Informationen für die Besteuerung von Versicherungsprämien für Transportversicherer |
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1 Praxis-Leitfaden | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.7 Versicherungsentgelt / Bemessungsgrundlage (§ 3 VersStG): Gesetzestext: § 3 Versicherungsentgelt (1) Versicherungsentgelt im Sinne dieses Gesetzes ist jede Leistung, die für die Begründung und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu bewirken ist. Hierunter fallen insbesondere
Zum Versicherungsentgelt gehört nicht, was zur Abgeltung einer Sonderleistung des Versicherers oder aus einem sonstigen in der Person des einzelnen Versicherungsnehmers liegenden Grund gezahlt wird. Hierzu zählen insbesondere Kosten für die Ausstellung einer Ersatzurkunde und die Mahnkosten. (2) Wird auf die Prämie ein Gewinnanteil verrechnet und nur der Unterschied zwischen Prämie und Gewinnanteil an den Versicherer gezahlt, so ist dieser Unterschiedsbetrag Versicherungsentgelt. Das gleiche gilt, wenn eine Verrechnung zwischen Prämie und Gewinnanteil nicht möglich ist und die Gutschriftanzeige über den Gewinnanteil dem Versicherungsnehmer mit der Prämienrechnung vorgelegt wird. Seitenanfang BMF-Schreiben, Rechtsprechung:
Seitenanfang FAQ zu Verkaufsaufschlag als Versicherungsentgelt: Der FAQ-Katalog umfasst Fragen zum generellen Anwendungsbereich des BMF-Schreibens, zu den Pflichten für Versicherer sowie zum Besteuerungsverfahren. Von besonderer Relevanz sind außerdem Ausführungen bei der Einbeziehung von Maklern und zum Umfang der steuerlichen Haftung für die Versicherer. Seitenanfang Auszug aus den FAQ zum VerkehrStÄndG: Keine FAQ zu diesem Thema vorhanden, da es nicht Gegenstand des VerkehrStÄndG war. Seitenanfang Erläuterungen:
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