Versicherungszertifikat im Akkreditivgeschäft |
Warenversicherung als Voraussetzung des deutschen Außenhandels | ||
Das Transport-Versicherungszertifikat | ||
Appended Declaration | ||
Black List | ||
Selbstaussteller / Blankozertifikate | ||
Rechtsnatur des Versicherungszertifikates | ||
Havariekommissar /Settling Agent | ||
Arbeitsschritte zur Erstellung eines Zertifikates | ||
Beschreibung der vom Versicherer auszufüllenden Positionen | ||
Dokumente | ||
Beispielhaft ausgefülltes Versicherungszertifikat (64 KB) | ||
Beispiel für eine Appended Declaration (12 KB) | ||
Beispiel für ein Black-List-Formular (11 KB) | ||
Beispiel für eine Verpflichtungserklärung / Revers (17 KB) |
Warenversicherung als Voraussetzung des deutschen Außenhandels
Der Erfolg der deutschen Volkswirtschaft basiert maßgeblich auf dem florierenden deutschen Außen-handel. Der Außenhandel der Bundesrepublik Deutschland umfasste nach Angaben des statistischen Bundesamtes in 2009 Ausfuhren im Wert von über 800 Mrd. Euro und Einfuhren im Wert von knapp 600 Mrd. Euro. Die reibungslose Abwicklung dieser Ein- und Ausfuhren ist nur möglich, da die mit ihnen verbundenen Transportgefahren durch eine Transport-Warenversicherung abgesichert werden können. Aus diesem Grund wird ein großer Teil der deutschen Ein- und Ausfuhren durch eine Warenversicherung in Form einer sog. „Allgefahrendeckung“ abgesichert. Das Bestehen und der Umfang dieser Warenversicherungen wird zu einem guten Teil durch sogenannte Versicherungszertifikate dokumentiert. Diese sind Voraussetzung vieler Bankfinanzierungen im Außenhandel und können auch zugunsten eines ausländischen Käufers oder Verkäufers abgeschlossen werden.
Nach den Statistiken der International Union of Marine Insurance IUMI bildet das in Deutschland ge-buchte Geschäft den weltweit zweitgrößten Warenversicherungsmarkt.
Die Begleitung der Sendungen durch die Versicherungszertifikate stellt somit eine unabdingbare Vo-raussetzung für den deutschen Außenhandel und die Finanzierung der Warengeschäfte dar.
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Das Transport-Versicherungszertifikat
Grenzüberschreitende Handelsgeschäfte werden in der Regel auf der Grundlage der International Commercial Terms, kurz Incoterms, abgewickelt. Diese werden von der Internationalen Handelskammer (ICC International Chamber of Commerce) in Paris herausgegeben und haben die Aufgabe, den weltweiten Handel durch einheitliche Regelungen zu erleichtern.
Die Incoterms weisen bei der Abwicklung von Kaufverträgen dem Käufer und dem Verkäufer Rechte und Pflichten zu. Unter anderem bestimmen sie den Zeitpunkt des Gefahrenübergangs.
Eine häufig verwendete Incotermklausel ist „CIF“ (cost, insurance, freight / Kosten, Versicherung, Fracht). Danach übernimmt der Verkäufer alle Kosten des Transportes bis zum Bestimmungshafen und verpflichtet sich, für den Käufer eine Transportversicherung abzuschließen, die die Risiken der Seereise abdeckt. Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware bzw. von Beschädigungen geht mit Verbringung in das Seeschiff auf den Käufer über. Daher muss der Käufer in die Lage versetzt werden, selbst Ansprüche aus der für ihn von dem Verkäufer abgeschlossenen Versicherung geltend machen zu können. Dazu benötigt er einen Nachweis über das Bestehen dieser Versicherung und Instruktionen für den Schadenfall. Er erhält daher vom Verkäufer ein von dessen Versicherer ausgestelltes Versicherungszertifikat (Certificate of Insurance). Dabei handelt es sich um ein Inhaberpapier (Urkunde), das durch Indossierung übertragbar ist. Bei Inhaberpapieren ist im Schadenfall derjenige anspruchs-berechtigt, der dem Versicherer das Originalzertifikat vorlegen kann.
