Konnossement, Schiffsfrachtbrief
engl. Bill of Lading, Bill of Loading (B/L, BL), frz. connaissement
Beim Konnossement handelt es sich um ein vom Verfrachter ausgestelltes Traditionspapier im Seeschifftransport (Seekonnossement) und Binnenschifftransport (Flusskonnossement bzw. Ladeschein), das die Rechtsbeziehung zwischen dem Verlader, dem Verfrachter und dem Empfänger der beförderten Ware regelt. Es kann eine Bestätigung des Verfrachters über die Übernahme der Waren zur Verschiffung (Empfangs- / Übernahme-Konnossement, Received for Shipment B/L) oder eine Bestätigung über die Verbringung der Waren an Bord (Bord-/Verlade-Konnossement, On Board B/L, Shipped on Board B/L) sein. Darüber hinaus beinhaltet es die Verpflichtung des Verfrachters, die Waren zum Bestimmungshafen zu befördern und gegen Rückgabe des Konnossements an den legitimierten Inhaber des Konnossements auszuliefern.
Hinsichtlich der Übertragung wird unterschieden in:
Order-Konnossement (order B/L): Es wird auf den namentlich genannten Empfänger oder „an Order“ ausgestellt. Eine Übertragung auf Dritte ist durch Indossament möglich. Das Order-Konnossement wird verwendet, wenn die Ware z. B. während des Transportes weiterverkauft wird. | ||
Namens- / Rekta-Konnossement (straight B/L): Das Papier lautet auf den Namen des Empfängers ohne jeden Zusatz, so dass nur dieser die Herausgabe der Ware verlangen kann. Die Übergabe auf einen Dritten ist nur durch eine Abtretungserklärung (Zession) möglich. | ||
Inhaber-Konnossement (bearer B/L): Eher unübliche Form der Übertragung, bei der der Empfänger nicht genannt wird. Der Eigentumserwerb (die Übertragung der Ware) erfolgt durch Einigung und Übergabe. |
Vermerke über äußerlich erkennbare Mängel einer Ware oder seiner Verpackung machen das Konnossement „unrein“ (foul B/L). Als Erfüllungsnachweis für Außenhandelsgeschäfte (Incoterms) und als zahlungsauslösendes Dokument im Akkreditivgeschäft sind nur „reine“ Konnossemente (clean B/L) zugelassen.
Der Inhalt des Konnossements ist in §§ 513 ff. HGB geregelt.