Informationen für die Besteuerung
von Versicherungsprämien für Transportversicherer

1 Praxis-Leitfaden


1.4 Steuerbefreiung für die Transportversicherung
      (§ 4 Nr. 10 VersStG):



Inhaltsübersicht


Gesetzestext
BMF-Schreiben, Rechtsprechung
Auszug aus den FAQ zum VerkehrStÄndG
Erläuterungen
    –  Grundsätze
    –  Besondere Vorschriften für die Transportversicherung



Gesetzestext:

§ 4 Ausnahmen von der Besteuerung


Von der Besteuerung ausgenommen ist die Zahlung des Versicherungsentgelts

10.

für eine Versicherung beförderter Güter gegen Verlust oder Beschädigung als Transportgüterversicherung einschließlich Valorenversicherung und Kriegsrisikoversicherung, wenn sich die Versicherung auf Güter bezieht, die ausschließlich im Ausland oder im grenzüberschreitenden Verkehr einschließlich der Durchfuhr befördert werden; dies gilt nicht bei der Beförderung von Gütern zwischen inländischen Orten, bei der die Güter nur zur Durchfuhr in das Ausland gelangen. Die Besteuerung der Zahlung des Versicherungsentgelts für eine Haftpflichtversicherung bleibt unberührt;



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BMF-Schreiben, Rechtsprechung:

BMF-Schreiben vom 16.06.1995
Einführung der Steuerbefreiung zum 01.07.1995
BMF-Schreiben vom 22.12.1995
Erläuterungen zur Vor- und Nachreise, Ausstellungsversicherung, Haftpflichtversicherung, General-, Umsatz-, Abschreibepolicen, Fälligkeitsregelung
BMF-Schreiben vom 11.03.1997
Vor-, Nach-, Zwischenlagerungen; Zulageprämien bei Ausstellungsversicherungen
BMF-Schreiben vom 13.12.1999
Güterfolge- und Vermögensschäden (hebt BMF-Schreiben vom 28.01.1999 auf)
BMF-Schreiben vom 31.07.2013
General- und Umsatzpolicen sind keine sog. Versicherungspakete (vgl. § 6)


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Auszug aus den FAQ zum VerkehrStÄndG:


FAQ 2, FAQ 4a, FAQ 5, FAQ 6, FAQ 11, FAQ 12

Kriterien für Erhalt der Steuerbefreiung bei Verträgen mit unterschiedlichen Steuersätzen



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Erläuterungen:

Grundsätze:
  

Steuerbefreiung gilt seit 01.07.1995 für:

  • Transportgüterversicherung
  • Nur für Transporte im Ausland oder im grenzüberschreitenden Verkehr
  • Vor- und Nachreise im Inland, auch wenn separat versichert
  • Ausstellungsversicherung bei Ausstellung im Ausland – außer Zulageprämien wg. Verlängerung der Ausstellung
  • General-, Umsatz-, Abschreibepolicen – inlandsbezogene steuerpflichtige Prämienteile anhand von Anmeldeblättern ermitteln
  • Zwischen-Lagerung:
    – wenn transportbedingt
    – wenn VN-bedingt: bis ca. 60 Tage = „übliche Dauer“
  • Güterfolge- und Vermögensschäden: wenn mitversichert

Nicht befreit sind:

  • Durchfuhr in / durch das Ausland
  • Vor-, Nach-Lagerung
  • Haftpflichtversicherung
  • Verkehrshaftungsversicherung
  • Speditionsversicherung
  • Private Valorenversicherung

Masterpolicen:

die sowohl steuerpflichtige (rein inländische), steuerbefreite (international) und evtl. im Ausland steuerpflichtige Prämienanteile enthalten, müssen eine Aufteilung der Prämie (im Vertrag) enthalten, aus der die in Deutschland steuerpflichtigen und steuerbefreiten Beitragsanteile hervorgehen. Sonst drohen eine „Infizierung“ der gesamten (in Deutschland steuerbaren) Prämie und der Verlust der Steuerbefreiung.


Besondere Steuerbefreiungen für Diplomaten § 4 Nr. 8 VersStG::
  

Von der Besteuerung ausgenommen ist die Zahlung des Versicherungsentgelts

8. für eine Versicherung, die von einem der nachstehend bezeichneten Versicherungsnehmer genommen wird:

a)

bei der Bundesrepublik Deutschland beglaubigte diplomatische Vertretungen außerdeutscher Staaten,

b)

Mitglieder der unter Buchstabe a bezeichneten diplomatischen Vertretungen und Personen, die zum Geschäftspersonal dieser Vertretungen gehören und der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterliegen,

c)

in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene konsularische Vertretungen außerdeutscher Staaten, wenn der Leiter der Vertretung Angehöriger des Entsendestaates ist und außerhalb seines Amtes in der Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausübt,

d)

in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Konsularvertreter (Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln, Konsularagenten) und Personen, die zum Geschäftspersonal dieser Konsularvertreter gehören, wenn sie Angehörige des Entsendestaates sind und außerhalb ihres Amtes in der Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausüben.

Die Steuerbefreiung tritt nur ein, wenn Gegenseitigkeit gewährt wird;

Die Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn mit dem Herkunftsstaat des Versicherungsnehmers Gegenseitigkeit bestätigt wurde.

Hierzu erstellt der GDV eine Übersicht, die laufend aktualisiert wird : http://www.gdv.de/versicherungssteuer-fuer-diplomaten


Besondere Vorschriften für die Transportversicherung:
  

Keine




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