Informationen für die Besteuerung
von Versicherungsprämien für Transportversicherer

1 Praxis-Leitfaden


1.3 Risikobelegenheit (§ 1 VersStG)


Inhaltsübersicht


Gesetzestext
BMF-Schreiben, Rechtsprechung
Auszug aus den FAQ zum VerkehrStÄndG
Erläuterungen
    –  Grundsätze
    –  Besondere Vorschriften für die Transportversicherung



Gesetzestext:

§ 1 Gegenstand der Steuer


(1) Der Steuer unterliegt die Zahlung des Versicherungsentgelts auf Grund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses.

(2) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem Versicherer, der im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist, so ist die Steuerpflicht bei der Versicherung folgender Risiken gegeben:

  1. Risiken mit Bezug auf unbewegliche Sachen, insbesondere Bauwerke und Anlagen, und auf darin befindliche Sachen mit Ausnahme von gewerblichem Durchfuhrgut, wenn sich die Gegenstände im Geltungsbereich dieses Gesetzes befinden;
  2. Risiken mit Bezug auf im Geltungsbereich dieses Gesetzes in ein amtliches oder amtlich anerkanntes Register einzutragende oder eingetragene und mit einem Unterscheidungskennzeichen versehene Fahrzeuge aller Art;
  3. Reise- oder Ferienrisiken auf Grund eines Versicherungsverhältnisses mit einer Laufzeit von nicht mehr als vier Monaten, wenn der Versicherungsnehmer die zur Entstehung des Versicherungsverhältnisses erforderlichen Rechtshandlungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes vornimmt.


Sind durch die Versicherung andere als die in Satz 1 genannten Risiken oder Gegenstände abgesichert, besteht die Steuerpflicht, wenn der Versicherungsnehmer

  1. eine natürliche Person ist und er bei Zahlung des Versicherungsentgelts seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder
  2. keine natürliche Person ist und sich bei Zahlung des Versicherungsentgelts der Sitz des Unternehmens, die Betriebsstätte oder die entsprechende Einrichtung, auf die sich das Versicherungsverhältnis bezieht, im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet.


(3) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem Versicherer, der außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassen ist, so entsteht die Steuerpflicht, wenn

  1. der Versicherungsnehmer bei der Zahlung des Versicherungsentgelts seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder
  2. ein Gegenstand versichert ist, der sich zur Zeit der Begründung des Versicherungsverhältnisses im Geltungsbereich dieses Gesetzes befand, oder
  3. sich dieses Versicherungsverhältnis auf ein Unternehmen, eine Betriebsstätte oder eine sonstige Einrichtung im Geltungsbereich dieses Gesetzes unmittelbar oder mittelbar bezieht; dies ist insbesondere der Fall bei der Betriebsstättenhaftpflichtversicherung oder der Berufshaftpflichtversicherung für Angehörige des Unternehmens, der Betriebsstätte oder der sonstigen Einrichtung.


(4) Zum Geltungsbereich dieses Gesetzes gehört auch die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone.



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BMF-Schreiben, Rechtsprechung:

Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung (KlFzKV-BinSch)

§ 5 definiert die „amtlich anerkannten Register“ im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VersStG

BMF-Schreiben vom 26.09.1990

Erläuterungen zur Risikobelegenheit und Zuordnung der Prämie auf verschiedene Staaten

BFH-Urteil vom 11.12.2013 (AZ: II R 53/11) – Link zur Urteilsdatenbank

Risikobelegenheit für Garantieversicherung einer Industrieanlage in Norwegen

Urteil FG Köln vom 05.10.2017

Risikobelegenheit von Seeschiffen, die im Ausland registriert sind – Urteil noch nicht rechtskräftig / Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt



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Auszug aus den FAQ zum VerkehrStÄndG:

FAQ 1

Risikobelegenheit für im Ausland registriertes Kfz mit inländischem Versicherungsnehmer



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Erläuterungen:

Grundsätze:
  
Bei EU/EWR-Versicherern:

Risikobelegenheit liegt am Ort des Sitzes des Versicherungsnehmers, es sei denn ein Sondertatbestand liegen vor:

  • In Deutschland registriertes Fahrzeug => Deutschland*
  • Gebäude => Standort
  • Reise (Ferien-)risiken < 4 Monate => Ort Vertragsabschluss

*Aktuell laufendes Gerichtsverfahren (BFH) zur Frage der Risikobelegenheit von Seeschiffen mit Registrierung im Ausland (siehe Urteil FG Köln vom 05.10.2017

Steuerabführung durch: Versicherer / Makler / Bevollmächtigter
 
Bei Drittlandversicherern:

Risikobelegenheit in D/EU/EWR, wenn:

  • Versicherungsnehmer in D/EU/EWR ansässig oder
  • Versicherter Gegenstand in D/EU/EWR
  • neu seit 2013: oder sich die versicherte Betriebsstätte, Unternehmensteil etc. dort befindet
Sondertatbestände:
  • gelten nicht
  • auch diese Sachverhalte werden nach den Grundregeln (Sitz des VN) behandelt
  • Doppel- und Mehrfachbesteuerungen (in EWR und Drittland) möglich
Steuerabführung durch: Versicherungsnehmer
 
Bei gleichzeitiger Belegenheit in mehreren Staaten:

Aufteilung nach „vernünftigen kaufmännischen Grundsätzen“

Besondere Vorschriften für die Transportversicherung:
  

Risikobelegenheit für Fahrzeuge liegt im Zulassungs- / Registerstaat – jedoch nur

  • Risikobelegenheit Fahrzeuge

    Die Risikobelegenheit für registrierungspflichtige Fahrzeuge (insbes. Seeschiffe und Flugzeuge), die in einem anderen EWR-Staat oder Drittland registriert sind, ist derzeit strittig. Die Finanzverwaltung stellt hier auf den Sitz des Versicherungsnehmers ab.

  • Amtlich anerkanntes Register

    Als „amtlich anerkanntes Register“ im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VersStG gelten gem. § 5 i.V.m. 2 Abs. 1 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung die Register von:

    – Deutscher Motoryachtverband e.V.

    – Deutscher Segler-Verband e.V.

    – Allgemeiner Deutscher Automobilclub e.V. – ADAC

    Für Fahrzeuge, die nicht eintragungspflichtig sind, gilt der Grundtatbestand gem. § 1 Abs. 2 Satz 2 VersStG (Sitz/Wohnsitz des Versicherungsnehmers)




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