Vorstellung des GDV Handbuchs "Sicherheit im Güterverkehr" – Allgemeiner Teil – |
Vortrag von Herrn Erwin Abele, Allianz-Versicherungs-AG |
Inhaltsverzeichnis
1 Anwendungshinweise
Allgemein gültige Empfehlungen werden im "Allgemeinen Teil" (AT) des Handbuchs ausformuliert und in diesem Vortrag erläutert.
Diese Handlungsempfehlungen gelten universell für alle Hauptprozesse im "Besonderen Teil" (BT) des Handbuchs. Dieser beinhaltet die vier Hauptprozesse:
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2 Gliederung des "Allgemeinen Teils"
Die Gliederung des "Allgemeinen Teils" erfolgt in die Teile "Unternehmer", "Betriebsorganisation" und "Sicherung / Überwachung des Standortes".
Der Unternehmer muss nicht nur eine Gut von A nach B innerhalb eines Zeitrahmens transportieren lassen, sondern auch Aspekte der Sicherheit berücksichtigen. Dies kann er durch eine entsprechende Organisation umsetzen.
Betriebsorganisation: Die Organisation des Betriebes muss durchgängig sein.
Im Teil "Sicherung / Überwachung des Standortes" wird die entsprechene Sicherheits-Infrastruktur dargestellt.
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2.1 Unternehmer
Grundsatz:
Verhinderung von Schäden an – transportierten Gütern und – Personen (Mitarbeiter, Fahrer usw.) |
Aufgaben:
Organisation festlegen, ständig hinterfragen und verbessern | |
Arbeitsabläufe konkret für jeden Prozess festlegen (Handbuch) | |
Bereitstellen der notwendigen Mittel | |
Mitarbeiterschulungen |
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2.2 Betriebsorganisation:
Eine Gesamtheit von Regeln soll gewährleisten, dass eine geregelte Ordnung im Betriebsablauf herrscht. Diese können unterschiedlich sein, abhängig davon, ob z. B. Sand, Gefahrgut oder hockwertige Güter transportiert werden. Daher muss jedes Unternehmen eine individuelle Organisation durchführen. | |
Ein Grundstein soll sein, dass das Abhandenkommen von Gütern verhindert wird. | |
Riskmanagement-Systeme sollen erarbeitet, eingerichtet und deren Umsetzung ständig überprüft werden. | |
Die Zertifizierung nach ISO 28000 soll als Mindestmaßnahme durchgeführt werden. |
Folgende Punkte sollen gemäß Handbuch geregelt werden:
- 2.2.1 Arbeits- / Verfahrensanweisungen
- 2.2.2 Notfall- / Sicherheitspläne
- 2.2.3 Personal
- 2.2.4 Sauberkeit
- 2.2.5 Zugangsberechtigungen / Vereinzelungsanlagen / Schlüsselmanagement
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2.2.1 Arbeits- / Verfahrensanweisungen
Der Unternehmer soll für alle bei den Hauptprozessen anfallende Tätigkeiten Arbeitsanweisungen erstellen. | |
Diese sollen sich auf einen konkreten Arbeitsplatz beziehen (zu viele bzw. für den jeweiligen Arbeitsplatz nicht relevante Anweisungen sollten vermieden werden). | |
Regelmäßige Überarbeitung und ständige Anpassung an die konkreten Anforderungen im Unternehmen. | |
Wichtig und häufig übersehen werden sicherheitsrelevante Themen in den Anweisungen. | |
Wichtig ist, die Arbeitsanweisung im Gesamtzusammenhang im Rahmen von Schulungen darzustellen, damit Sinn und Zweck der Arbeitsabläufe auch bezogen auf den einzelnen Arbeitsplatz vom Mitarbeiter besser verstanden werden. | |
Bei der Umsetzung können Formblätter für die Dokumentation der Arbeit bzw. zur Qualitätskontrolle beigelegt werden. | |
Checklisten zum Handbuch sollen dies unterstützen. |
Speziell die Übergabe einer Ladung an einer Schnittstelle muss kontrolliert werden. Derjenige, der die Ladung übernimmt, muss unterschreiben, dass er sie unversehrt und vollständig erhalten hat. Ein Transportgut darf nicht unkontrolliert irgendwo "herumstehen".
