Qualitätsstandards von
Charterunternehmen |
Jürgen Tracht, Vereinigung Deutscher Yacht-Charterunternehmen (VDC)/BWVS |
Qualitäts- und Sicherheitsstandards beim Ver-/Chartern einer Yacht – Richtlinien der VDC, Vereinigung Deutscher Yacht-Charterunternehmen
1. VDC – Fachvereinigung im Bundesverband Wassersportwirtschaft – wer sie ist und wofür sie steht
Die Vereinigung Deutscher Yacht-Charteruntemehmen ist als fachlicher, branchenspezifischer Arbeitskreis unter dem Dach des Bundesverbandes Wassersportwirtschaft e.V. (BWVS) etabliert. Unter dem Zusammenschluß führender deutscher Yacht-Charterunternehmen hat sich die VDC zum Ziel gesetzt, die Interessen ihrer Mitglieder gegenüber Bund, Ländern und Institutionen sach- und fachgerecht zu vertreten. Dabei steht die gemeinsame Verpflichtung auf hohe Qualitätstandards bei der Vercharterung als anerkanntes und unverwechselbares Profil der Vereinigung im Vordergrund. Zu den erklärten Zielen und satzungsmäßig festgelegten Bestimmungen der VDC gehören ständige Qualitätsverbesserungen der Dienstleistungen sowie das Bestreben, das Ansehen der VDC in der Öffentlichkeit noch weiter zu mehren.
Die VDC engagiert sich zudem für die Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs innerhalb der Charterbranche. Die überaus erfolgreiche Arbeit auf diesem Gebiet hat in der Vergangenheit bereits zu einer markanten Entschärfung der Wettbewerbssituation auf dem gesamtdeutschen Yachtchartermarkt geführt.
2. Mitgliedschaft innerhalb der VDC – wer kann Mitglied werden und unter welchen Bedingungen
Charterunternehmen, in deren Interesse es liegt mit anderen Charterunternehmen gemeinsam zusammenzuwirken, um eine faire Partnerschaft zwischen Vercharterer und Charterer zu verwirklichen und so die Grundlagen für eine erfolgreiche und zufriedenstellende Charter aus Sicht des Kunden zu gewährleisten, müssen, wollen sie sich als Mitglied der VDC anschließen. einige Grundvoraussetzungen erfüllen:
sie müssen eine ordentliche Mitgliedschaft im Bundesverband nachweisen | |
ihr Firmensitz oder der des Geschäftsbetriebes muss innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegen | |
zwei Bürgen aus dem Kreis der VDC haben | |
über ein kaufmännisches Büro verfügen, welches einen eingerichteten Geschäftsbetrieb aufweist, zu dem ein für den Charterkunden zu den üblichen Geschäftszeiten erreichbares und durch Mitarbeiter besetztes Büro gehört | |
die von der VDC erarbeiteten Grundsätze für seriöse und fachmännisch qualifizierte Werbung sowie Beratung und Betreuung von Charterkunden anerkennen | |
an mindestens einer der regelmäßig stattfindenden VDC-Mitgliedervollversammlungen pro Jahr teilnehmen | |
einen Geschäftsbetrieb unter der gleichen Firma oder der gleichen Geschäftsbezeichnung bei einer mindestens fünfjährigen Tätigkeit auf denn Gebiet der Bootscharterei als Vercharterer oder Charteragentur nachweisen |
3. Richtlinien der VDC – hohe Kundenzufriedenheit, Sicherstellung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards
Um das Yacht-Chartergeschäft für Vercharterer ebenso wie für Kunden transparenter zu machen, haben die VDC-Mitglieder einen Richtlinienkatalog erstellt, anhand dessen sich Yacht-Charterunternehmen sowie Charterkunden über wertvolle Tipps bei der Charterdurchführung informieren können:
Die Richtlinien dienen vor allem als Selbstverpflichtung der VDC-Mitglieder, können aber auch allen anderen übrigen Yacht-Charterunternehmen und Charterunternehmen wertvolle Tipps und Anregungen geben.
Im Einzelnen:
Die VDC-Mitglieder regen dazu an, bei der WERBUNG darauf zu achten, dass:
- der volle Name bzw. der Firma des Vercharterers bzw. Agenten mit Postanschrift. Telefon und ggf. Fax Lind/oder Telexnr. angegeben ist.
- die unterschiedlichen Typenbezeichnungen der angebotenen Yachten vermerkt sind. Sind
diese nicht bekannt, so müssen zumindest nachfolgende Angaben gemacht werden:
- – Länge über Alles
– Breite über Alles
– Zahl der Kojen
- konkrete Ortsangaben gemacht werden, ab denen verchartert wird.
- Charterpreise, Höhe und Zahlungsart einer evtl. Kaution sowie ggf. gesonderte Berechnungen (etwa zusätzl. Ausrüstung) klar und unmissverständlich festgelegt sind.
- die Einhaltung der durch die VDC verabschiedeten Werbeleitlinien sichergestellt ist.
