Vom Verpackungsmangel zum Regress – Ist die Verpackung zu schwach… |
Vortrag von Herrn RA Karl Walchner, Walchner und Kollegen Rechtsanwälte, München |
Inhaltsverzeichnis

Der Vortragende ist Rechtsanwalt und seit 24 Jahren im Versicherungs- und Trasnportrecht tätig. Die Prozessführung bei Transportschäden stellt dabei einen Schwerpunkt dar. Immer häufiger werden Regresse gegen Verpackungsunternehmen geführt.
Welche Voraussetzungen sind für einen Regress gegen Verpacker erforderlich?
Eine der vertraglichen Vereinbarung nicht entsprechende Transportverpackung weist Mängel auf, die zum Transportschaden führen.
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Was ist eine Transportverpackung? Transportverpackung ist ein Begriff für alle Packmittel, Packhilfsmittel und Packstoffe zum Schutz der Ware gegen Verlust und Beschädigung infolge der Beanspruchungen im Transport und Logistikprozess. Des Weiteren dient sie der Gewährleistung der Sicherheit beim Transport als Voraussetzung einer betriebssicheren Verladung und beförderungssicheren Verladung und Behandlung der Güter |
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Vertrag über Verpackung: ausdrücklich oder konkludent ("Werkvertrag") |
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Mangelhafte Transportverpackung => ist ursächlich für einen Transportschaden |
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Auch eine vertragsgemäße Verpackung kann Schäden verursachen (das passiert häufig aufgrund von Kommunikationsproblemen) |
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Kein Ablauf von Gewährleistungs- und anderen Fristen |
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Aktivlegitimation ggfs. im Wege der Drittschadensliquidation |
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Keine Verletzung von Rügepflichten und keine Haftungsausschlüsse |
Ist all dies gegeben, kann der Verpacker auf Ersatz in Anspruch genommen werden.
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Bei welchen Verträgen spielen Transportverpackungen eine Rolle?
Vertrag zwischen Auftraggeber (Verkäufer) / Versender und Käufer
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Wer trägt das Risiko und wer trägt die Gefahr (INCOTERMS)? |
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Wer verpackt/lässt verpacken? (Einstehen für Erfüllungsgehilfen, §278 BGB) |
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Muss der Käufer trotz des Transportschadens den Kaufpreis zahlen oder nicht? => Unwägbarkeiten (Probleme mit der Aktivlegitimation) |
Vertrag zwischen Verpackungsunternehmen und Auftraggeber = Werkvertrag
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Wer ist Auftraggeber? Der Urversender oder der Spediteur |
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Gegenstand des Verpackungsvertrages: Was ist geschuldet? "Geschuldet wird die vereinbarte, beanspruchungsgerechte oder handelsübliche Transportverpackung"? (Achtung AGB!) |
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Schriftliche oder mündliche Vereinbarung? "Das haben wir immer schon so gemacht"
=> Kein Entgelt bei fehlerhafter Verpackung, eine Nachbesserung ist (meist) nicht möglich |
Vertrag zwischen Auftraggeber und Spediteur
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Gibt es Weisungen des Auftraggebers wegen der Verpackung? |
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Verlässt sich der Auftraggeber auf den Spediteur, als "Spezialisten"? |
Vertrag zwischen Spediteur und Frachtführer
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Grundsatz: Verpackung ist nicht geschuldet. Aber: Gibt es besonderen Weisungen? |
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Wer ist verantwortlich, wem ist der Schaden zuzurechnen?
Welche Fragen müssen geklärt werden?
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Wer hatte die Verpackung vorzunehmen? Oder gab es keine Verpackung? |
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War die Verpackung zu schwach? War die Verpackung ungeeignet? |
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Was ist (vertraglich) vereinbart, was ist geschuldet? |
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Beanspruchungsgerechte Verpackung: => "Verpackung, die den Schutz der Ware gegen Verlust und Beschädigungen durch klimatische Beanspruchungen und mechanische Beanspruchungen während der Transport- / und Logistikprozesse unter Berücksichtigung der Transportwege und -dauer gewährleistet." (siehe TIS Website) |
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Handelsübliche Verpackung ausreichend? => Das richtet sich nach Gepflogenheiten, die im Abgangsland üblich sind: Berücksichtigt werden Transportanforderungen wie z. B. Reiseroute, Dauer, Bestimmungsort, Lagerdauer, Nachlauftransporte, Gepflogenheiten beim Zoll etc. |
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Welche anderen konkreten Faktoren beeinflussen die Entstehung des Schadens? => Kommen mehrere Faktoren zusammen, was ist dann mit dem Regress? |
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Beratungsfehler: Lag es für einen Spezialisten auf der Hand, dass die Verpackung nicht ausreicht? |
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Was ist ein Regress wegen Verpackungsmangel?
Was ist ein Regress?
Regress (lat. regressus, Rückkehr) bezeichnet im Zivilrecht den Rückgriff eines Ersatzpflichtigen auf einen Dritten, der diesem gegenüber zur Haftung … verpflichtet ist.
