6.4 Ladeflächenbegrenzungen und fahrzeuggebundene Sicherungseinrichtungen




Satz 3 von § 22 Absatz (1) UVV Fahrzeuge lautet:

Pritschenaufbauten und Tieflader müssen mit Verankerungen für Zurrmittel zur Ladungssicherung ausgerüstet sein. Satz 3 gilt nicht für Fahrzeuge mit Kippbrücken mit mehr als 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht.

In den Durchführungsanweisungen sind dazu beispielhaft als Hilfsmittel genannt:

  • Zurrpunkte (fest oder beweglich),

Abbildung - LSHB

Abbildung 6.4.24: Bewegliche Zurrpunkte an der Ladefläche einer Pritsche [W. Strauch]


Abbildung - LSHB

Abbildung 6.4.25: Feste Zurrpunkte an der Ladefläche einer Pritsche [W. Strauch]


Abbildung - LSHB

Abbildung 6.4.26: Bewegliche und feste Zurrpunkte an einem Tieflader [W. Strauch]

Über die extrem große Bandbreite von Zurrpunkten informiert Kapitel 6.4.6.1 ausführlich.

Beispielhaft sind in den Durchführungsanweisungen weiterhin aufgeführt:

  • Befestigungsbeschläge für Container

Abbildung - LSHB   Abbildung - LSHB

Abbildung 6.4.27 – 28 : Befestigungsbeschläge für Container [W. Strauch]

Aufgrund der Bedeutung für die Sicherheit im Straßenverkehr werden diese Bauteile in Kapitel 6.4.5 ausführlich behandelt.

Gleiches gilt für die in den Durchführungsanweisungen abschließend genannten Einrichtungen und Hilfsmittel zur Ladungssicherung. Allen beispielhaft genannten Punkten sind in diesem Handbuch separate Kapitel gewidmet:

  • Ladehölzer (Keile, Bretter, Kanthölzer),

  • rutschhemmende Unter- und Zwischenlagen (RH-Matten),

  • Ketten, Seile (Natur-, Kunstfaser-, Stahlseile), Zurrgurte,

  • Spannschlösser, Spindelspanner,

  • Seil- und Kantenschoner,

  • Füllmittel, z.B. Aufblaspolster,

  • Aufsatzbretter, Rungenverlängerungen,

  • Ladegestelle,

  • Planen und Netze.

Bei den genannten Begriffen handelt es sich überwiegend um universell einsetzbare Hilfsmittel zur Ladungssicherung, die in Kapitel 7 behandelt werden. Zu den Ladegestellen zählen auch Lastauflagen: Ladungsgebundene sind in Kapitel 5.3 behandelt, an Fahrzeuge gebundene in Kapitel 6.3.3.

Dem in den Durchführungsanweisungen zu § 22 UVV Fahrzeuge gegebenen Hinweis, dass die

  • DIN EN 12 642 „Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen; Aufbauten an Nutzfahrzeugen; Mindestanforderungen“

zu beachten ist, wird im Folgekapitel Rechnung getragen.

Für Langmaterial ist ein weiterer Hinweis enthalten:

  • Hinsichtlich der Einrichtungen zur Ladungssicherung beim Transport von Langmaterial, z.B. Rohre, Profile, Masten, Holzstämme, siehe auch „Richtlinie für die Prüfung von Langholzfahrzeugen“ zu § 30 StVZO.

In Kapitel 9 sind zahlreiche Beispiele für derartige Ladungen enthalten.

6.4.1 Genormte Fahrzeugaufbauten
6.4.2 Ungenormte bzw. nicht gekennzeichnete Ladeflächenbegrenzungen
6.4.3 Rungen
6.4.4 Blockiereinrichtungen und Rückhaltesysteme
6.4.5 Verriegelungen und Twistlocks
6.4.6 Fahrzeuggebundene Zurreinrichtungen