abbildung 6.1.74: Deichsel- bzw. Dollyachse mit aufgesatteltem Sattelanhänger [W. Strauch]

Je mehr Achsen die Last des Sattelanhängers tragen, oder je weiter diese „nach vorn angebracht sind“, umso geringer ist die Aufliegelast, die von der Sattelzugmaschine zu tragen ist.


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Abbildung 6.1.75: Siebenachsiger Tiefladesattelanhänger mit gekröpfter Ladebrücke [W. Strauch]

Je größer der Abstand von Königsbolzen zum technischen Achsmittelpunkt ist, umso größer wird die Aufliegelast.


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Abbildung 6.1.76: Lang ausgezogener achtachsiger Tiefladesattelanhänger mit Standrohr [W. Strauch]

Lastanhänger sind nach Norm als Anhängefahrzeuge zum Transport von Gütern bestimmt und ist als Oberbegriff für die bereits vorgestellten Gelenk- und Starrdeichselanhänger sowie Sattelanhänger festgelegt.

Nach Norm werden Busanhänger den Lastanhängern zugeordnet, die nur zur Beförderung von Personen einschließlich ihres Gepäcks ausgerüstet sind. In Deutschland sind derartige Fahrzeuge nicht erlaubt. In § 32a der StVZO heißt es unter Anderem über das Mitführen von Anhängern:

StVZO §32a Mitführen von Anhängern

1Hinter Kraftfahrzeugen darf nur ein Anhänger, jedoch nicht zur Personenbeförderung (Omnibusanhänger), mitgeführt werden.(…)


Gemäß Norm wird ein Caravan als Zentralachsanhänger definiert, der für Wohnzwecke bestimmt und eingerichtet ist.

Unter den Begriff Spezialanhänger fallen Gelenk-, Starrdeichsel- und Sattelanhänger, die zur Beförderung spezieller Güter, zur Leistung einer besonderen Arbeit oder für besondere Einsatzzwecke bestimmt sind. Als Beispiel werden in der Norm Tieflade-, Tank-, Luftkompressor-, Turmdrehkran-, Baubuden-, und Schausteller-Anhänger genannt.

In der Verkehrswirtschaft kommen neben den angeführten Beispielen eine Vielzahl andere Anhängefahrzeuge zum Einsatz, mit deren Auflistung und Beschreibung Bücher gefüllt werden können.


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Abbildung 6.1.77: Ein Beispiel von sehr vielen: Sattelanhänger mit zwangsgelenkten Achsen [W. Strauch]

Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bestimmt für Anhänger Folgendes:

StVZO § 30 a Durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit sowie maximales Drehmoment und maximale Nutzleistung des Motors

(2)1Anhänger müssen für eine Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h gebaut und ausgerüstet sein. 2Sind sie für eine niedrigere Geschwindigkeit gebaut oder ausgerüstet, müssen sie entsprechend § 58 für diese Geschwindigkeit gekennzeichnet sein.


In der StVZO § 58 wird unter anderem bestimmt:

StVZO § 58 Geschwindigkeitsschilder

(1) 1Ein Geschwindigkeitsschild gibt die zulässige Höchstgeschwindigkeit des betreffenden Fahrzeugs in Kilometer je Stunde an.

(2) 1Das Schild muss kreisrund mit einem Durchmesser von 200 mm sein und einen schwarzen Rand haben. 2Die Ziffern sind auf weißem Grund in schwarzer fetter Engschrift entsprechend Anlage V Seite 4 in einer Schriftgröße von 120 mm auszuführen.



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Abbildung 6.1.78: Vorschriftsmäßige Ausführung eines Geschwindigkeitsschildes für 80 km/h [W. Strauch]

Oft sind andere Ausführungen von Geschwindigkeitsschildern zu finden:


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Abbildung 6.1.79: Inkorrekte Ausführung eines Geschwindigkeitsschildes für 80 km/h [W. Strauch]


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Abbildung 6.1.80: Vorschriftsmäßige Ausführung eines Geschwindigkeitsschildes für 62 km/h [W. Strauch]

StVZO § 58 Geschwindigkeitsschilder

(3) 1Mit Geschwindigkeitsschildern müssen gekennzeichnet sein

1. mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/ h,

2. Anhänger mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 100 km/h,

3. Anhänger mit einer eigenen mittleren Bremsverzögerung von weniger als 2,5 m/s².

StVZO § 58 Geschwindigkeitsschilder

(5) 1Die Geschwindigkeitsschilder müssen an beiden Längsseiten und an der Rückseite des Fahrzeugs angebracht werden. 2An land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und ihren Anhängern genügt ein Geschwindigkeitsschild an der Fahrzeugrückseite; wird es wegen der Art des Fahrzeugs oder seiner Verwendung zeitweise verdeckt oder abgenommen, so muss ein Geschwindigkeitsschild an der rechten Längsseite vorhanden sein.


Die bei der Ladungssicherung zu berücksichtigenden Beschleunigungsbeiwerte werden durch die Geschwindigkeit nicht beeinflusst. Sie sind in vorgeschriebener Höhe zu berücksichtigen. Dass bei Einhaltung geringerer Geschwindigkeiten an Sicherung gespart werden kann, ist ein Irrglaube. Die Zeitspanne für die Änderung der Geschwindigkeit ist entscheidend, aber auch die Größe von Kurvenradien. Hohe Beschleunigungen können auch aus langsamer Fahrt beim Bremsen oder beim Durchfahren enger Kurven entstehen.