5.1 Versandfähigkeit unverpackter Fahrzeuge und Arbeitsmaschinen





Bei Fahrzeugen oder Fahrzeugsektionen, die im Schwerlastverkehr nicht nur auf eigener Achse fahren, sondern auch auf anderen Fahrzeugen als Ladung transportiert werden, ist eine sichere Unterscheidbarkeit von Hebe- und Zurrpunkten besonders wichtig:


Abbildung - LSHB

Abbildung 5.1.52: Schwerlast-Fahrzeugsektion von 32 t Masse (rot)
auf Transportfahrzeug (blau) [W. Strauch]

Diese Fahrzeuge müssen über Hebepunkte zum Umsetzen auf andere Transportfahrzeuge verfügen, aber auch über Zurrpunkte, mit denen sie auf den Transportfahrzeugen gesichert werden können und über Zurrpunkte, mit denen Ladung gesichert werden kann, die auf diesen Fahrzeugen transportiert wird.

Die rote Sektion ist mittels eigener „Hebepunkte“ wahrscheinlich durch zwei Hebezeuge geladen worden. Das ist eine wichtige Maßnahme der Schadenverhütung, denn das Anheben mit einem Hebezeug und beispielsweise einem viersträngigen Gehänge mit großen Neigungs- bzw. Spreizwinkeln würde das Fahrzeug unzulässigen Beanspruchungen aussetzen.


Abbildung - LSHB

Abbildung 5.1.53: Umschlag eines Tiefladers mit zwei Hebezeugen [W. Strauch]

Mittels Traverse und nahezu senkrechten Strängen kann ein sicherer Umschlag auch mit einem Hebezeug durchgeführt werden.

Die Transportsicherung erfolgt mit den „Zurrpunkten“ der roten Einheit an „Zurrpunkten“ des blauen Sattelanhängers. Bezogen auf das Fahrzeug als Ladung sind die „Zurrpunkte“ der roten Einheit demnach „Befestigungspunkte“.

Fachleute gehen davon aus, dass bereits nach einmaliger Verwendung eines Hebepunktes zum Laschen dieser nicht mehr zum Heben verwendet werden darf. Diese Regel ist in der Praxis aber nur dann durchsetzbar, wenn die „Punkte“ eindeutig als „Hebe- bzw. Anschlagpunkte“ oder „Zurrpunkte“ ausgewiesen sind und dass die Befolgung der Regel durch das Anschlag- und Sicherungspersonal garantiert werden kann und effektiv kontrolliert wird.

Richtig unterschieden und konsequent befolgt werden können Regeln nur dann, wenn Zurr- und Hebepunkte eindeutig gekennzeichnet sind.


Abbildung - LSHB

Abbildung 5.1.54: Punkte“ an einem Drillgerät [W. Strauch]

Die gelben Elemente an einem Drillgerät mit Raupenfahrwerk können sowohl Hebe- als auch Zurrpunkte sein. Ohne nähere Betrachtung ist zu vermuten, das Obere sei zum Heben gedacht und das untere Element zum Verzurren.

Da beide die reliefartig hervorgehobene Beschriftung 10 t tragen, kann es sich nur um eine der beiden Arten handeln: Entweder um Zurrpunkte oder Hebepunkte. Die Anbringung übereinander macht für beide Nutzungen allerdings keinen Sinn.

An dem Beispiel wird besonders deutlich, wie wichtig für das Sicherungspersonal vor Ort eine entsprechende Kennzeichnung ist.

Bei den folgenden Beispielen wird angenommen, dass Grün für erlaubt und rot für verboten steht:


Abbildung - LSHB   Abbildung - LSHB

Abbildung 5.1.55 – 56: Vergleich von zwei unterschiedlichen Markierungen [W. Strauch]

Abbildung 55 ist das Original. So war das Raupenfahrwerk des Drillgerätes an beiden Seiten sowohl vorn, als auch hinten markiert, nämlich als Zurrpunkte. Dem Nutzer erschließt sich nicht, warum die Zurrpunkte übereinander angebracht sind. Er kann deshalb an der Richtigkeit der Symbole zweifeln. Die Bildmontage von Abbildung 56 sagt hingegen eindeutig, dass die Elemente nur als Zurrpunkte zu benutzen sind.

Für Umschlag und Sicherung des Drillgerätes wäre es praktisch, wenn die oberen Elemente zum Heben und die Unteren zum Laschen vorgesehen sind. Dazu gibt eine Reihe möglicher Kennzeichnungen, die hier beispielhaft genannt sind:


Abbildung - LSHB   Abbildung - LSHB   Abbildung - LSHB

Abbildung 5.1.57 – 59: Kennzeichnung mit unterschiedlichen Maßeinheiten [W. Strauch]

Für geschultes Personal würden diese Bezeichnungen ausreichen. Aufgrund des geringen Unterschiedes zwischen Kraft und Masse ist es relativ belanglos, welche Einheit genutzt wird. Wichtiger ist, dass einheitliche Regelungen getroffen werden. Die oben dargestellte Kennzeichnung informiert jedoch nicht darüber, dass keine Hebepunkte zum Zurren und keine Zurrpunkte zum Heben zu benutzen sind. Durch Zusatzsymbole kann das kenntlich gemacht werden:


Abbildung - LSHB

Abbildung 5.1.60: farbige Symbole ohne Text [W. Strauch]


Abbildung - LSHB

Abbildung 5.1.61: farbige Symbole und Text in deutscher Sprache [W. Strauch]


Abbildung - LSHB

Abbildung 5.1.62: weiße Symbole und rot ge-ixt für nicht [W. Strauch]

Statt der Kennzeichnung der Befestigungspunkte mit Masseangaben zum Heben und Verzurren können auch Kraftangaben gemacht werden. Eine Vereinheitlichung wäre hilfreich und wünschenswert.

Die Symbole können auch anders gestaltet werden. Je nach Bedarf sind ein oder zwei Symbole zu setzen:

Abbildung - LSHB

Abbildung 5.1.63
Zum Heben
[W. Strauch]

Abbildung - LSHB

Abbildung 5.1.64
Nicht zum Heben
[W. Strauch]

Abbildung - LSHB

Abbildung 5.1.65
Zum Zurren
[W. Strauch]

Abbildung - LSHB

Abbildung 5.1.66
Nicht zum Zurren
[W. Strauch]