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Regress => zum Beispiel bei Deliktshaftung nach § 823 ff. BGB => Zum Beispiel nach Verkehrshaftungsrecht, Transportrecht |
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Inanspruchnahme eines Dritten wegen eines Anspruchs |
Der Regress setzt einen Anspruch voraus (§ 194 BGB Legaldefinition).
Beispiel:
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Das Verpackungsunternehmen V erhält vom Spediteur S den Auftrag für eine seemäßige Verpackung von 29.500 Relais. Bei Ankunft der Sendung am Hafen in Singapore ist die Palette beschädigt. Unklar bleibt, ob die Sendung auch feucht war. Bei Zustellung der Sendung beim Empfänger ist die Sendung total beschädigt, außerdem werden starke Schockbelastungen festgestellt. S macht wegen des Transportschadens bei V Ansprüche geltend. |
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Der "Verpackungseinwand" beim Transportregress
Allgemeine Ausgangssituation Kaufrecht
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Kaufvertragsrecht § 433 ff. BGB, Verbrauchsgüterkauf, § 474 ff. BGB (In AGB kann das Transportrisiko nicht auf den Verbraucher überwälzt werden) |
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Deliktsrecht, § 823 ff. BGB, wenn Verschulden nachweisbar |
Besondere Regelungen im Transportrecht, grundsätzlicher Ansatz:
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Haftungsausschluss: "fehlende Verpackung" oder "unzureichende Verpackung" bzw. "Beschaffenheit des Gutes" |
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Beispiele: §§ 427 I Ziffer 2 HGB (innerdeutsche Transporte), Art. 17 IV lit.. b) CMR (grenzüberschreitende Transporte), 18 Ziffer 2 lit. b MÜ (internationale Lufttransporte); § 608 I Ziffer 7 HGB Seerecht, Art. 36 § 3 lit. b) CIM (intern. grenzüberschreitender Eisenbahnverkehr) |
Grundsatz:
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Gefahrtragungsregelung zwischen Verkäufer und Käufer maßgeblich |
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Keine Haftung des Transporteurs für Verpackungsschäden |
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Entlastungsmöglichkeit für Verkehrsträger durch Nachweis, dass der Transportschaden auf Verpackungsmangel zurückzuführen ist |
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Gesetzliche Vermutung: Dann wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist, (z. B. § 427 II HGB) |
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Grenzen des Verpackungsvertrages
Was ist vereinbart? Schriftliche oder mündliche Vereinbarung?
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Oft nur Teilvereinbarungen, ergänzend => AGB des Verpackers => Regelmäßig sehen diese vor, dass "handelsüblich verpackt wird, wenn nichts anderes vereinbart ist" => Verpacker darf danach meist mangels Vereinbarung Verpackungsart selbst bestimmen |
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Was gilt, wenn nichts Besonderes vereinbart ist? => Vertragsauslegung kann schwierig sein, maßgeblich die gesamten Umstände – Was war den Parteien bei Abschluss des Vertrages bekannt=> Gewährleistung/Haftung: Kurze Gewährleistungsfristen, Rügepflichten "Mängelrüge in schriftlicher Form, z. B. "spätestens 5 Tage ab Übernahme der Verpackung" … => AGB: Ausschluss von Folgeschäden ⇔ Klauselkontrolle der Gerichte |
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Folgerung: Empfehlung an Spediteure und Verpacker: Sorgfältige Formulierung des Verpackungsauftrages |
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Regresse sind selten und erfolgen überwiegend bei Großschäden! |
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Typische Regresssituationen bei Transportschäden aus der Praxis
1. Der vom Transportversicherer auf Schadenersatz in Anspruch genommene Spediteur/Frachtführer beruft sich auf unzureichende Verpackung.
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Voraussetzung: Keine Verpackungsverpflichtung des Spediteurs |
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Bei Fixkostenspedition/Haftung als Frachtführer = Gefährdungshaftung |
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Entlastung setzt voraus, dass der Transportschaden wegen der unzureichende Verpackung entstanden sein kann (konkreter Vortrag erforderlich, Beweis über Sachverständigengutachten) |
Dann wird vermutet, dass das so ist => keine Haftung des Frachtführer
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Transportversicherer kann Gegenbeweis antreten (für den Fall, dass der Schaden trotz der Vermutung nicht aus der Verpackung resultiert) |
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Mitverschulden (z. B. Verpackung für Straßentransport wird Gefahr des Seetransports ausgesetzt): Gemeinsame Schadensursache => Quotelung (Gesamtschuld?) |
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Verstoß gegen Schadenminderungsverpflichtung kann zur Quotelung führen |
2. Regress gegen Spediteur, der das Verpackungsunternehmen beauftragt:
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Einstehen müssen für das Verpackungsunternehmen (Erfüllungsgehilfe?) |
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Beratungsverpflichtung bei "Spezialisten" kann auch zur Haftung führen |
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Regress gegen Verpackungsunternehmen
Wieso werden Verpacker oft zu spät in Regress genommen?
