Kühlen, Klauseln und Versicherung |
Vortrag von Herrn Jürgen Heimes, ERGO Versicherung AG |
Inhaltsverzeichnis
Der Versicherungsnehmer |
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Underwriting |
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Zu beachtende Rechtsgrundlagen |
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Schadenverhütung – Notfallplan |
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Versicherungsbedingungen |
Der Versicherungsnehmer
Zunächst einige Gedanken zum Versicherungsnehmer. Dieser
ist die wichtigste Person, mit der wir (die Versicherungsunternehmen) es zu tun haben. | |
ist nicht von uns abhängig, wir sind von ihm abhängig. | |
ist kein Außenstehender in unserem Geschäft, er ist vielmehr Sinn unseres Geschäfts. | |
ist ein Mensch, der uns seine Sorgen und Wünsche anvertraut. Es ist unsere Aufgabe, seine Sorgen zu mindern. |
Unser Versicherungsnehmer im Mittelpunkt unseres Interesses
Wer sind unsere Versicherungsnehmer?
In der Warentransportversicherung: Der Hersteller, Händler, Ex- und Importeure | |
In der Verkehrshaftungsversicherung: Der Spediteur, Frachtführer, Lagerhalter | |
In der Kühlhausversicherung: Der Kühlhausbetreiber |
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Underwriting
Alle Versicherungsunternehmen praktizieren das Underwriting. Dabei sind folgende ersten Schritte zu beachten:
Risikoanalyse | |
Fragen stellen und nochmals Fragen stellen | |
Risiko besichtigen: Sowohl Lager als auch Fahrzeuge | |
Unterlagen prüfen |
Das Risiko sollte dem Versicherer vorher bestmöglichst bekannt sein – denn im Schadenfall muss der Versicherer diesen bezahlen.
Dazu gehört: Welche Güter sollen versichert werden, welche Eigenschaften haben diese?
Aufgrund der Vielfalt an Gütern sollten vorab Informationen eingeholt werden – z. B. durch Befragen des Herstellers oder Erzeugers. Auch im Internet kann man sich vorab informieren, u. a. im TIS.
Wichtig: Im Falle von zu versichernden Kühltransporten kann es nicht schaden, sich die entsprechenden Kühlhäuser zuvor anzusehen, evt. auch die Fahrzeuge (Zustand, Ausstattung usw.).
Fazit: Der Versicherer muss das Risiko kennen.
Die zu prüfenden Unterlagen können beinhalten: Wartungspläne und -verträge, Notfallpläne, Frachtverträge …
Anhand dieser Informationen können das Risiko und die Konditionen gestaltet werden.
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Zu beachtende Rechtsgrundlagen
Es gibt eine Vielzahl an Verordnungen, Abkommen und anderer Rechtsgrundlagen, dazu gehören:
ATP (Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind.) |
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LMHV (Lebensmittelhygiene-Verordnung) |
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AMWHV (Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung), GMP (Good Manufacturing Practice), GDP (Good Distribution Practice) |
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EU-Normen und Richtlinien | |
CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr) und HGB |
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AGB der Kühlhäuser (ABK) |
ATP – Accord relatif aux transports internationaux de denrées périssables et aux engins spéciaux à utilisier pour ces transports – Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind.
ATP – Gültigkeitsbereich:
Grenzüberschreitende gewerbliche Transporte | |
Be- und Entladeort in einem Vertragsstaat | |
Transporte von leicht verderblichen Lebensmitteln |
Geregelt sind in der ATP:
Transporttemperaturen in Abhängigkeit vom Lebensmittel | |
Technische Anforderungen an das Beförderungsmittel | |
Messmethoden zur einheitlichen Beurteilung dieser Anforderungen | |
Einteilung der Beförderungsmittel in Klassen (FRC). Klasse wird für begrenzte Zeit erteilt (FRC = Fridgerate Reinforce C) |
LMHV (LebensMittelHygiene-Verordnung)
Lebensmittel dürfen nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind. (§ 3 LMHV)
Eine nachteilige Beeinflussung kann z. B. sein: Verunreinigungen, Temperaturanstieg, Rauchentwicklung, Ungezieferbefall usw.
Leicht verderbliche Lebensmittel dürfen nur von Personen in den Verkehr gebracht werden, die die entsprechende Fachkenntnis haben (§ 4 LMHV)
Hygienische Anforderungen an die Beförderungen in Seeschiffen sind ebenfalls geregelt:
bei Ölen und Fetten (§ 7 LMHV) | |
von Rohzucker (§ 8 LMHV) |
AMWHV (ArzneiMittelWirkstoffHerstellungsVerordnung)
Ab 01.11.2006 gilt, dass medizinische Produkte durch Transport und Lagerung keine Schaden nehmen sollen.