Um dies umzusetzen, muss der Unternehmer folgendes Muster von Arbeitsanweisungen erstellen:
Aufbau Arbeitsanweisung (Beispiel):
Zweck | |
Geltungsbereich | |
Verwendete Begriffe | |
Zuständigkeiten | |
Aufgaben und Vorgehensweisen | |
Überprüfung | |
Freigabe | |
Änderungen | |
Mitgeltende Unterlagen | |
Nachweise | |
Verteiler |
Verfahrensanweisungen
Beantwortung folgender Punkte, wie grundsätzlich in den jeweiligen Hauptprozess vorgegangen werden sollte (Beispiele):
Arbeitsablauf (Papiere abholen, quittieren, Gut übernehmen) | |
Arbeitszweck (Umschlag oder dauernde Lagerung) | |
Arbeitsmittel (Gabelstapler, Hebekran u. a.) | |
Arbeitsplatz (Disposition oder Lager) | |
Qualität (keine Schäden) | |
Arbeitssicherheit |
Spezielle Verfahrensanweisungen sollen bei entsprechender Gefährdungslage und hochwertigen Gütern entwickelt werden (Beispiel): |
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Sicherer Umgang mit Informationen zu gefährdeten Gütern (keine Info an Dritte) | Ablaufbeschreibung bei Verdacht auf Straftat | |
Benachrichtigung der NSL oder Sicherheitsbeauftragten | ||
Notfallkontaktaufnahme intern und zu Dritten (Polizei, Eigentümer, Versicherer). |
Mitarbeiter sollten in diesem Beispiel (hochwertige Güter) ihre Büros stets abschließen und Datenträger/PCs unter Verschluss halten. Datendiebstahl ist unbedingt zu vermeiden.
Die Abläufe bei einem Notfall müssen regelmäßig geübt und besprochen werden. Nicht jedes Transportunternehmen verfügt über einen eigenen Sicherheitsbeaufragten. Über das Thema Sicherheit muss sich ausgetauscht und informiert werden, dass kann u. a. bei Polizei, Mitbewerbern oder Institutionen geschehen.
Es muss ein Gesamtkonzept vorliegen. Sicherheitsstellen müssen rund um die Uhr erreichbar sein, da Diebstähle häufig nachts geschehen. Die Mitarbeiter, wie z. B. die Fahrer, müssen über Handys verfügen und wissen, wen sie im Notfall anzurufen haben.
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2.2.2 Sicherheits- / Notfallpläne
Grundsatz:
Das Unternehmen sollte eine systematische Informationsbeschaffung zur generellen und konkreten Gefährdungslage (Internet, Verband, u. a.) einrichten | |
Informationsaustausch mit anderen Unternehmen | |
Besonders wichtig ist das Übertragen aller Informationen in ein Gesamtkonzept, das alle sicherheitsrelevanten Punkte in einem Sicherheits- / Notfallplan zusammenfasst. |
Sicherheitsplan
Darstellung von Verantwortlichkeiten für konkrete Sicherheitsbereiche – Differenzierung nach der konkreten Gefährdungslage |
|
Übertragung konkreter Verantwortung an Personen, die über fachliche Eignung und entsprechende Befugnisse verfügen – Aufteilung nach einem zu entwickelnden Sicherheitsszenario |
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Systementwicklung zur Meldung von Vorkommnissen – "Häufige Verlust-Schäden sind Chefsache" |
Notfallplan
Der Unternehmer soll konkrete Handlungsanweisungen und Verhaltensregeln für besonders zu definierende Schadenfälle aufstellen | |
Folgendes soll bewirkt werden: – Schadenfall beherrschbar machen – Risikoprüfung der bestehenden Prozesse – Handlungsanweisungen und Verhaltensregeln neu regeln – Stromausfall, Brand, Wassereinbruch, Sabotage – Notfallübungen – Regelmäßig aktualisieren / verifizieren |
|
