Obliegenheit
engl. obligation
Obliegenheit ist ein Begriff aus dem Versicherungsvertragsrecht und definiert Verhaltensnormen für den Versicherungsnehmer (tun oder unterlassen), deren Erfüllung im Eigeninteresse des Versicherungsnehmers ist und deswegen auch bei Nichterfüllung keine Klage oder kein Schadenersatz des Versicherers nach sich zieht. Sie sind nicht einklagbar. Nichterfüllung hat lediglich den Verlust des Versicherungsschutzes (Leistungsfreiheit des Versicherers) zur Folge, die Prämienzahlungspflicht des Versicherungsnehmers bleibt bestehen. Das Gegenteil sind sogenannte „echte Rechtspflichten“, die im Interesse des Versicherers sind und deswegen gegebenenfalls vom Versicherer eingeklagt werden können (z. B. Prämienzahlungspflicht). Man kann Obliegenheiten nach folgenden Kriterien unterscheiden:
1. Gesetzliche (z. B. vorvertragliche Anzeigepflicht VVA) oder versicherungsvertragliche (z. B. Sicherheitsvorschriften),
2. Gesetzlich vollständig geregelte (Folgen sind im Gesetz definiert, sog. „lex perfecta“, z. B. Gefahrerhöhung) oder gesetzlich unvollständig geregelte (Folgen sind nicht definiert und müssen im Vertrag näher umschrieben werden, sog. „lex imperfecta“, z. B. die Auskunftspflicht im Schadenfall),
3. Vor und nach Vertragsabschluss,
4. Vor, im bzw. nach einem Versicherungsfall (z. B. Anzeigepflicht bei Eigentumswechsel / Schadenminderungspflicht / Rettungspflicht / Auskunftspflicht).
Grundsätzlich könnte man sagen, dass es sich immer dann um Obliegenheiten handelt, wenn vom Versicherungsnehmer ein Tun oder ein Unterlassen verlangt wird, das er beachten muss, um den ggf. bestehenden Deckungsschutz nicht zu verlieren.
Im Gegensatz zur englischen „warranty“ bleibt dennoch die Leistungsverpflichtung bei Verletzung von Obliegenheiten unter bestimmten Vorraussetzungen bestehen. Bei Verletzung von Warranties erlischt der Versicherungsschutz unwiderruflich.