Verordnung EG 37/2005 vom 12.01.2005
Diese regelt die Überwachung der Temperaturen von tiefgefrorenen Lebensmitteln sowie Einlagerungs- und Lagereinrichtungen. Sie ist am 01.01.2010 voll wirksam geworden.
Es geht dabei u. a. um Temperaturüberwachung und -aufzeichnung. Vorgeschrieben sind:
Geeignete Aufzeichnungsgeräte | |
Ab 01.01.2006 müssen die Messgeräte die Normen EN 12830, 13485, 13486 erfüllen | |
Übergangsfrist für die bis zum 31.12.2005 eingebauten Messgeräte bis zum 31.12.2009 | |
ab 01.01.2010 müssen alle Geräte und Fahrzeuge die Normen erfüllen | |
Aufbewahrungspflicht der Aufzeichnungen mindestens 1 Jahr! |
CMR – ähnlich HGB (§ 427)
Artikel 18.4 und Artikel 17.4 d)
Bei Beförderung mit einem Fahrzeug, das mit besonderen Einrichtungen zum Schutze des Gutes gegen die Einwirkung von Hitze, Kälte, Temperaturschwankungen oder Luftfeuchtigkeit versehen ist, kann sich der Frachtführer auf Artikel 17.4 d) nur berufen, wenn er beweist, dass er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen hinsichtlich der Auswahl, Instandhaltung und Verwendung der besonderen Einrichtungen getroffen und ihm erteilte besondere Anweisungen beachtet hat (18.4).
Der Frachtführer ist … von seiner Haftung befreit, wenn der Verlust oder die Beschädigung … entstanden ist aus:
Natürliche Beschaffenheit gewisser Güter der zufolge sie gänzlichen oder teilweisen Verlust oder Beschädigung insbesondere durch … inneren Verderb … ausgesetzt sind |
AGB der Kühlhäuser (ABK) – Auszüge
Das Kühlhausunternehmen übernimmt die klimatisierte Lagerung von Waren und die Vermietung von klimatisierten Lagerraum. (Ziffer 1.1) | |
Im Auftrag ist die gewünschte Lagertemperatur und bei einer gewünschten Temperatur von etwa 0°C auch die Luftfeuchtigkeit ausdrücklich anzugeben (Ziffer 2.2) | |
Das Kühlhausunternehmen schließt für die eingelagerten und eingebrachten Waren für Rechnung wen es angeht eine Kühlgutversicherung ab, sofern der Kunde dies nicht ausdrücklich und schriftlich untersagt hat (Ziffer 9) | |
Das Kühlhausunternehmen haftet für alle Schäden nur bei Verschulden, sofern keine Deckung aus der Kühlgutversicherung besteht (Ziffer 11). |
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Schadenverhütung – Notfallplan
ein Notfallplan beinhaltet diese Punkte:
Alarmplan festlegen und kommunizieren | |
Benennung eines hauptverantwortlichen Risikomanagers | |
Vorbereitende Maßnahmen | |
Lebendiges Management |
Beispiele für Sofortmaßnahmen bei Stromausfall:
Alle Türen schließen und bis zur Behebung der Störung geschlossen lassen | |
Keine Ein- und Auslagerungen |
Beispiele für Inhalte des Notfallplans:
Wo läuft der Alarm auf? | |
Verifizierung des Alarms | |
Wer ist bei welcher Alarmart und in welcher Reihenfolge zu informieren | |
Alternative Einlagerungsmöglichkeiten sowie notwendige Transporte sicherstellen | |
Alternative Stromquellen sicherstellen |
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Versicherungsbedingungen
Welche Arten von Bedingungen verwende ich als Versicherer?
Allgemeine Bedingungen | |
Besondere oder Zusatzbedingungen | |
Klauseln | |
Geschriebene Bedingungen |
Gedruckte Bedingungsquellen Transport in Deutschland
Güterversicherung 2000/2008, z. B. Ziffer 7
Die eingesetzten Transportmittel müssen für die Aufnahme und Beförderung der versicherten (Kühl- etc.) Güter geeignet sein |
DTV Gefriergutklauseln 1989
eingeschränkte Standungsfalldeckung | |
erweiterte Strandungsfalldeckung | |
volle Deckung |
DTV Gefriergutklauseln 1989
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist:
Die Ware ist bei Risikobeginn einwandfrei und sachgemäß zugerichtet.
Während der Dauer der Versicherung ist die Kühlkette zu keinem Zeitpunkt unterbrochen.