Ein Sicherheitsbeauftragter soll diesen Plan aufstellen und umsetzen. |
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2.2.3 Personal
Grundsatz:
Alle Sicherheitsanstrengungen stehen und fallen mit dem Personal | |
Je vertrauenswürdiger die Mitarbeiter sind, desto besser kann das Sicherheitskonzept umgesetzt werden. (Hierbei darf man sich nicht blenden lassen.) | |
Notwendig ist: – eine dauernde Sensibilisierung – Schaffung von Akzeptanz der Abläufe – dauernde Schulung nach deren Übernahme ins Unternehmen |
Personaleinstellung:
Bewerbungsunterlagen bei Einstellung – Lückenloser Lebenslauf mit detaillierter Auflistung der Tätigkeiten – 5 Jahre durch Zeugnisse und Arbeitsbestätigungen belegt – Polizeiliches Führungszeugnis (hierbei ist die Aussagekraft fraglich) – Selbstauskunft zu Vermögensstraftaten – Gesetzlich erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse (selbstverständlich: Fahrerlaubnis) |
Personaleinstellung: |
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Einholung einer Schufa-Auskunft | Erweiterte Sicherheitsüberprüfung durch die zuständige Behörde auf Antrag des Bewerbers – Prüfung, ob in den letzten fünf Jahren Straftaten begangen worden sind |
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Nachweis einer Mindesterfahrung in Transport und Logistik | ||
Rückfrage bei den letzten Arbeitgebern, bei Zustimmung durch den Bewerber |
Grundsatz für Schulungen / Sicherheitstraining
Der Unternehmer soll seine MA ständig entsprechend den verteilten Verantwortlichkeiten schulen und trainieren. | |
Er soll – Sicherheit schaffen bei der Durchführung der Arbeitsprozesse – Bewusstsein der Mitarbeiter für die Gefahrenabwehr schärfen – Sicherheitsrisiken sollen durch die MA frühzeitig erkennt und gemeldet werden |
Schulungen der Mitarbeiter
Geschult werden soll – entsprechend deren Verantwortlichkeit – mindestens jährlich oder bei Veränderung der Risikolage, – u. a. Aspekte des Diebstahlschutzes |
Die Schulungen sollen durch didaktisch und fachlich qualifizierte Personen oder Unternehmen durchgeführt, und durch Praxisbeispiele veranschaulicht werden.
Themen (Beispiele):
Inhalte der Arbeitsanweisungen, Sicherheits- und Notfallpläne | |
Risiken bei Transportvorgängen (aktuelle Bedrohungslage) | |
Maßnahmen für die eigene Sicherheit, die der Waren und der Transportmittel | |
Verhalten bei Kontrollen durch die Behörden | |
Vorsichtsmaßnahmen bei der Be- und Entladung, sowie verkehrsbedingten Haltens oder Parkaufenthalten | |
Verhalten während Überfällen |
Kontrollen der Mitarbeiter (MA)
Der Unternehmer sollte durch laufende Kontrolle die Zuverlässigkeit und Eignung seiner MA prüfen. Hierbei ist mit Augenmaß vorzugehen. | |
Persönliche Zuverlässigkeit und Eignung des MA soll er hinsichtlich folgender Punkte prüfen: – Einhaltung der in Betriebsorganisation festgelegten Regeln – Beobachtung des Verhaltensmusters, welche die Sicherheit der Waren gefährden – Erfolgen Warenverluste regelmäßig bei bestimmten Schichten des MA? – Persönliche Probleme eines MA (Pfändungen, Sucht) – Veränderter Lebensstil (Auto, Luxusartikel, Reisen) |
Arbeitsschichten sollten bzgl. ihrer Personalzusammenstellung regelmäßig neu besetzt werden, um das Entstehen von Bandenkriminalität bzw. organisierter Kriminalität zu erschweren.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Übersehen werden sollte nicht, dass beim Ausscheiden eines Mitarbeiters auf folgende Punkte geachtet werden sollte:
Einzug der Schlüssel, Zutrittskarten und Firmenausweise des Mitarbeiters | |
Zugangsberechtigungen zur EDV (Passwörter oder PIN) sollten gelöscht werden. |
Besonderer Einsatz des Personals Wenn der Unternehmer die MA (oder Dritte) für besondere Aufgaben, wie Bewachung der Gelände/Gebäude einsetzt, gilt folgendes: Die Eignungsprüfung und Überwachung muss entsprechend den Regeln des Privaten Sicherheitsgewerbe erfolgen: |
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Ähnlich Parkplatz-Papier | ||
Personen, die die erforderlichen Befähigungen besitzen und für diese Tätigkeiten nicht offensichtlich ungeeignet sind | ||
Nachweis von Prüfungszeugnissen gemäß § 5 BewachV, sofern sie für die vorgesehenen Tätigkeiten erforderlich sind | ||
Qualifizierungen des privaten Sicherheitsgewerbes |
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2.2.4 Sauberkeit
Grundsatz:
Der Unternehmer sollte stets auf die Sauberkeit aller Betriebsmittel (Lkw, Lager, Büroräume) achten | |
Dadurch schafft er im Betrieb eine generelle Übersichtlichkeit und demonstriert Sicherheitsbewusstsein. | |
Veränderungen bzw. Manipulationen können dadurch leichter entdeckt werden: – kein Verstecken entwendeter Waren ermöglichen (Kontrolle der Abfallbehälter) – keine als Werkzeug bzw. Diebstahlhilfe nutzbaren Gegenstände unbeaufsicht lassen (Flex, Gabelstapler u. ä.) – keine Kletterhilfen am Gebäude (Palettenstapel o. ä.) |
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2.2.5 Zugangsberechtigungen
Grundsatz:
Der Unternehmer sollte durch Einführung eines Ausweis- und Identifizierungssystems für Sicherheit im Unternehmen sorgen | |
Dabei sollte er für folgende Punkte sorgen: – Alle MA mit sichtbar zu tragenden Firmenausweis ausstatten – Ausweispflicht für Fremde (Putzpersonal, Wachdienst, Besucher) – Ausgabe von Zugangsberechtigungen nur für berechtigte Personen (nicht Zugang für alle in allen Bereichen) – Sonderregeln für hochwertige Güter |
Schlüsselmanagement:
Der Unternehmer sollte eine lückenlose und aktuelle Schlüsselliste führen | |
Ferner sollte er einen ständig aktualisierten Schließplan, wer wann die Büros/Lager/Grundstück abschließt, erstellen | |
Sog. Sicherheitsschlüssel können nur mit Sicherungsschein erworben werden – Komplette Dokumentation über Ausgabe, Erhalt und Rückgabe des Sicherungsscheines vorhalten |
Schlüsselmanagement: |
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Der Unternehmer sollte eine regelmäßige Systemkontrolle für alle sensiblen Bereiche mit Dokumentation vornehmen. | Er sollte eine Bestandsführungsliste führen: – Ausgabe und Rückgabe der Schlüssel – Berechtigung festlegen, prüfen und dokumentieren – Zugang zu Schlüsselaufbewahrungsstellen ist zu regeln und zu dokumentieren – Entgegennahme und Aufbewahrung der Schlüssel ist zu dokumentieren – Die Dokumentation muss sicher und nachvollziehbar sein. |
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2.3 Sicherung / Überwachung des Standortes
- 2.3.1 Standortplanung
- 2.3.2 Firmengelände
- 2.3.3 Bürogebäude
- 2.3.4 Lagergebäude
- 2.3.5 Werteraum
2.3.1 Standortplanung
Grundsatz:
Der Unternehmer sollte den Standort so auswählen und gestalten, dass Diebstähle möglichst verhindert werden. | |
