Informationen für die Besteuerung
von Versicherungsprämien für Transportversicherer

1 Praxis-Leitfaden


1.7 Versicherungsentgelt / Bemessungsgrundlage (§ 3 VersStG):


Inhaltsübersicht


Gesetzestext
BMF-Schreiben, Rechtsprechung
FAQ zu Verkaufsaufschlag als Versicherungsentgelt
Auszug aus den FAQ zum VerkehrStÄndG
Erläuterungen
    –  Grundsätze
    –  Besondere Vorschriften für die Transportversicherung



Gesetzestext:

§ 3 Versicherungsentgelt


(1) Versicherungsentgelt im Sinne dieses Gesetzes ist jede Leistung, die für die Begründung und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu bewirken ist. Hierunter fallen insbesondere

  1. Prämien,
  2. Beiträge,
  3. Vorbeiträge,
  4. Vorschüsse,
  5. Nachschüsse,
  6. Umlagen und
  7. Gebühren für die Ausfertigung des Versicherungsscheins und sonstige Nebenkosten.


Zum Versicherungsentgelt gehört nicht, was zur Abgeltung einer Sonderleistung des Versicherers oder aus einem sonstigen in der Person des einzelnen Versicherungsnehmers liegenden Grund gezahlt wird. Hierzu zählen insbesondere Kosten für die Ausstellung einer Ersatzurkunde und die Mahnkosten.

(2) Wird auf die Prämie ein Gewinnanteil verrechnet und nur der Unterschied zwischen Prämie und Gewinnanteil an den Versicherer gezahlt, so ist dieser Unterschiedsbetrag Versicherungsentgelt. Das gleiche gilt, wenn eine Verrechnung zwischen Prämie und Gewinnanteil nicht möglich ist und die Gutschriftanzeige über den Gewinnanteil dem Versicherungsnehmer mit der Prämienrechnung vorgelegt wird.



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BMF-Schreiben, Rechtsprechung:

BFH-Urteil vom 07.12.2016 und BMF-Schreiben vom 29.11.2017
Verkaufsaufschläge bei Gruppenversicherungen können der Versicherungsteuerpflicht unterliegen, wenn sie gegenüber dem Endkunden nicht gesondert ausgewiesen werden
BFH-Urteil vom 02.06.2005 (AZ: II R 9/03)- Link zur Urteilsdatenbank
Bestätigung des Konzepts der „verdienten“ Prämie Zahlung Versicherungsentgelt auch durch Aufrechnung Verrechnung von Gewinnanteilen nur bei Bilanzüberschuss Vorausprämien unterliegen der Versicherungsteuer
BMF-Schreiben vom 12.04.1976
Keine Verrechnung (Erstattung) der Versicherungsteuer bei UBR-Versicherungen (Prämienrückgewähr), aufgrund preisrechtlicher Vorschriften (Beitragsermäßigungen) oder Überschussbeteiligungen
Urteil FG Hamburg 13.12.2002 (AZ: VII 268/99)- Link zur Urteilsdatenbank
„Vorausprämie“ als Versicherungsentgelt
Verf. FinMin BW vom 29.06.1998
Geschäftsgebühren kein Versicherungsentgelt
Urteil FG Köln vom 15.02. 2017 (Revision eingelegt)
Charterausfallpool von Schiffseigentumsgesellschaften gegen schadenbedingte Charterausfälle ist Versicherer. Umlagen an den Pool sind VersSt-pflichtiges Versicherungsentgelt
Urteil FG Köln vom 18.01.2017
Umlagen eines Pools für „Support-Payments“ an Schiffseigner aufgrund nicht-kostendeckender Vercharterung von Schiffen unterliegen der VersSt


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FAQ zu Verkaufsaufschlag als Versicherungsentgelt:

Der FAQ-Katalog umfasst Fragen zum generellen Anwendungsbereich des BMF-Schreibens, zu den Pflichten für Versicherer sowie zum Besteuerungsverfahren. Von besonderer Relevanz sind außerdem Ausführungen bei der Einbeziehung von Maklern und zum Umfang der steuerlichen Haftung für die Versicherer.



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Auszug aus den FAQ zum VerkehrStÄndG:

Keine FAQ zu diesem Thema vorhanden, da es nicht Gegenstand des VerkehrStÄndG war.



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Erläuterungen:

Grundsätze:
  
  • Risikobelegenheit für im Ausland registriertes Kfz mit inländischem Versicherungsnehmer
  • Gebäude und darin befindliche Sachen => Standort
  • Reise (Ferien-)risiken => Ort Vertragsabschluss

Bemessungsgrundlage ist das „Versicherungsentgelt“ bzw. die „verdiente Prämie“

Jede Leistung, die für die Begründung und Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu bewirken ist“

Dazu gehören:

  • Prämien
  • Beiträge
  • Vorbeiträge
  • Vorschüsse
  • Nachschüsse
  • Umlagen
  • Gebühren für die Ausfertigung von Versicherungsscheinen
  • Aufschläge für unterjährige Zahlung der Prämien
  • Verkaufsaufschläge bei Gruppenversicherungen, die der Versicherungsnehmer erhebt, können versicherungsteuerpflichtig sein, wenn sie nicht gesondert ausgewiesen sind. Die Steuer ist vom Versicherer abzuführen (vgl. BMF-Schreiben vom 29.11.2017; FAQ zu Verkaufsaufschlag als Versicherungsentgelt ).
  • Sonstige Nebenkosten

Nicht darunter fällt / kein steuerpflichtiges Versicherungsentgelt ist:

  • Alles, was zur Abgeltung einer Sonderleistung des Versicherers oder aus einem in der Person des Versicherungsnehmers liegenden Grund gezahlt wird,
    z. B. Geschäftsgebühren, Mahnkosten oder Gebühren für die Ausstellung von Ersatzurkunden
  • Klassische Schadenfreiheitsrabatte unbedenklich
  • Nettoprämien (courtagefreie Tarife) tendenziell riskant, wenn nicht separater Dienstleistungsvertrag mit Vermittler
Besondere Vorschriften für die Transportversicherung:
  

Keine




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