Der Seetransport erfolgt in Tiefkühlräumen. | |
Die Vor- und Nachreise erfolgt mit Transportmitteln, die entsprechend der Dauer und den klimatischen Gegebenheiten des Transportes so ausgerüstet sind, dass sie eine ausreichende Kühlung gewährleisten. | |
Die Lagerung erfolgt in Kühlhäusern. |
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Gedruckte Bedingungsquellen Transport, z. B. in GB:
Frozen food | |
CL 263 A (excluding Frozen meat) | |
CL 264 C (excluding Frozen meat) | |
CL 265 (excluding Frozen meat) Strikes | |
CL 334 Extension Clause nur in Verbindung mit CL 263 |
Frozen Food
… loss or damage … from any variation temperature to
breakdown of refrigerating machinery resulting in its stoppage for a period pf not less than 24 consecutive hours |
Duration
… from the time the goods are loaded into the conveyance at freezing works and terminates on delivery to cold store…. |
Gedruckte Bedingungsquellen Transport z. B. in GB:
Frozen food | |
CL 263 A | |
CL 324 24 Hrs Breakdown | |
CL 325 C and 24 Hrs Breakdown | |
CL 326 Strikes | |
CL 327 Extension – IMTA nur in Verbindung mit CL 323 |
Frozen meat
… loss or damage …. from any variation temperature to
breakdown of refrigerating machinery resulting in its stoppage for a period pf not less than 24 consecutive hours or all risk |
Duration
begins from the time | |
… the goods pass in the and / or freezing chambers of the works…prior storing not more than 60 days … | |
wie Frozen Food A | |
of loading of the goods of overseas vessel | |
continue (for example) | |
during the ordinary transit | |
coldstore at destination | |
terminates | |
for transit to a destination in Europe, USA on the expiry of 30 days | |
other countries 5 days | |
wie Frozen Food A |
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Gedruckte Bedingungsquellen Lager in Deutschland
Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Kühlgütern – A –, B –
– AB Kühl – AB Kühl VDKL |
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Allgemeine Bedingungen für die Kühl-Haftpflichtversicherung AB Kühl H | |
Klausel für den Einschluss von Schäden durch Herabfallen von Gebäudeteilen | |
Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Waren in Tiefkühlanlagen | |
Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Kühlgütern – A –
– genannte Gefahren – unter anderem: |
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… Ammoniak oder andere Kältemedien, Nichtinnehaltung der für die Kaltlagerung vereinbarten Temperatur oder Luftfeuchtigkeit, Versagen oder Niederbrechen der maschinellen Kühleinrichtung des Kühlhauses, gleichviel aus welcher Ursache. | |
Allgemeine Bedingungen für die Kühl-Haftpflichtversicherung AB Kühl H | |
– Versicherungsschutz nach den ABK Kühlhäuser |
Niederbruch der Kühleinrichtung
Dieser Ausdruck ist eine gebräuchliche Formulierung, definiert als:
zusammenbrechen, zu Boden stürzen (Wahrig Wörterbuch) | |
Ausfall der Kühlanlage (OLG HH, 28.05.70) | |
Totalausfall der Kühlanlage (OLG HH, 27.04.89) | |
Ableitung vom englischen "Breakdown" – to stop functioning because of breakage (Webster) – to become inoperative or ineffective |
Reichen die Gedruckten Bedingungen?
Beispiel von Sonderbedingungen für den temperaturgeführten Verkehr:
Die Kerntemperaturen der zu transportierenden Güter ist unmittelbar bei Übernahme der Ware vom Ablader und vom Fahrer gemeinsam zu messen und auf dem Frachtbrief zu vermerken. | |
Der Laderaum/Transportbehälter ist grundsätzlich vorzukühlen (bei Tiefkühlprodukten auf mindestens -18°C). Die Temperatur ist durch Messen zu ermitteln und im Frachtbrief zu vermerken. | |
Jeder Lkw, der im temperaturgeführten Verkehr eingesetzt wird, muss über ein eigenes Temperaturmessgerät mit digitaler Anzeige verfügen. | |
Die Angabe "Verladezeit"-Dauer muss im Frachtbrief eingetragen werden. | |
Der Lkw bzw. der Transportbehälter muss mit einem Transportschreiber ausgestattet sein. | |
Ein mobiles schreibendes Temperaturmessgerät ist im Laderaum im Türbereich anzubringen. | |
Jedes Beförderungsmittel muss eine gültiges ATP-Bescheinigung/ATP Zertifikat besitzen und ein entsprechendes Zulassungsschild ist außen an dem Lkw anzubringen. | |
Die Kühleinrichtungen der Lkw sind in regelmäßigen Wartungsintervallen von einem Sachverständigen oder einer Fachwerkstatt zu überprüfen. Das Ergebnis der Inspektionen und evt. Reparaturen ist einem Kontrollbuch festzuhalten, das stets im Lkw greifbar sein muss. | |
Es muss eine ausreichende Luftzirkulation im Laderaum des Lkw zwischen dem Ladungsgut und den Außenwänden sowie den Türen und dem Ladeboden bei sicherer Stauung des Ladungsgut gewährleistet sein. |
Abschließende Frage: Haben wir unserem VN geholfen?
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