Sofern die Incoterms die Eindeckung einer Transportversicherung durch den Verkäufer vorsehen, besteht diese Verpflichtung nur für eine „Eingeschränkte Deckung ohne Krieg- und Streikrisiken“, es kann und wird jedoch in der Regel nach Vereinbarung ein weitergehender Versicherungsschutz abgeschlossen. Eine besonders hohe Zahlungssicherheit bietet dem Exporteur das sogenannte Dokumentenakkreditiv, da hier letztlich eine Zahlungszusicherung einer Bank vorliegt.
Insbesondere wenn Importe von Banken finanziert werden, schreiben diese meistens in Erweiterung der CIF-Bestimmungen für die Transportversicherung eine „Volle Deckung“ vor. Das Zertifikat muss dann den Hinweis „full cover“ oder „all risks“ enthalten und auch ansonsten die Daten des Akkreditivs peinlich genau übernehmen. Dies gilt selbst für Rechtschreibfehler! Die Bank erhält das Zertifikat und will im Schadenfall durch die Leistung des Versicherers sicherstellen, dass der Kredit nicht notleidend wird. Sie ist daher an einem möglichst umfangreichen Versicherungsschutz interessiert, der gelegentlich auch nicht versicherbare Risiken wie z.B. „Krieg an Land“ umfassen soll. Hier ist besondere Vorsicht geboten, damit Versicherungsschutz nur für die Risiken gewährt wird, die vom Transportversicherer übernommen werden können. Die Zahlung der Prämie muss vom Versicherer durch den Vermerk „premium paid“ bestätigt sein.
Zertifikatsanforderungen des Versicherungsnehmers die gelegentlich auch mündlich, meist aber unter Übermittlung des Akkreditives erfolgen, sind sofort zu bearbeiten. Dies hängt nicht nur damit zusammen, dass Zertifikate häufig erst kurz vor Auftragsabwicklung bestellt werden, sondern auch an der zeitlich beschränkten Gültigkeit von Akkreditiven. Folglich hat auch die Erstellung von Zertifikaten besondere Priorität bei den Arbeitsabläufen des Transportversicherers.
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Appended Declaration
Weitere Besonderheiten bei Akkreditivgeschäften sind die immer wieder von den Banken erhobenen Forderungen, nach der man die Vollmacht und die Identität der das Zertifikat unterschreibenden Mit-arbeiter des Versicherers durch einen Notar (Appended Declaration (12 KB)) oder die ordnungsgemäße Eintragung für die Geschäftstätigkeit des Versicherers durch die Handelskammer bestätigen lassen muss.
Es sind mehrere Varianten denkbar: In der Regel ist eine notarielle Beglaubigung (notary seal) der Appended Declaration vorgeschrieben, ein entsprechender Zeitbedarf in der Dokumentengestellung ist einzukalkulieren. Nur in Ausnahmefällen genügt eine Beglaubigung durch die Industrie- und Han-delskammer (chamber of commerce). In Einzelfällen wird eine Beschwörung (Sworn) der Appended Declaration verlangt. Die Beschwörung ist im deutschen Recht nicht vorgesehen, kann aber über einen Notar organisiert werden. Dies ist eine sehr kosten- und zeitintensive Angelegenheit und sollte deshalb nach Möglichkeit vermieden werden. In der Regel hilft ein Gespräch mit der Bank.
Zu der Frage, welche Anforderungen und Formerfordernisse für welches Land zu beachten sind, wird das Nachschlagewerk „Konsulats- und Mustervorschriften – Exportnachschlagewerk der Handelskammer Hamburg“ in seiner jeweils neuesten Fassung, derzeit 38. Auflage 2009 / 2010 empfohlen.
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Black List
In der Vergangenheit forderten Banken gelegentlich auch die Bestätigung des Versicherers, am Sitz der Bank einen Zahlagenten zu haben, der die Regulierung vornimmt und dass der Versicherer nicht auf einer Liste von Firmen steht, mit denen der Staat, in dem sich die Bank befindet, die Zusammenarbeit aus politischen Gründen verbietet (Black-List-Formular; arabische Staaten (11 KB)). Soweit bekannt verzichten arabische Banken inzwischen auf die Abgabe solcher Erklärungen. Sollten sie im Einzelfall gefordert werden, muss der Versicherer prüfen, inwiefern er eine solche Erklärung mit ggf. diskriminierendem Charakter abgeben darf.
