Der Multimodale Verkehr (§§ 452 – 452d HGB)




I. d. R. sind Projektverträge Beförderungsverträge und unterliegen somit dem Frachtrecht (§ 707 ff HGB). Meist werden zudem verschiedene Beförderungsmittel eingesetzt (z. B. Straßenfahrzeug und Seeschiff), so dass unterschiedliche Rechtsnormen zur Anwendung kommen. Oftmals ergibt sich daher aus der vertraglichen Situation, dass ein sog. multimodaler Verkehr vorliegt. Sobald neben dem LKW für einen Vor- oder Nachlauf ein Seeschiff am Transport beteiligt ist, gilt dann entsprechend See- und Landrecht und die Punkte 1 bis 3 als Voraussetzung für den Multimodalverkehr sind erfüllt.

Es gibt dann 2 Kriterien, den unbekannten und den bekannten Schadenort. Bei ersterem haftet der Spediteur bzw. "Principal Carrier" gemäß den in der Grafik genannten Punkten.

Für den bekannten Schadenort soll das Recht der jeweiligen Teilstrecke gelten. Das ist für AGB oder Vertrag abdingbar, es sei denn, es gilt ein zwingendes Teilstreckenrecht in Form von internationaler Konventionen (Montrealer Übereinkommen u. a.), denen die BRD beigetreten ist.


"Haftungsfalle" Multimodaler Transport

Das sagt Gesetz bzgl. des bekannten Schadenortes:

HGB § 452a Bekannter Schadensort

Steht fest, dass der Verlust, die Beschädigung oder das Ereignis, das zu einer Überschreitung der Lieferfrist geführt hat, auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, so bestimmt sich die Haftung des Frachtführers abweichend von den Vorschriften des Ersten Unterabschnitts*) nach den Rechtsvorschriften, die auf einen Vertrag über eine Beförderung auf dieser Teilstrecke anzuwenden wären.**)

Der Beweis dafür, dass der Verlust, die Beschädigung oder das zu einer Überschreitung der Lieferfrist führende Ereignis auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, obliegt demjenigen, der dies behauptet.

*) Folgerung: Eben nicht nach §§ 407 ff HGB …

**) Recht der Teilstrecke, welches gelten würde, wenn hierfür ein gesonderter Frachtvertrag abgeschlossen worden wäre.

Das Gesetz sagt weiter:

HGB § 452d Abweichende Vereinbarungen

(2) Abweichend von Absatz 1 kann jedoch auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen vereinbart werden, dass sich die Haftung bei bekanntem Schadensort (§ 452a)

  1. unabhängig davon, auf welcher Teilstrecke der Schaden eintreten wird, oder

  2. für den Fall des Schadenseintritts auf einer in der Vereinbarung genannten Teilstrecke nach den Vorschriften des Ersten Unterabschnitts bestimmt. *)
    *) Folgerung: Wenn bei bekanntem Schadenort nicht das Recht der Teilstrecke gelten soll, sondern der Frachtführer nach den Bestimmungen eben des ersten Unterabschnittes (§§ 407 ff HGB) haften soll, so muss dies aktiv entsprechen vereinbart werden.

Wer aber nun glaubt, dass wir etwa über das jeweilige in- und ausländische Teilstreckenrecht des jeweils den Transport tatsächliche ausführenden Frachtführers sprechen, der irrt. Die juristische Auslegung dieser Gesetze entspricht nicht dem rein sprachlichen Verständnis der §§ 452 a und d HGB:

Gerichte „ticken“ anders:

Nachdem bereits seitens des OLG Hamburg entsprechende Entscheidungen ergingen, urteilte der BGH bereits in 2007:

Bei der Ermittlung des hypothetischen Teilstreckenrechts gemäß § 452 a Satz 1 HGB ist darauf abzustellen, welche Vereinbarung die Parteien des Multimodalvertrages getroffen hätten. Haben sowohl der Warenversender als auch der Spediteur ihre Hauptniederlassung in Deutschland und ist keine engere Bindung des hypothetischen Teilstreckenvertrages mit einem anderen Staat erkennbar, so kann daraus nach Art. 28 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 EGBGB auf die Vereinbarung deutschen Rechts geschlossen werden.


Was lernen wir daraus?
  • Es kommt gar nicht auf das Recht am Schadenort an.

  • Der BGH unterstellt für jede Teilstreckenbeförderung immer einen hypothetischen Vertragsschluss zw. Auftraggeber und Spediteur (und nicht zwischen Auftraggeber und dem actual carrier!).

  • Wenn also Auftraggeber und Spediteur Deutsche Unternehmen sind oder der Vertrag deutschem Recht unterliegt, dann gilt immer – egal wo auf dieser Welt der Transport stattfindet – zu Lasten des Spediteurs das HGB (also §§ 407 ff).

  • Soll tatsächlich ausländisches Recht der Teilstrecke (also Recht am Schadenort) gelten, so muss dies – eben anders, als dies der Wortlaut von § 452 d HGB glauben macht, ausdrücklich vereinbart werden.



Seitenanfang | Inhaltsverzeichnis