Informationen für die Besteuerung
von Versicherungsprämien für Transportversicherer

1 Praxis-Leitfaden


1.6 Steuersätze (§ 6 VersStG):


Inhaltsübersicht


Gesetzestext
BMF-Schreiben, Rechtsprechung
Auszug aus den FAQ zum VerkehrStÄndG
Erläuterungen
    –  Grundsätze
    –  Besondere Vorschriften für die Transportversicherung



Gesetzestext:

§ 6 Steuersatz


(1) Die Steuer beträgt vorbehaltlich des folgenden Absatzes 19 Prozent des Versicherungsentgelts ohne Versicherungsteuer.

(2) Die Steuer beträgt

1.

bei der Feuerversicherung und bei der Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung 22 Prozent (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a);

2.

bei der Wohngebäudeversicherung 19 Prozent (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b) und

3.

bei der Hausratversicherung 19 Prozent (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c);

4.

bei der Versicherung von Schäden gegen Hagelschlag, Sturm, Starkfrost, Starkregen oder Überschwemmungen und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschlag, Sturm, Starkregen oder Überschwemmungen für jedes Versicherungsjahr 0,3 Promille der Versicherungssumme;

5.

bei der Seeschiffskaskoversicherung 3 Prozent des Versicherungsentgelts unter der Voraussetzung, dass das Schiff in das deutsche Seeschiffsregister eingetragen ist, ausschließlich gewerblichen Zwecken dient und gegen die Gefahren der See versichert ist;

6.

bei der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr 3,8 Prozent des Versicherungsentgelts.



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BMF-Schreiben, Rechtsprechung:

BMF-Schreiben vom 31.07.2013
Seeschiffskasko- mit Interessenversicherung: Getrennter Prämienausweis erforderlich
BMF-Schreiben vom 16.12.2013
Erläuterung des Kriteriums „ausschließlich gewerbliche Zwecke“ Bagatellgrenze 5 % für private Nutzung


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Auszug aus den FAQ zum VerkehrStÄndG:


FAQ 34
Voraussetzungen für „ausschließlich gewerbliche Nutzung“
FAQ 35
Eintragung des Schiffes im Zweitregister


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Erläuterungen:

Grundsätze:
  
Regelsteuersatz Versicherungsteuer: 19 %
Ermäßigter / besonderer Steuersatz
für Seeschiffskaskoversicherung:
3 %

Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes:

  • Der ermäßigte Steuersatz ist nur anwendbar auf Seeschiffe als solches einschl. des in den Musterbedingungen des GDV konkretisierten Haftpflichtinteresses
  • Eintragung in ein deutsches Seeschiffsregister (Erst- oder Zweitregister)
  • Schiff dient ausschließlich gewerblichen Zwecken (> 90 %)
  • Versicherungsschutz gegen die Gefahren der See
  • Schiff muss seetüchtig sein – kein Wrack

Schiffe im Bau,Flussschiffe, Schwimmbagger etc., Wassersport-Kasko:


Keine Anwendung des besonderen Steuersatzes, sondern Regelsteuersatz 19 %

Kombiversicherungen:


Der ermäßigte Steuersatz kann in Kombiversicherungsverträgen bzw. gebündelten Versicherungen, die auch Versicherungen zum Regelsteuersatz enthalten, nur dann angewendet werden, wenn die Prämienanteile im Vertrag gesondert ausgewiesen werden. Sonst ist die gesamte Prämie mit dem Regelsteuersatz (19 %) zu belasten.

Besondere Vorschriften für die Transportversicherung:
  

Keine




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