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Selbstaussteller / Blankozertifikate
Aus Gründen der Praktikabilität werden Versicherungsnehmer, die besonders viele Zertifikate benötigen, gelegentlich mit nummerierten Blankoexemplaren ausgestattet, die sie nach Anweisung des Ver-sicherers selbst ausstellen. Aufgrund der Eigenschaft des Zertifikatsinhabers als Versichertem und der Bestätigung des Versicherers, dass die Prämie bezahlt ist, hat der Versicherer in jedem Fall nach Maßgabe der Zertifikatsbedingungen zu leisten, auch wenn das Zertifikat von dem Versicherungsnehmer fahrlässig oder gar vorsätzlich falsch ausgestellt wurde. Für diese Fälle lässt sich der Versicherer vor Herausgabe der Blankoexemplare eine Verpflichtungserklärung (Revers) (17 KB) unterzeichnen. Darin verpflichtet sich der Versicherungsnehmer, den Versicherer von den Folgen falsch ausgestellter Zertifikate freizustellen.
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Rechtsnatur des Versicherungszertifikates
Beweisfunktion | ||
Transportversicherungsdokumente (Versicherungszertifikate / Einzelpolicen) dienen zum Beweis des Bestehens einer Transportversicherung (sog. Beweisfunktion des Transportversicherungsdokumentes). Sie sind somit Beweisurkunden. Die weitere rechtliche Qualifikation des Transportversicherungsdokumentes hängt davon ab, „an wen“ es gestellt wird. Hier bestehen zwei Möglichkeiten. | ||
Ausstellung auf den Inhaber („holder“) | ||
Die Ausstellung auf den Inhaber („holder“) wird immer dann gewählt, wenn keine Ausstellung „an Order“ (siehe 2.2) vorgeschrieben ist.
Allein durch die Ausstellung an den Inhaber wird das Transportversicherungsdokument nicht zum echten Inhaberpapier und somit nicht zum Wertpapier (folglich kommen die §§ 793 ff. BGB und insbesondere § 796 BGB nicht zur Anwendung). Zu einem echten Inhaberpapier und folglich zum Wertpapier wird das Transportversicherungsdokument nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Eine solche Vereinbarung ist jedoch in der Transportversicherungspraxis nicht üblich. Bei dem auf den Inhaber ausgestellten Transportversicherungsdokument handelt es sich um ein Legitimationspapier (im Sinne des § 808 BGB), was zu folgenden Konsequenzen führt: |
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Grundsätzlich wird der Versicherer durch Leistung (z. B. Zahlung der Entschädigung) an den Inhaber des Transportversicherungsdokumentes
frei (siehe § 808 Absatz 1 Satz 1 BGB), also auch dann, wenn diesem nicht das Recht an der Forderung aus dem Versicherungsvertrag
zusteht und der Versicherer daher nicht an den wahren Berechtigten geleistet hat. Der Versicherer wird jedoch dann nicht leistungsfrei, wenn er die Nichtberechtigung des Inhabers des Transportversicherungsdokumentes positiv kennt oder sonst gegen Treu und Glauben die Leistung bewirkt |
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Der Inhaber des Transportversicherungsdokumentes kann die Leistung nicht verlangen, § 808 Absatz 1 Satz 2 BGB, was letztlich bedeutet, dass die Berechtigung des Inhabers nicht ver-mutet wird. Im Zusammenhang mit dem Umstand, wonach der Versicherer (grundsätzlich) durch Leistung an den Inhaber frei wird, ergibt sich hieraus das Recht, aber nicht die Pflicht, des Versicherers vor der Leistung an den Inhaber des Transportversicherungsdokumentes dessen Berechtigung (also das Recht an der Forderung aus dem Versicherungsvertrag) zu prüfen und bis zum Nachweis der Legitimation die Leistung zu verweigern. | ||