Daher sollte er eine gründliche und umfassende Risiko- und Gefährdungsanalyse durch das Einholen professionellen Sachverstandes eines besonders geeigneten Projektierungsbüros erstellen, wie z. B. – privates Sicherheitsunternehmen – Riskmanagementberater – Polizei |
Folgende Gesichtspunkte sind zu berücksichtigen:
Störpotenziale, Risiken und Gefährdungen, die aus der Umgebung drohen können | |
Entfernung zur zuständigen Polizeidienststelle (kurze Interventionszeiten) | |
Topographische Gegebenheiten – Das Gelände sollte eben und von allen Seiten gut einsehbar sein. – Vermieden werden sollten Hanglagen, Gewässer (Bäche, Teiche) auf dem Gelände bzw. im Bereich der Grundstücksgrenzen. |
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2.3.2 Firmengelände
Zaunananlage / Video /Beleuchtung:
Folgende Ausstattung der Zaunanlage sollte der Unternehmer anwenden: – Komplette Umzäunung des Geländes ohne "Schlupflöcher" – Stahl-Doppelstabmattenzaun, 220 cm hoch – Betonfundament – Keine Übersteighilfen (Fallrohre, Blitzschutz o. ä.) – Keine Ingeration an Gebäudeteile |
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Ferner sollte das gesamte Gelände durch eine Videoüberwachungsanlage überwacht und mit einer ausreichenden Beleuchtung versehen sein. |
Die Abbildung zeigt schematisch ein einfaches Speditionslager:
Die Grafik zeigt, dass alle sensiblen Bereiche wie Tore und Andockbereiche von den Kameras erfasst werden. Eine Zugangskontrolle und ein Drehkreuz sind ebenfalls vorhanden.
Private Fahrzeuge dürfen nicht auf das Gelände, sie müssen außerhalb abgestellt werden.
Das Gelände muss, wie zuvor beschrieben, umzäunt sein.
Zaunananlage/Video/Beleuchtung:
Zaunananlage/Video/Beleuchtung: |
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Die Ausstattung der Zaun-, Video- und die Beleuchtungsanlagen sollten zusätzlich weiter ausgebaut werden: – Der Zaun sollte höher und zusätzlich mit Übersteigsicherung / Unterkriechschutz und Abstandshalter versehen sein – Am Zaun sollte eine Einbruchmeldeanlage montiert werden – Die gesamte Zaunanlage muss überwacht werden (Domkamera/Dome Kamera) |
In der folgenden Grafik sind die zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen für Lager mit hochwertigen Gütern schematisch eingezeichnet. (Übersteigschutz, weitere Kameras auch außerhalb des Zauns, Einbruchmeldeanlage, zusätzliche Beleuchtung, Einsatz von Domkameras).
Domkameras sind in einer halbrunden Kuppel aus getöntem Kunststoff eingebaut. Sie sind besonders gegen Manipulation und Beschädigung von außen geschützt. Ein weiterer Vorteil ist die erhöhte Abschreckung, da von außen nicht zu sehen ist, in welche Richtung die Kamera ausgerichtet ist. Diese Kameras werden meist bei der Videoüberwachung hochsensibler Bereiche eingesetzt.
Hat ein Unternehmer sowohl einen Bereich seines Firmengeländes für "normale" Güter als auch einen weiteren für hochwertige Güter, dann müssen die Sicherheitsmaßnahmen entsprechend unterschiedlich ausfallen. Der Bereich für hochwertige Güter muss einen höheren Sicherheitsstandard aufweisen. Das kann z. B. ein "Hochsicherheitsbereich" innerhalb des Firmengeländes sein, der durch zusätzliche Zugangskontrollen und bauliche Maßnahmen sowie zusätzliche Kameras, Beleuchtung usw. besonders geschützt ist.
