Fachbegriffe aus dem Bereich der Verpackung [English version]


Packgut, Packstoff, Packmittel und Packhilfsmittel
Handelsübliche, seemäßige und beanspruchungsgerechte Verpackung
Einwegverpackung und Mehrwegverpackung
Transportverpackung, Umverpackung und Verkaufsverpackung
Schrumpfverpackung und Streckverpackung (Stretch-Verpackung)





Packgut, Packstoff, Packmittel und Packhilfsmittel


Packgut: Die Ware, die verpackt wird, bezeichnet man als Packgut.

Packstoffe: Als Packstoffe werden die Materialien bezeichnet, aus denen die Verpackung besteht. Beispiele hierfür sind: Papier, Karton, Vollpappe, Wellpappe, Holz, Blech, Kunststoff, Glas etc. Diese Bezeichnungen stellen jedoch nur Oberbegriffe dar. Um eine genaue Definition des Packstoffes zu erhalten, muss noch die genaue Ausführung angegeben werden:

Holzverpackungen können z. B. aus Holzarten, wie Fichte, Tanne, Kiefer, Rotbuche oder Pappel, bestehen.
Kunststoffverpackungen werden aus Polyethylen (PE), Polypropylen (PP), Polyurethan (PU), Polystyrol (PS), Polyamiden (PA) etc. hergestellt.
Bei Wellpappen werden u.a. die Anzahl der Wellen, die Wellengröße, die Materialdicke und die Flächengewichte angegeben.
Papier wird je nach Eigenschaft in verschiedene Sorten unterschieden, wie z. B. Packpapier, nassfestes Papier, Krepppapier, beschichtete Papiere mit Sperrschichtmaterial oder behandelte Papiere, z.B. mit VCI (Volatile Corrosion Inhibitor).


Packmittel: Packmittel ist die Bezeichnung für das Behältnis, in dem das Packgut (die Ware) verpackt wird. Es werden z.B. folgende Packmittel unterschieden: Schachtel, Kiste, Verschlag, Sack, Dose, Tonne, Glas, Flasche, Kanister, Beutel, Schrumpfhaube etc.

Packhilfsmittel: Packhilfsmittel sind Materialien, die die Festigkeit der Packmittel erhöhen oder erst möglich machen, wie z. B. Nägel, Klebebänder, Klammern und Umreifungen, die den Zusammenhalt von Kisten und Schachteln gewährleisten.

Ebenfalls zu den Packhilfsmitteln gehören Label, wie z. B. Etiketten auf Getränkeflaschen, die Banderolen auf Dosen und Verschlüsse von Flaschen und Gläsern, Kennzeichnungsmittel (z.B. Warnzettel), Trockenmittel, Sicherungsmittel (z.B. Plombe, Siegel) oder Polstermittel (Eckpolster, Luftkissen usw.).


Zurück zum Anfang




Transportverpackung, Umverpackung und Verkaufsverpackung


Transportverpackung: Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verpackungsverordnung zählen zur Transportverpackung:

" Fässer, Kanister, Kisten, Säcke einschließlich Paletten, Kartonagen, geschäumte Schalen, Schrumpffolien und ähnliche Umhüllungen, die Bestandteile von Transportverpackungen sind und die dazu dienen, Waren auf dem Weg vom Hersteller bis zum Vertreiber vor Schäden zu bewahren, oder die aus Gründen der Sicherheit des Transportes verwendet werden."

Im Gegensatz zu den Verkaufsverpackungen werden die Transportverpackungen nach dem Transport zum Händler (Großhandel, Einzelhandel etc.) entfernt und die Ware ohne diese Verpackung an die Verbraucher oder Dritte weitergegeben.

Verpackungen, die dem Endverbraucher geliefert werden und an denen dieser kein Interesse hat, werden ebenfalls als Transportverpackungen bezeichnet.

Beispiele für Transportverpackungen sind:

Pappepaletten und Folien als Verpackung für Getränkedosen
Kisten für Investitionsgüter, wie z. B. Maschinen, Motoren etc.
Schachteln und Folien, die als Verpackungsmaterial für Möbel dienen
Schachteln, in denen eine größere Stückzahl einer Ware zusammengefasst wird, wie z. B. Zahnpastatuben, Konserven


Umverpackung: Zur Umverpackung gehören gemäß dem § 3 Absatz 1 Satz 3 der Verpackungsverordnung:

"Blister, Folien, Kartonagen oder ähnliche Umhüllungen, die dazu bestimmt sind, als zusätzliche Verpackung um Verkaufsverpackungen

die Abgabe von Waren im Wege der Selbstbedienung zu ermöglichen oder
die Möglichkeit des Diebstahls zu erschweren oder zu verhindern oder
überwiegend der Werbung zu dienen."