Die Übertragung der Forderung aus dem Versicherungsvertrag (also das Recht die Zahlung der Entschädigung zu verlangen) erfolgt durch Abtretung (d.h. die §§ 398 ff. BGB und insbesondere § 404 BGB kommen zur Anwendung). Zur Übertragung dieser Forderung ist die Übergabe des Transportversicherungsdokumentes nicht erforderlich. Wem die Forderung aus dem Versicherungsvertrag zusteht, dem steht auch das Recht am Transportver-sicherungsdokument zu („das Recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier“). Der Versicherer kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die er gegen den bisherigen Gläubiger hatte, § 404 BGB. | ||
Der Versicherer ist nach § 808 Absatz 2 Satz 1 BGB nur gegen Aushändigung des Trans-portversicherungsdokumentes zur Leistung verpflichtet. Liegen dem Versicherungsvertrag die DTV-Güterversicherungsbedingungen 2000 (DTV-Güter 2000 / 2011) zugrunde, so ist Ziffer 11.2 Satz 1 zu beachten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Versicherer unabhängig davon, ob er gegen Aushändigung oder Vorlage des Dokumentes leistet, hierzu immer nur gegen Quittung auf der Urkunde selbst verpflichtet ist und er verlangen kann, dass der Dokumenteninhaber seine Berechtigung nachweist (siehe oben unter b)). | ||
Ausstellung an Order | ||
Hier erfolgt die Ausstellung entweder an eine bestimmte Order („to the order of X“) oder nur an Order („to order“).
Bei dieser Form der Ausstellung wird das Transportversicherungsdokument zum Orderpapier und damit zum Wertpapier mit folgenden
Auswirkungen:
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Bei der Ausstellung an eine bestimmte Order (z.B. an die Order des Importeurs) gilt der im Transportversicherungsdokument namentlich Benannte als Berechtigter. Da der Versicherer die Leistung nur gegenüber dem namentlich Benannten erbringen darf (und muss), ist er berechtigt – aber auch verpflichtet – vor der Leistungserbringung dessen Identität zu prüfen. Bei einem nur an Order gestellten Transportversicherungsdokument gilt dessen Besitzer als Berechtigter und eine Identitätsprüfung entfällt naturgemäß. | ||
Bei beiden Formen des Transportversicherungsdokumentes ist der Versicherer nur gegen Aushändigung des quittierten Transportversicherungsdokumentes zur Leistung verpflichtet (siehe § 364 Absatz 3 HGB). | ||
Die Übertragung der Forderung aus dem Versicherungsvertrag erfolgt sowohl bei dem nur an Order als auch bei dem an eine bestimmte Order ausgestellten Transportversicherungsdokument durch dessen Übereignung – d.h. der bisherige Gläubiger einigt sich mit dem neuen Gläubiger darauf, dass künftig die Forderung aus dem Versicherungsvertrag (nur noch) dem neuen Gläubiger zustehen soll und übergibt dem neuen Gläubiger das Transportversiche-rungsdokument. Man sagt auch, dass das Transportversicherungsdokument aufgrund eines Vertrages, dem so genannten Begebungsvertrag, an den neuen Gläubiger begeben werden muss, woher der Ausdruck stammt, dass ein Dokument „begebbar (negotiable)“ ist – sowie bei letzterem zusätzlich durch Indossament des namentlich Berechtigten. Unter Indossament (Übertragungsvermerk / Begebungsvermerk) versteht man den von dem bisherigen Gläubiger (Indossant) auf der Rückseite eines Orderpapiers angebrachten Vermerk mit dem dieser das Recht am Papier und damit das Recht aus dem Papier auf den neuen Gläubiger (Indossatar) überträgt. Dabei kann es sich um ein Indossament handeln, das den Namen des Indossatars angibt (so genanntes Vollindossament bzw. Namensindossament) oder um ein Indossament, das in der bloßen Unterschrift des Indossanten besteht (so genanntes Blankoindossament). Im letzteren Falle spricht man auch davon, dass der Indossant blanko indossiert („blank endorsed“) hat. Wem das Recht am Transportversicherungsdokument zusteht, dem steht auch die Forderung aus dem Versicherungsvertrag zu („das Recht aus dem Papier folgt dem Recht am Papier“). | ||