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2.3.3 Bürogebäude
Grundsatz:
Das Bürogebäude erfordert grundsätzlich andere Vorgaben als ein Lagergebäude. | |
Es kann wie jedes Büro gem. VDS-Richtlinien behandelt werden. | |
Folgendes ist aber zu beachten: – Es sollte eine Zugangskontrolle (MA, Subunternehmer, Besucher, Fremde) bestehen, damit nicht unbefugt Daten (PC, Papiere) entwendet werden können. – Eine klare räumliche und sicherheitstechnische Trennung zum Lager sollte hergestellt werden. |
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2.3.4 Lagergebäude
Grundsatz:
Besondere Sorgfalt ist darauf zu verwenden, wie das Lagergebäude gesichert ist. | |
Folgendes ist zu beachten: – Bauweise (kein freier Durchgang von Büroräumen in Lager) – Mechanische Sicherungseinrichtungen (Türen, Tore, Fenster, soweit zulässig) – Nach Betriebsschluss verschließen (und kontrollieren) – Rampen dürfen keinen Zugang zum Lager bieten – Für starke Beleuchtung sorgen – Videoüberwachung komplett außen und innen, bei Tag und Nacht – Bewegungsmelder – Einbruchmeldeanlage (EMA) – Zugangskontrolle (MA, Subunternehmer, Besucher, Fremde) |
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2.3.5 Werteraum
Besonders zu berücksichtigen ist der Werteraum (oder Werteverschlag). Dessen Vorhandensein und Ausführung ist geregelt: – nach der Rechtsprechung und – gem. den VHV- Versicherungsbedingungen |
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Sonderregeln gibt es im Handbuch für die – Bauweise (Oberlicht) – Ausreichende Beleuchtung – Videoüberwachung – Streifengänge – Zugangskontrolle |
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2.3.6 Bewachungspersonal
Der Unternehmer muss regeln, welche Maßnahmen zu treffen sind, wenn er Bewachungspersonal auf seinem Firmengelände einsetzt. Das kann firmeneigenes Personal oder auch externes Personal sein. | |
Konkrete Aufgabenstellungen sind vorzugeben und Verhaltensweisen festzulegen (Zaunanlage Sichtprüfung) | |
Zu regeln gilt es: – Sicherheitsausstattung (Panik-Alarm) – Funkgerät (Pforte) – 2-Personen-Streife |
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2.3.7 Videoüberwachung
Besondere Vorgaben werden zu der Ausgestaltung der Videoüberwachungsanlage vorgeschlagen: – Digitale Aufzeichnung in Echtzeit – Speicherung/Aufbewahrung an sicherem Ort – Zutrittsregeln für Speicherplatz (autorisierte MA) – Steuerung ergebnisgesteuert – Aufschaltung auf Leitstelle |
Videoüberwachung |
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Es gelten Sonderregeln bei hochwertigen Gütern. |
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2.3.8 Einbruchmeldeanlage (EMA)
Besondere Vorgaben werden zu der Ausgestaltung der Einbruchmeldeanlage (VDS) vorgeschlagen: – Aufschaltung (Polizei, VDS, Wach- und Schließunternehmen, Leitstelle) – Zutrittsregeln für System (autorisierte MA) – Wartungsarbeiten durch Hersteller |
Einbruchmeldeanlage (EMA) |
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Es gelten Sonderregeln bei hochwertigen Gütern. |
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3 Fazit
Im „ALLGEMEINEN TEIL (AT)“ des Handbuchs werden Regelungen für folgende Bereiche vorgeschlagen:
Unternehmer | |
Betriebsorganisation | |
Sicherung und Überwachung des Standortes |
Die detaillierten und beispielhaften Ausführen sollten zeigen, mit welchen Mitteln der Unternehmer für einen sicheren Gütertransport sorgen kann.
Damit sind die Grundlagen für den „BESONDEREN TEIL (BT)“ gelegt.
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