6.4 Ladeflächenbegrenzungen und fahrzeuggebundene Sicherungseinrichtungen |
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Satz 3 von § 22 Absatz (1) UVV Fahrzeuge lautet: Pritschenaufbauten und Tieflader müssen mit Verankerungen für Zurrmittel zur Ladungssicherung ausgerüstet sein. Satz 3 gilt nicht für Fahrzeuge mit Kippbrücken mit mehr als 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht. In den Durchführungsanweisungen sind dazu beispielhaft als Hilfsmittel genannt:
Über die extrem große Bandbreite von Zurrpunkten informiert Kapitel 6.4.6.1 ausführlich. Beispielhaft sind in den Durchführungsanweisungen weiterhin aufgeführt:
Aufgrund der Bedeutung für die Sicherheit im Straßenverkehr werden diese Bauteile in Kapitel 6.4.5 ausführlich behandelt. Gleiches gilt für die in den Durchführungsanweisungen abschließend genannten Einrichtungen und Hilfsmittel zur Ladungssicherung. Allen beispielhaft genannten Punkten sind in diesem Handbuch separate Kapitel gewidmet:
Bei den genannten Begriffen handelt es sich überwiegend um universell einsetzbare Hilfsmittel zur Ladungssicherung, die in Kapitel 7 behandelt werden. Zu den Ladegestellen zählen auch Lastauflagen: Ladungsgebundene sind in Kapitel 5.3 behandelt, an Fahrzeuge gebundene in Kapitel 6.3.3. Dem in den Durchführungsanweisungen zu § 22 UVV Fahrzeuge gegebenen Hinweis, dass die
zu beachten ist, wird im Folgekapitel Rechnung getragen. Für Langmaterial ist ein weiterer Hinweis enthalten:
In Kapitel 9 sind zahlreiche Beispiele für derartige Ladungen enthalten. |