Der CHARTERVERTRAG sollte beinhalten:
- die genaue Bezeichnung der vercharterten Yacht sowie
- Tag und Stunde des Beginns und Ende der Charterperiode
- die bereits genannten Angaben zur Typbezeichnung
- genaue Angaben über besteh. Versicherungen, insbesondere Haftpflicht-/Kasko und/oder inwieweit diese bereits im Charterpreis enthalten sind oder ggf. noch gezahlt werden müssen
- Anforderungen des Vercharterers an den Nachweis des Charterers und seiner Crew, die gecharterte Yacht im vorgesehenen Revier sicher fuhren zu können
- Hinweis auf Aushändigung einer Ausrüstungsliste der gecharterten Yacht auf Verlangen an den Charterer
- Verpflichtung des Charterers und seiner Crew, an einer innerhalb der Charterperiode durchzuführenden gründlichen Einweisung in die Yacht und gründlichen Durchsicht der Yacht bei Rückgabe teilzunehmen
- Revierabgrenzung, innerhalb derer die gecharterte Yacht vom Charterer geführt werden darf
- Regelung über die evtl. Bereitstellung von Seekarten durch den Vercharterer
- Klare Regelung über die Berechtigung zu evtl. notwendig werdenden Reparaturen durch den Charterer während der Charterperiode
- Klare finanzielle Regelungen über evtl. nicht einhaltbare Vereinbarungen zwischen Vercharterer und Charterer, so z.B. bei Reiserücktritt durch den Charterer oder des Nichtbereitstellenkönnens der Yacht zum vereinbarten Zeitpunkt und Ort durch den Vercharterer
- Beifügung eines entsprechenden Fragebogens zur Qualitätsüberprüfung des Charterangebotes durch den Charterkunden
Beim CHARTERPREIS gilt es darauf zu achten, dass:
- präzise und unmissverständliche Angaben zum Charterpreis vorliegen
- Angaben über Fälligkeit und Zahlungsart des Charterpreises genau festgelegt sind
- konkrete Angaben zu evtl. zusätzlichen Kosten gemacht werden
- eine klare und deutliche Trennung zwischen Charterpreis und einer etwaigen Kaution vollzogen wird unter Nennung einer etwaigen Selbstbeteiligung
Bei der ÜBERGABE DER YACHT sollte sichergestellt sein, dass:
vereinbarter Ort und Zeitpunkt der Übergabe eingehalten werden. | |
die Yacht voll ausgerüstet und sauber übergeben wird. | |
eine gründliche Einweisung des Charterers und seiner Crew in alle technischen Funktionen unter gleichzeitiger Kontrolle dieser Funktionen stattfindet. | |
die Verstauung eines jeden Gegenstandes der Einrichtung und der Ausrüstung nachgewiesen wird. | |
Zahl und Ordnungsmäßigkeit der Ausrüstung gemeinsam dokumentiert werden. |
Eine optimale AUSRÜSTUNG ist die GrtindvoraussetzLin,2 für die Gewährleistung, der hohen Ansprüche, die an eine Yacht gestellt werden. Die gesamte Ausrüstung, ob stehendes oder laufendes Gut (Leinen, Segel etc.) müssen in gebrauchsfähigem Zustand sein. Unter Berücksichtigung internationaler Richtlinien für Ausrüstung und Sicherheit seegehender Yachten, insbesondere für Charteryachten müssen. um die hohen Sicherheitsstandards zu gewährleisten, folgende Ausrüstungsgegenstände vorhanden sein:
Segel: Großsegel und Rollfock oder Vorsegel und Sturmfock, evtl. Besan | |
ausreichend lange Festmacher | |
vier bis sechs Fender, je nach Größe der Yacht | |
Schoten | |
so viele ohnmachtssichere Schwimmwesten und Lifebelts wie es die nationalen Regelungen vorschreiben | |
Ankergeschirr entsprechend den nationalen Regelungen | |
ein Steuerkompass | |
ein Fernglas | |
ein Peilkompass | |
ein bis zwei Rettungsringe, je nach Vorschrift, ein Notlicht sowie eine 25m lange Schwimmleine | |
ein für Seewetterberichte geeigneter Empfänger | |
mindestens zwei Handfeuerlöscher | |
Bilgenlenzpumpe nach Vorschrift, davon mindestens eine von Hand zu bedienen | |
Erste-Hilfe-Ausrüstung | |
mindestens ein mechanisches Mundnebelhorn | |
ein Radarreflektor | |
nationale Flaggen, soweit im befahrenen Bereich erforderlich (einschließlich Gastflagge) | |
in Handlot oder Echolot | |
eine Logge | |
Beleuchtung laut Vorschrift | |
bei Radsteuerung: Notpinne, wenn deren Anbringung konstruktiv möglich ist | |
Werkzeug und Reserveteile, für Notmaßnahmen geeignet | |
Rettungsfloß entsprechend den nationalen Vorschriften | |
Notsignale in Art und Anzahl entsprechend den nationalen Vorschriften | |
Barometer | |
Pött und Pann |
Köln/Würzburg, den 12.11.1999
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