Dem legitimierten Besitzer des Transportversicherungsdokuments kann der Versicherer nur diejenigen Einwendungen entgegensetzen, die sich aus dem Inhalt des Transportversiche-rungsdokumentes ergeben (siehe § 364 Absatz 2 HGB). Welche Einwendungen sich aus dem Inhalt des Transportversicherungsdokumentes ergeben, ist letztlich durch Auslegung zu ermit-teln, OLG Frankfurt vom 18.10.1960 (5 U 306/59). Der Erwerber kann aus dem Transportver-sicherungsdokument ersehen, dass sein Anspruch davon abhängt, ob der Versicherungsnehmer die sich aus den DTV-Güter 2000 / 2011 ergebenden Verpflichtungen erfüllt hat. Es ist nicht erforderlich, dass sich die dem Einwand zugrunde liegenden Tatsachen unmittelbar aus dem Transportversicherungsdokument ergeben. |
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Havariekommissar /Settling Agent
Im Zertifikat wird obligatorisch ein vom Versicherer ausgewählter Havariekommissar benannt, der im Schadenfall durch den Inhaber des Transportversicherungsdokuments hinzugezogen wird und dessen Aufgabe es ist, die Umstände des Schadenfalles zu erheben, zu dokumentieren und die Schadenhöhe zu bewerten.
Sofern das zugrunde liegende Akkreditiv dies verlangt, ist ein Zahlungsagent („Settling Agent“) im Trans-portversicherungsdokument explizit zu vermerken. Der Settling Agent ist die Stelle, an die sich der berechtigte Inhaber der Transportversicherungsdokumente am Bestimmungsort dann im Falle eines Schadens wenden muss, um die Regulierung des Schadenfalles in die Wege zu leiten und ge-gebenenfalls den Schadenbetrag auszuzahlen. Der Settling Agent ist in dieser Funktion an die Wei-sungen des Versicherers gebunden. Auf die schuldbefreiende Wirkung der Schadenzahlung durch den Versicherer ist in dieser Konstellation besonderes Augenmerk zu richten.
Insofern können in der Praxis zwei Parteien auf dem Zertifikat benannt sein, die im Schadenfall hinzu-zuziehen sind. Beide Parteien können identisch sein.
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Arbeitsschritte zur Erstellung eines Zertifikates
Sofortige Bearbeitung | |
Zertifikatsanforderung des Versicherungsnehmers auf Vollständigkeit prüfen; fehlende Informationen anfordern (siehe auch Beschreibung der Zertifikatspositionen) | |
Versicherbarkeit prüfen (Ausfuhrverbote, Versicherungsverbot für Länder mit restriktiven Maßnahmen; genehmigungspflichtige Exporte, insbesondere von Waffen) | |
Übereinstimmung mit der Zeichnungs-/Annahmepolitik prüfen | |
Ggf. Rückversicherung prüfen und, falls erforderlich, eindecken | |
Ggf. Klassifikation des Schiffes prüfen | |
Ggf. Alterzulage ermitteln | |
Zulagen für Deckungserweiterungen ermitteln | |
Genaue Übernahme aller im Akkreditiv geforderten Daten! Die Banken fordern mangels genauer Kenntnis der Versicherungsbedingungen auch die Übernahme von Rechtschreibfehlern, um evtl. Nachteile zu vermeiden | |
Akkreditivverfallsdatum beachten | |
Geforderte Bestätigungen besorgen (Appended Declaration (12 KB); Black-List-Formular (11 KB)) | |
Bei Änderungen Zertifikat neu ausstellen. Ist dies aus Zeitgründen nicht mehr möglich, kann die Änderung auch handschriftlich vermerkt werden. Die Änderung wird durch einen Stempel der Gesellschaft und dem Zusatz "Correction approved" sowie die entsprechende Unterschrift beglaubigt | |
Zertifikat an den Versicherungsnehmer bzw. auf Wunsch direkt an die Bank versenden; ggf. per Kurierdienst | |
