5.1 Versandfähigkeit unverpackter Fahrzeuge und Arbeitsmaschinen





Dieser Mini-Bagger ist mit Symbolen für das Verzurren und Heben gekennzeichnet.


Abbildung - LSHB

Abbildung 5.1.67: Befestigungspunkte hinten [W. Strauch]


Abbildung - LSHB

Abbildung 5.1.68: Drehbare Punkte mit Kennzeichnung 1 t [W. Strauch]


Abbildung - LSHB

Abbildung 5.1.69: Rechter Befestigungspunkt vorn [W. Strauch]

Die vorderen Befestigungspunkte tragen keine Kennzeichnung über deren Belastbarkeit. Hier kann die Faustregel Dicke · Materialbreite · 10 weiterhelfen. Wird mit Millimetern gerechnet erhält man ein Ergebnis in Deka-Newton. Bei Rechnung mit Zentimetern eines in Kilo-Newton.

Bei Hebepunkten ist eine ähnliche Rechnung für die schwächste Stelle möglich, allerdings mit dem halben Wert, nämlich fünf statt zehn:


Abbildung - LSHB

Abbildung 5.1.70: Die Bohrungen im Baggerschild sind als zum Heben geeignet gekennzeichnet [W. Strauch]

Bei Abb. 71 ist nicht deutlich, ob die kleine oder große Öffnung zum Heben benutzt werden soll oder kann – oder Beide. Die Materialstärke lässt es in jedem Fall zu. Die Frage ist, ob eine falsche Wahl zu Beschädigungen am Mini-Bagger führen kann.


Abbildung - LSHB

Abbildung 5.1.71: Hebepunkt(e) [W. Strauch]


Abbildung - LSHB

Abbildung 5.1.72: Verbot zum Heben [W. Strauch]

Wichtig ist der Hinweis auf ein „Hebeverbot“ bei den am Dach angebrachten „Augen“ von Abb. 72. Wahrscheinlich dienen diese Halbösen nur der Montage des Dachrahmens. Das ist in der Betriebs- und Montageanleitung vermerkt.

Fazit : Verbesserungen bei der Kennzeichnung von Befestigungspunkten sind immer möglich. Jeder Hersteller oder regelmäßige Nutzer sollte dafür sorgen, dass klare Kennzeichnungen sowohl für das Heben als auch das Verzurren an den Fahrzeugen vorhanden sind; einschließlich der erlaubten Belastbarkeiten.