Aktuelle Beispiele aus der Praxis
Beispiel 2
Bei der Verladung sind vier Druckwerksantriebe umgestürzt.
Der Unternehmer beauftragte uns am 27.04.2006 mit der Schadenaufnahme.
Eine Erstbesichtigung hatte bereits einen Tag zuvor stattgefunden. Bei dieser sollte die Schadenursache und -höhe ermittelt werden (was in dem Zustand der Druckwerksantriebe eigentlich nicht möglich war).
Die Schadenursache war klar ersichtlich.
Die Antriebe sind schmale und ca. 2,50 m hohe Geräte. Daher wurden sie paarweise mit jeweils 4 Augenschrauben und einer U-Schiene aneinander gekoppelt.
Die Augenschrauben sind aus den Gewinden ausgerissen, da die U-Schiene verkehrt herum angeordnet wurde. Die Schiene befand sich auf einem havarierten Antrieb, zur Befestigung lag sie genau umgekehrt auf. Das U-Profil zeigte nach oben, daher war die Einschraubtiefe zu gering, um die Schrauben sicher im Gewinde zu halten.
Bei der Verladung wurden die gekoppelten Geräte an den Augenschrauben aufgehängt, woraufhin diese aus den Gewinden gerissen wurden und die Geräte abstürzten. Diese Schrauben und Schienen hätten dazu nicht verwendet werden dürfen, worauf nicht hingewiesen wurde.
In diesem Beispiel war bei der Erstbesichtigung eine eindeutige Schadenursache feststellbar.
Die Vorab-Information wurde am nächsten Tag an den Auftraggeber (den Unternehmer) gesendet. Darin wurde die Schadenursache mitgeteilt und die weitere Vorgehensweise beschrieben:
Die havarierten Antriebe mussten zum Hersteller zurückgesendet werden. Dort sollte eine Teildemontage und eine Kalkulation der Reparaturkosten durchgeführt werden. Die Notwendigkeit einer Nachbesichtigung wurde dem Eigentümer mitgeteilt.
Am 17.05. erfuhren wir, dass ein anderer Sachverständiger des Transportversicherers die Antriebe zum Totalschaden erklärt hat.
Am 19.05. fand die Nachbesichtigung durch uns statt. Dabei wurden die Antriebe im selben Zustand angetroffen wie nach dem Unfall, sie waren lediglich aufgerichtet worden. Eine (Teil)Demontage hatte nicht stattgefunden.
An Teilen der Geräte konnten gravierende Beschädigungen festgestellt werden. Dabei handelte es sich aber um Komponenten, die an die Geräte angeschraubt waren. Das Entfernen und Ersetzen dieser beschädigten Teile war möglich.
Schäden am eigentlichen Gerät waren ohne weitere Untersuchungen gar nicht feststellbar. Evt. Schäden an den inneren Komponenten der Antriebe (Kegelräder, Spindeln, Zahnräder usw.) konnten nur durch eine Vermessung nachgewiesen werden. Es war daher falsch und vorschnell, diese Antriebe ohne weitere Untersuchungen zum Totalschaden zu erklären.
Der Eigentümer erwies sich als nicht kooperativ. Erst nach langer Diskussion konnte entschieden werden, einen Antrieb zu demontieren und zu vermessen. Dabei ging es speziell um die wertvollen Komponenten im Geräteinneren, denn das Gehäuse aus Gussstahl war von vergleichsweise geringem Wert. Die Vermessung ergab, dass an den inneren Komponenten keine Schäden vorlagen.
Daraufhin wurden auch die anderen drei Antriebe demontiert und vermessen. Es wurden ebenfalls keine Schäden im Gehäuseinneren festgestellt.
Am 29.05. fand eine erneute Nachbesichtigung zusammen mit dem Sachverständiger des Transportversicherers statt. Dabei wurde entschieden, dass es sich nicht um einen Totalschaden handelte, sondern lediglich Teilschäden an äußeren, austauschbaren Komponenten vorlagen. Es wurde daraufhin eine Kostenkalkulation erstellt.
Der Hersteller hat auf diese Entscheidung trotz mehrfacher Erinnerung nicht reagiert und keine Reparatur ausführen lassen. Die später ausgestellte Abrechnung war nicht transparent und konnte von uns nicht akzeptiert werden.
Am 26.02.2008 wurde die Taxe erstellt und ein Schaden von 107.000 EUR für alle vier Antriebe testiert. Ein Totalschaden hätte sich auf 440.000 EUR belaufen.
Dieses Beispiel soll zeigen, dass in der Praxis die Beteiligten oft nicht zu einer Zusammenarbeit bereit sind und unsere Arbeit blockieren.
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