Prämienabrechnung gemäss den Bestimmungen der Generalpolice unter Berücksichtigung evtl. Prämienzulagen für Deckungserweiterungen oder aufgrund der Klassifikations- und Altersklausel |
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Beschreibung der vom Versicherer auszufüllenden Positionen
Versicherungssumme / Sum Insured: Wert der Ware, z. B. Fakturenwert. Bei Akkreditivgeschäften, die auf CIF- bzw. CIP-Kaufverträgen basieren, wird der Wert gemäß Kaufvertrag zuzüglich 10 % "imaginärer Gewinn" dokumentiert. | |
Ausfertigungsort/-tag / Place and Date of Issue: Ausstellungsort und aktuelles Datum | |
Exemplare / Issues: Anzahl der ausgestellten Exemplare (Original, Duplikat und beliebig viele Kopien). Regulierung gegen Vorlage eines der Originalzertifikate mit befreiender Wirkung für den Versicherer; die anderen Originalzertifikate werden ungültig. Jede Ausfertigung trägt einen Aufdruck "Original", "Duplikat", "Triplikat" oder "Kopie". | |
General-Police-Nr. / Open Cover No.: Versicherungsscheinnummer der Generalpolice/Einzelpolice | |
Zertifikat-Nr. / Certificate No.: Vom Versicherer vorgegebene fortlaufende Nummer des Zertifikatformulars | |
Hiermit wird bescheinigt, dass aufgrund der o.g. Police Versicherung übernommen worden ist gegenüber / This is to certify that insurance has been granted under the above Policy / Open Cover to: Alternativ Name des Versicherungsnehmers, "to the holder" oder "to whom it may concern" | |
für Rechnung wen es angeht, auf nachstehend näher bezeichnete Güter / for account of whom it may concern, on following goods: Art, Anzahl, Gewicht und Verpackung der versicherten Güter. Insbesondere bei Akkreditiven auf genaue Übernahme achten! Sofern vorhanden sind warenspezifische "Markierungen" ("marks") der Verpackungseinheiten aufzuführen. | |
für folgende Reise (Transportmittel, Reiseweg) / for the following voyage (conveyance, route): Abgangs- (von …) und Bestimmungsort (nach …) sowie Umschlagsplatz (über …) – Sofern der Transport per Schiff erfolgt, ist grundsätzlich der Name des Schiffes aufzunehmen – ist in Ausnahmefällen das Schiff nicht zu ermitteln, by seafreight. Andernfalls ist die Art des Transportmittels zu nennen, z.B. by rail / by airfreight / by truck | |
Bedingungen / Conditions: Vereinbarte (siehe Generalpolice) oder im Akkreditiv geforderte Deckung – ggf. auf Basis ausländischer Versicherungsbedingungen, z.B. der englischen "Institute Cargo Clauses" nebst Klauseln. | |
Indossamente / Endorsments: Unterschrift des Zedenten zum Zwecke der Indossierung. Obwohl häufig gefordert ist, kann die Indossierung nicht vom Versicherer geleistet werden. | |
Anweisungen für den Schadenfall / Instructions to be followed in case of loss or damage: Sind auf der Rückseite des Zertifikates abgedruckt | |
Im Schadenfall unverzüglich hinzuziehen / In case of loss or damages immediately contact: Havariekommissar am Bestimmungsort gemäss dem Verzeichnis der Havariekommissare des jeweiligen Versicherers oder des Vereins Hanseatischer Transportversicherer (VHT) ggf. Lloyd´s. | |
Prämie bezahlt / Premium paid: Eingedruckter Vermerk als Bestätigung, dass der Versicherer im Schadenfall keine Einwände wegen Nichtzahlung der Prämie geltend macht. Auf Wunsch des Versicherungsnehmers kann hier auch der tatsächliche Prämienbetrag genannt werden. | |
Namens und in Vollmacht der beteiligten Gesellschaften / For and on behalf of all insurance companies participating: Unterschrift von zwei Zeichnungsberechtigten des Versicherers (siehe "Appended Declaration"); Faksimile/Vordruck möglich. |
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