Transportdokumente und Begleitpapiere


Inhaltsverzeichnis

Transportdokumente
Traditionspapiere
Frachtbriefe
Begleitpapiere




Transportdokumente

Transportdokumente werden aufgrund ihrer unterschiedlichen Funktionen in zwei Gruppen unterschieden:

Traditionspapiere – Dokumente, die eine Wertpapierfunktion haben, da sie Ware repräsentieren

Frachtbriefe – Dokumente, die als Nachweis dafür dienen, dass die Ware versendet wurde oder zum Transport an den Frachtführer übergeben wurde


Traditionspapiere

Traditionspapiere (lat. tradere = übergeben, überliefern) sind Wertpapiere. Im Zusammenhang mit dem Warentransport bedeutet dies, dass die Übergabe der Dokumente der Warenübergabe entspricht. Folgende Dokumente repräsentieren die Ware:

Konnossement, B/L – Bill of Lading: Beim Konnossement (frz. connaissement = Anerkennung) handelt es sich um ein vom Verfrachter ausgestellten Ladeschein im See- und Binnenschifftransport, der die Rechtsbeziehung zwischen dem Verlader, dem Verfrachter und dem Empfänger der beförderten Ware regelt. Es kann eine Bestätigung des Verfrachters über die Übernahme der Waren zur Verschiffung (Empfangs- / Übernahme-Konnossement, Received for Shipment B/L) oder eine Bestätigung über die Verbringung der Waren an Bord (Bord-/Verlade-Konnossement, On Board B/L, Shipped on Board B/L) sein. Darüber hinaus beinhaltet es die Verpflichtung des Verfrachters, die Waren zum Bestimmungshafen zu befördern und gegen Rückgabe des Konnossements an den legitimierten Inhaber des Konnossements auszuliefern.

Hinsichtlich der Übertragung wird unterschieden in:

Order-Konnossement: Es wird auf den namentlich genannten Empfänger oder "an Order" ausgestellt. Eine Übertragung auf Dritte ist durch Indossament möglich. Das Order-Konnossement wird verwendet, wenn die Ware z. B. während des Transportes weiterverkauft wird.
Namens- / Rekta-Konnossement (Straight B/L): Das Papier lautet auf den Namen des Empfängers ohne jeden Zusatz, so dass nur dieser die Herausgabe der Ware verlangen kann. Die Übergabe auf einen Dritten ist nur durch eine Abtretungserklärung (Zession) möglich.
Inhaber-Konnossement: Eher unübliche Form der Übertragung, bei der der Empfänger nicht genannt wird. Die Übertragung erfolgt durch Einigung und Übergabe.

Vermerke über äußerlich erkennbare Mängel einer Ware oder seiner Verpackung machen das Konnossement "unrein" (foul B/L). Als Erfüllungsnachweis für Außenhandelsgeschäfte (Incoterms) und als zahlungsauslösendes Dokument im Akkreditivgeschäft sind nur "reine" Konnossemente (clean B/L) zugelassen.

Der Inhalt des Konnossements ist in § 515 HGB geregelt.

Seekonnossement (ocean B/L, marine B/L, bill of lading covering carriage by sea): Das Seekonnossement entspricht für die Seeschifffahrt (Hafen-zu-Hafen-Verladung) dem Konnossement (s. o.).

Combined (Transport) B/L: Handelsfähiges Konnossement für den internationalen kombinierten Transport, wobei der Transport im Hauptlauf mit einem Seeschiff und der Vorlauf und / oder Nachlauf mindestens einem anderen Verkehrsträger durchgeführt wird.

Flussladeschein (Binnen- oder Flusskonnossement)- Inland waterway consignment note: Der Flussladeschein entspricht für die Binnenschifffahrt dem Konnossement (s. o.).

Order-Lagerschein: Der Lagerschein ist eine vom gewerblichen Lagerhalter ausgestellte Urkunde über den Empfang der eingelagerten Ware. Es ist ein  Wertpapier, das  durch Indossament übertragbar ist. Die Übertragung bewirkt den Eigentumsübergang der gelagerten Ware. Order-Lagerscheine dürfen nur von staatlich konzessionierten Lagerhaltern  ausgestellt werden. Namens- bzw. Rekta-Lagerscheine sind keine Wertpapiere und können von jedem Lagerhalter ausgestellt werden.


Frachtbriefe

Frachtbriefe sind Beweisurkunden über den Abschluss und Inhalt eines Frachtvertrages im Eisenbahn-, Straßen-,  Luft-, See- und kombinierten Transport. Im See- und Binnenschiffverkehr tritt an die Stelle des Frachtbriefs überwiegend das Konnossement (s. o.). Nach den verwendeten Transportmittel wird unterschieden in:

Luftfrachtbrief – Air Waybill (AWB): Der Air Way Bill ist ein in Inhalt und Form international vereinheitlichtes Beförderungsdokument der IATA nach dem Warschauer Abkommen von 1929 und ist international als alleiniges Warenbegeleitpapier im Luftverkehr anerkannt.