Beispiele:

Schachteln, in denen Zahnpastatuben verpackt sind
Schachteln, in denen wertvolle Getränkeflaschen verpackt sind
Schachteln, in denen mehrere Zigarettenschachteln verpackt sind


Verkaufsverpackung: Die Verkaufsverpackung wird in § 3 Absatz 1 Satz 2 der Verpackungsverordnung wie folgt beschrieben:

"Geschlossene oder offene Behältnisse und Umhüllungen von Waren wie Becher, Beutel, Blister, Dosen, Eimer, Fässer, Flaschen, Kanister, Kartonagen, Schachteln, Säcke, Schalen, Tragetaschen oder ähnlich Umhüllungen, die vom Endverbraucher zum Transport oder bis zum Verbrauch der Waren verwendet werden. Verkaufsverpackungen im Sinne der Verordnung sind auch Einweggeschirr und Einwegbestecke."

Verkaufsverpackungen sind Verpackungen, die erst beim Endverbraucher ihre Funktion verlieren, es sei denn, die Verpackung wird dem Endverbraucher geliefert, und dieser hat kein Interesse an dieser Verpackung.


Zurück zum Anfang




Handelsübliche, seemäßige und beanspruchungsgerechte Verpackung


Die Bezeichnung einer Verpackung als handelsübliche bzw. seemäßige Verpackung war lange Zeit weit verbreitet und ist es zum Teil immer noch. Da es sich hierbei jedoch um relativ „schwammige" Begriffe handelt und eine genaue Definition einer solchen Verpackung nicht gegeben ist, sollten sie vermieden werden. Auch eine schlechte Verpackung kann handelsüblich sein.

Die handelsübliche Verpackung richtet sich nur nach bestimmten Gepflogenheiten, die im Land des Versenders üblich sind. Man muss hierbei die Anforderungen berücksichtigen, die während des Transportes an die Ware gestellt werden, wie z. B. Reiseroute, Dauer der Reise, Bestimmungsort, Lagerdauer, evtl. Nachreisen.

Mit der Bezeichnung seemäßige Verpackung soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die Verpackung zusätzlich noch den Belastungen des Seetransportes und damit den höheren Beanspruchungen standhalten soll. Es wird dabei jedoch oft nicht beachtet, dass die größten Belastungen nicht während des Seetransports selber auftreten, sondern beim Umschlag der Waren (durch Stoßen, Schieben, Umstürzen etc.).

Die Bezeichnungen handelsübliche und seemäßige Verpackung führen in Problemfällen immer wieder zu Streitigkeiten, da sie nicht definiert sind. Es ist daher sinnvoll, in vertraglichen Abmachungen die Art der Verpackung genau zu definieren. Dies kann z. B. durch Angabe der folgenden Kriterien erfolgen:

Packstoff
Packmittel
Packhilfsmittel
Einzuhaltende Normen und Gesetze
Ausführungsart
Festigkeitsanforderungen


In den Versicherungsbedingungen wird mittlerweile von beanspruchungsgerechter Verpackung gesprochen, wodurch eine genauere Beschreibung der Verpackung erreicht wird und im Schadenfall eher beurteilt werden kann, ob eine Verpackung ausreichend oder mangelhaft war.


Zurück zum Anfang




Schrumpfverpackung und Streckverpackung (Stretch-Verpackung)


Beide Verpackungsarten dienen zur Zusammenfassung von Einzelpackungen, Gebinden oder Packgütern auf einer Palette zu einer Ladeeinheit.

Schrumpfverpackung:

Beim Schrumpfen wird das Packgut von einer Schrumpffolie (Flach- oder Schlauchfolie) umschlossen, an noch offenen Stellen verschweißt und von der Folienbahn getrennt oder mit einer Schrumpfhaube abgedeckt. In Abhängigkeit von Form und Gewicht des Packgutes, sind als Packstoff  PE- oder Weich-PVC-Folie mit einer Dicke von 0,01 bis 0,2 mm einzusetzen, wobei PE-Folien besonders für schweres Packgut geeignet sind. Im Schrumpfofen oder mit besonderem Handgerät wird die Folie von außen erwärmt. Dabei wird die in der Folie vorhandene "eingefrorene" Spannung freigesetzt. Schrumpffolien werden sowohl monoaxial (in einer Richtung) als auch biaxial (in zwei Richtungen) verstreckt hergestellt. Während des Abkühlvorganges schmiegt sich die Folie dann mit sehr geringem Flächendruck an das Packgut an. Die Reißfestigkeit von Schrumpffolien nach DIN 53371 beträgt in Längsrichtung 1,8 bis 3,2 Nm/mm² und in Querrichtung 1,6 bis 2,5 Nm/mm². Soll die Schrumpfverpackung u.a. als Transportsicherung dienen, ist die VDI-Richtlinie 3968 Blatt 4 zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Druckfestigkeit der Packgüter sowie variierender Ladungsfläche, -höhe und -gewicht gibt es keine Einschränkungen. Scharfkantige Packgüter sollten mit entsprechend dicker Folie oder Kantenschutz geschrumpft werden. Beim Schrumpfen von Palettenladungen sollte die Folie so eingesetzt werden, dass sie über den unteren Rand des Palettendecks reicht (vgl. Abbildung 1), nur so kann die Ladung nicht verrutschen und als funktionelle Ladeeinheit bezeichnet werden. Ist die Grundfläche des Packgutes kleiner als die Palettenfläche, ist sicherzustellen, dass das Packgut fest mit der Palette verbunden ist, bevor es geschrumpft wird. Staub- und Feuchtigkeitsschutz ist bei Innenlagerung gegeben. Besonders hygroskopische Waren erfordern eine Unterfolie auf der Palette oder andere Schutzmaßnahmen. Schrumpfverpackungen bieten psychologischen Diebstahlschutz.