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Die Versicherer sind mit dem Regress in der Verkehrsvertragskette beschäftigt |
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Versicherungsnehmer unterstützen zu wenig bei Sachverhaltsaufklärung ("Hauptsache versichert", hohe Erwartungshaltung). Problem: Verkennung der Multimodalhaftung des Spediteurs (Vertragsgestaltung) |
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Nachfragen kostet Zeit und Geld, Antworten dauern bei intern. Transporten lange |
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Fehlender Überblick über Transportverlauf im Ausland (Sprachbarriere) |
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Regressfrage gegen das Verpackungsunternehmen oft zu spät angesprochen |
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"Wird schon gut gehen", "man kann ja noch im Prozess den Streit verkünden" |
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In der Regel keine Inanspruchnahme des Verpackers vor dem Rechtsstreit |
Konsequente frühe Regressführung => Ernsthaftes Problem für Verpacker. Besser:
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Rechtzeitige Inanspruchnahme vermeidet extreme Schadenbelastungen, die sonst nur eine Frage der Zeit sind |
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Ein einziger Großschaden mit mehreren Prozesse belastet Bilanz für Jahre! |
Beispiel:
Vorlauf Hamburg -> Singapore -> Penang -> Nachlauf -> Endempfänger
![]() Hafen in Singapore: ".. durchnässt, "Palette gebrochen" |
![]() Sendung total beschädigt |
=> Welche Verpackung war vereinbart? Fragen schwer zu klären!
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Zeitliche Entwicklungsstadien beim Regress gegen Verpacker
Vor dem Prozess
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Aufklärung Sachverhalt, Sicherung Beweismittel, Dokumentation, Klärung vertraglicher Fragen (Verpackungsauftrag ..), Haftbarhaltung, Fristsetzung |
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Unbedingt Einschaltung des Regressanwaltes (was brauchen wir noch…) |
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Ernsthaftigkeit: Frühzeitige anwaltliche Regressnahme und Verhandlungen aufzeigen (Verzugskosten) und Verjährungsverzichtserklärung |
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Konsens über weitere Vorgehensweise bei Inanspruchnahme durch Dritte |
Während des Prozesses
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Streitverkündung sichert Verjährung, gleichzeitige Verhandlungen |
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Bei Vergleichsverhandlungen zwischen Hauptparteien: Oft zu spät, um Verpacker einzubeziehen => Vermeidung Mehrfachprozesse? |
Nach dem Prozess
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Prüfung, ob der Sachverhalt hinreichend beweisbar ist |
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Selbständiger Prozess gegen Verpacker |
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Risiko: Durch Vorprozesse erhebliche Zusatzkosten |
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Verlierer des Prozesses verliert alles, dann extrem hohe Kosten (Dauer)! |
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Schadenbearbeitung und Regresstaktik
Kommt als Schadenursache ein Verpackungsmangel in Betracht?
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Wer ist für die Transportverpackung verantwortlich? |
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Welche Vertragsvereinbarungen bestehen? |
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Welche Beweismittel sind verfügbar (Havariegutachten, Tatbestandsaufnahme, Schnittstellenkontrollen, Zeugenaussagen manifestieren) |
=> | Entscheidung, ob ein Regress geführt werden soll |
=> | Haftbarhaltung und Verzugsetzung (Rügefristen, Verjährung, Zinsen und Kosten) (Problem: Obliegenheiten bei Verkehrshaftungsversicherer!) |
=> | Rechtzeitige anwaltliche Unterstützung und Regressnahme, bevor der Transportversichererregress entlang der Verkehrsvertragskette geführt wird |
=> | Auch eine Drittschadensliquidation kommt in Betracht
=> Schnelles Geld ist gutes Geld! => Ergebnisse sind für etwaigen Abwehrprozess verwendbar => Rechtzeitige Inanspruchnahme bringt Zeitvorsprung und Klarheit => Im Prozess ist es zu spät |
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Zusammenfassung
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Verpackungsmängel werden bei Regressen fast immer geltend gemacht |
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Bei der Regressführung gibt es viele Unsicherheiten |
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Die Vertragslage zu den Verpackungsunternehmen ist fast immer ungeklärt |
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Die Aufklärung ist häufig unvollständig => große Beweislastprobleme |
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Ergebnis: Die Regressergebnisse lassen sich nachhaltig verbessern |
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Die Streitverkündung im Prozess gegen Verpackungsunternehmen erfolgt vielfach zu spät und führt zu unübersehbaren Folgeprozessen mit hohen Kosten und Zufallsergebnissen |
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Wer Verantwortung für multimodale Transporte übernimmt muss dem Thema Verpackungsschaden mehr Zeit widmen |
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Das Risiko für Verpackungsunternehmen liegt im wesentlichen bei Großschäden: Hier steigt das Risiko für das Verpackungsunternehmen, von Dritten extrem in Anspruch genommen zu werden |
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