Bahnfrachtbrief, CIM-Frachtbrief: Beförderungsdokument für den Transport per Eisenbahn, welches eine vollständige Eisenbahnwaggon-Ladung ausweist. Die CIM (frz. "Convention International concernant le transport des Marchandises par chemin de fer", dt. "Internationales Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr") schafft für die Vertragsstaaten ein einheitliches Recht hinsichtlich Form und Inhalt des Eisenbahnfrachtvertrags.

Lkw-Frachtbrief, CMR-Frachtbrief: Beförderungsdokument für den Straßentransport, welches eine vollständige Lkw-Ladung ausweist. Die CMR (frz. "Convention relative au contrat de transport international de marchandises par route"; dt. "Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr“) ist ein völkerrechtliches Abkommen zur frachtrechtlichen Gestaltung des grenzüberschreitenden Warentransports mit Kraftfahrzeugen.

Seefrachtbrief (nichtbegebbar) – Sea Waybill, Liner Waybill: Der Seefrachtbrief weist den "An Bord"-Verlader der Ware aus und kann in jenen Fällen verwendet werden, in welchen kein Konnossement, also kein Dokument mit Wertpapiercharakter, notwendig ist. Für die Entgegennahme der Ware ist die Vorlage des Seefrachtbriefs durch den darin genannten Empfänger nicht notwendig, was die Abfertigung am Bestimmungshafen beschleunigen kann.

Combined Transport Document (CTD) o. Multimodal Transport Document (MTD): Beförderungsdokument  für den kombinierten Transport. Es wird von einem Gesamtbeförderer, der auch ein Spediteur sein kann, für den kombinierten Transport ausstellt.

Posteinlieferungsschein / Kurierempfangsbestätigung: Beim Versand im Post- bzw.- Kurierverkehr wird eine Posteinlieferungsschein bzw. eine Kurierempfangsbestätigung ausgestellt, die eine Empfangsbestätigung ist und lediglich Beweisfunktion hat.


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Begleitpapiere

Begleitpapiere sind Schriftliche Unterlagen, die die Ware während  des Transportes begleiten. Art und Anzahl der erforderlichen Papiere ist Abhängig von Transportmittel, Transportweg, Warenart, Bestimmungen des Empfänger- und Ausfuhrlandes. Zu den Begleitpapieren gehören u.a.:

Handelsfaktura: Handelsrechnung, Rechnung des Lieferanten, die sich auf die gelieferte Ware oder die erbrachte Leistung an den Käufer bezieht.

Konsulatsfaktura: Basiert auf der Handelsfaktura und dient zur Verzollung im Einfuhrland, aufgeführte Preise sind durch das Konsulat des Einfuhrlandes zu beglaubigen.

Zollfaktura / customs invoice: Basiert auf der Handelsfaktura und dient zur Verzollung im Einfuhrland. Die Beglaubigung der Zollfaktura erfolgt durch den Exporteur und eines Zeugen -überwiegend Angestellter des Exporteur-.

Ursprungszeugnis / certificate of origin: Beglaubigt die Herkunft der Ware für Ausfuhrgeschäfte durch eine hierfür autorisierte Behörde -z. B. IHK, Zoll-.

Packliste: Bei umfangreichen Warensendungen gliedern Packlisten für Zoll- und Versicherungszwecke die beförderten Waren pro Colli nach Art, Gewichten und Stückzahl auf.

Inspektionszertifikat / Certificate of Inspection: Bestätigung, dass die Ware vor Versand inspiziert wurde und in Menge und Qualität den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Käufer und Verkäufer entspricht. In der Regel ausgestellt durch eine neutrale Stelle.

Analysezertifikat: Bestätigung über chemische Zusammensetzungen von Waren

Gesundheitszeugnis, -attest, zertifikat: Amtliche Bestätigung, dass tierische und landwirtschaftliche Erzeugnisse (z. B. Nahrungsmittel, Holz, Textilien, lebende Tiere) frei von Seuchen und Krankheiten sind.

Pflanzengesundheitszeugnis / Phytosanitary-Certificate: Bei der Verwendung von Holz als Packmittel oder Sicherungsmaterial müssen u. U. Quarantänebestimmungen (Einfuhrvorschriften für Packmittel aus Vollholz – IPPC-Standard) des Bestimmungslandes beachtet werden.

Gewichtszertifikat, Wiegebescheinigungen: Von einer unabhängigen Behörde oder Organisation ausgestelltes und bestätigtes Papier über die Masse der Ware.


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