Bekannter Schadenort
engl. known place of damage
Der Schadenort ist bekannt, wenn festgestellt werden kann, auf welcher Teilstrecke einer Beförderung der Verlust, die Beschädigung oder das zu einer Überschreitung der Lieferfrist führende Ereignis eingetreten ist (vgl § 452 a HGB). Es genügt, wenn feststeht, dass ein Schaden auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, der Schadenort selbst aber unbekannt ist.