Schrumpfhaube

Abbildung 1


Streckverpackung (Stretch-Verpackung): Beim Strecken (Stretchen) werden eine oder mehrere Flachfolien mechanisch unter Spannung gebracht und wendelförmig um das Packgut gewickelt. In Abhängigkeit von Form und Gewicht des Packgutes, sind als Packstoff  PE- oder Weich-PVC-Folie mit einer Dicke von 0,01 bis 0,05 mm einzusetzen, wobei die Streckverpackung jedoch nur bei geringen Gewichten und festen Verbunden angewendet werden sollte. Das Folienende wird versiegelt oder angestrichen. Die Ladeeinheit wird durch die Spannung zusammengehalten. Soll die Streckverpackung u.a. als Transportsicherung dienen, ist die VDI-Richtlinie 3968 Blatt 5 zu berücksichtigen. Die Vorspannung beim Stretchen darf die Druckfestigkeit des Packgutes nicht überschreiten. Mit niedriger Vorspannung reduziert sich jedoch eine Transportsicherung. Die Transportsicherung wird durch Über- oder Unterstapelung der Palettengrundfläche ebenfalls vermindert. Für unterschiedliche Ladungsflächen, -höhe und -gewicht gibt es keine Einschränkungen. Scharfkantige Packgüter sollten nur mit Kantenschutz gestretcht werden, da sich bereits beim Strechtvorgang Risse bilden können. Beim Strecken von Palettenladungen sollte die Folie so eingesetzt werden, dass sie über den unteren Rand des Palettendecks reicht, nur so kann die Ladung nicht verrutschen und als funktionelle Ladeeinheit bezeichnet werden. Staub- und Feuchtigkeitsschutz bei der Innenlagerung kann nur mit zusätzlichem Ladungsdeckblatt erreicht werden. Besonders hygroskopische Waren erfordern ebenfalls ein Ladungsdeckblatt sowie eine Unterfolie auf der Palette oder andere Schutzmaßnahmen. Streckverpackungen bieten psychologischen Diebstahlschutz.


Zurück zum Anfang




Einwegverpackung und Mehrwegverpackung


Einwegverpackung: Die Einwegverpackung ist nur für einen einzigen Transport bestimmt. Das kann z. B. darin begründet liegen, dass eine Rückführung und erneute Verwendung nicht wirtschaftlich ist, die Verpackung weiteren Transporten nicht standhält oder dass es sich bei dem Packgut um Unikate handelt, die eine ganz speziell zugeschnittene Verpackung erfordern (z. B. Holzkisten für Maschinen). Wird eine Einwegverpackung mehrfach benutzt, kann es im Schadenfall zu Problemen kommen, da es sich um mangelhafte Verpackung aufgrund von Mehrfachnutzung handelt.

Beispiele für Einwegverpackungen sind:

Einwegflaschen
Joghurtbecher
Konservendosen
Holzkisten
Wellpappschachteln
Einwegpaletten


Mehrwegverpackung: Die Mehrwegverpackung ist im Gegensatz zur Einwegverpackung für mehrere Umläufe vorgesehen, wodurch die Anzahl an Verpackungen und damit auch die Menge des Verpackungsmülls gesenkt wird. Mehrwegverpackungen müssen im Gegensatz zu Einwegverpackungen stabiler konstruiert werden, da sie öfter beansprucht werden.

Eine weitere Forderung an Mehrwegverpackungssysteme ist die problemlose und kostengünstige Rückführung, d.h. diese Verpackungen müssen so konstruiert sein, dass sie zusammenfaltbar oder zerlegbar sind.

Beispiele für Mehrwegverpackungen sind:

Getränkekisten
Mehrwegflaschen
Joghurtgläser
Mehrwegkisten aus Holz mit Klippverschlüssen
zusammenlegbare Wellpappe/Holz-Verbundkonstruktionen


Zurück zum Anfang