8  Regressführung selbst, durch externen nichtanwaltlichen Dienstleister oder durch (externen) Rechtsanwalt?


8.1 Kosten
8.2 Nähe zum Kunden/Sachverhalt
8.3 fachliche Qualifikation für Sachverhaltsaufklärung
8.4 fachliche Qualifikation für materiell- und prozessrechtliche Beurteilung







8.1 Kosten

bei selbst geführtem Regress: feste (Personal-)kosten
bei externem nichtanwaltlichem Dienstleister: z. T. Erfolgshonorar, z. T. Fallpauschale usw.
bei RA: RVG


8.2 Nähe zum Kunden/Sachverhalt

bei selbst geführtem Regress: optimal
bei externem nichtanwaltlichem Dienstleister: sehr unterschiedlich
bei RA: sehr unterschiedlich (anhängig von Intensität der Zusammenarbeit)


8.3 fachliche Qualifikation für Sachverhaltsaufklärung

bei selbst geführtem Regress: i. d. R. gut
bei externem nichtanwaltlichem Dienstleister: sehr unterschiedlich
bei RA: i. d. R. gut, insbesondere zielgerichtet auf prozessrelevante Informationen und Dokumente


8.4 fachliche Qualifikation für materiell- und prozessrechtliche Beurteilung

bei selbst geführtem Regress: i. d. R. begrenzt
bei externem nichtanwaltlichem Dienstleister: i. d. R. unzureichend
bei RA: optimal



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