6.4 Ladeflächenbegrenzungen und fahrzeuggebundene Sicherungseinrichtungen


6.4.6.1 Zurrpunkte




Anzahl und Mindestbelastbarkeit nach DIN 12 640

Nach dieser Norm sind zur Bestimmung der erforderlichen Anzahl von Zurrpunkten drei Größen zu berücksichtigen und miteinander abzugleichen, und zwar die Länge der Ladefläche, der Maximalabstand der Zurrpunkte und die zulässige Zurrkraft. Ergeben die Rechnungen dazu eine unterschiedliche Anzahl von Zurrpunkten, ist der höhere Wert maßgebend.


Abbildung - LSHB

Abbildung 6.4.6.1.46: Starrdeichselanhänger
mit einer Länge der Ladefläche von 2,20 m [W. Strauch]

Beträgt die effektive Ladelänge nicht mehr als 2200 mm, müssen derartige Fahrzeuge über jeweils zwei Zurrpunkte auf jeder Längsseite verfügen, also insgesamt über vier Zurrpunkte.


Abbildung - LSHB

Abbildung 6.4.6.1.47: Starrdeichselanhänger
mit einer Ladelänge von mehr als 2,20 m [W. Strauch]

Bei einer Ladelänge von mehr als 2.200 mm müssen auf jeder Seite drei Zurrpunkte, also insgesamt sechs vorhanden sein.


Abbildung - LSHB

Abbildung 6.4.6.1.48: Anordnung der Zurrpunkte nach DIN EN 12.640 [W. Strauch]

Der Längsabstand zwischen zwei Zurrpunkten darf nicht größer als 1.200 mm sein. Für den Achsenbereich wird ein größerer Abstand bis zu 1.500 mm zugestanden. Der Längsabstand zur vorderen und hinteren Stirnwand darf nicht größer als 500 mm sein. Der Querabstand von Zurrpunkten zu Ladeflächenbegrenzungen ist auf den Abstand bis 250 mm beschränkt.


Abbildung - LSHB

Abbildung 6.4.6.1.49: Sattelanhänger für den im Folgenden die Zurrpunktanzahl bestimmt wird [W. Strauch]

Für diesen Sattelanhänger mit einer Ladelänge von 13.620 mm errechnet sich die Anzahl der Zurrpunkte nach ihrer Anordnung. Dazu muss die Anzahl der Felder zwischen den Zurrpunkten ermittelt werden:

$$ Anzahl\ Felder = \frac{Ladelänge – Abstand\ zu\ den\ Stirnwänden\ vorn\ und\ hinten}{Abstand\ zwischen\ zwei\ benachbarten\ Zurrpunkten} $$
$$ Anzahl Felder = \frac{ 13620 mm – 500 mm – 500 mm}{1200 mm}=\frac{12620 mm}{1200mm}=10,52\ Felder $$

Es wird auf ganze Zahlen aufgerundet, also auf 11 Felder zwischen den Zurrpunkten. Es müssen demnach 12 Zurrpunkte auf jeder Seite vorhanden sein, insgesamt also 24 für die Ladefläche. Abbildung 62 zeigt, warum sich Feld- und Zurrpunktanzahl unterscheiden.

Die zulässige Zurrkraft (LC) der Zurrpunkte ist nach der zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeuge gestaffelt. Die Anzahl der Zurrpunkte wird jedoch über die zulässige Nutzlast ermittelt. Die Tabelle gibt darüber Auskunft:

Tabelle 1 : Zulässige Zurrkraft und Anzahl von Zurrpunkten nach DIN 12642
Zulässige Gesamtmasse LC Anzahl n der Zurrpunkte
> 3,5 t ≤ 7,5 t 8 kN = 800 daN $ n = \frac{1,5 \cdot Nutzlast\ P [kN]}{ 8 [kN]} $
> 7,5 t ≤ 12 t 10 kN = 1000 daN $ n = \frac{1,5 \cdot Nutzlast\ P [kN]}{ 10 [kN]} $
> 12 t 20 kN = 2000 daN $ n = \frac{1,5 \cdot Nutzlast\ P [kN]}{ 20 [kN]} $
Stirnwand 10 kN = 1000 daN siehe nachfolgenden Text

Die technisch mögliche Gesamtmasse des beispielhaft genannten Sattelanhängers ist 39 t und die technisch mögliche Nutzlast P 32,750 t · 9,81 m/s2 = 321,3 kN. Da die zulässige Gesamtmasse größer als 12 t ist, müssen Zurrpunkte mit einem LC von 20 kN (2.000 daN eingebaut sein, deren Anzahl sich nach der obigen Tabelle so errechnet:

$$ Anzahl\ n\ der\ Zurrpunkte = \frac{ 1,5 \cdot Nutzlast\ P }{20\ kN} = \frac{,5 \cdot 321,3 kN } { 20\ kN} = 24,0975 $$

Der errechnete Wert wird zur nächsten geraden Zahl aufgerundet, also auf 26. Nach der „Nutzlast-Rechnung“ muss das Fahrzeug deshalb auf jeder Seite mit 13 Zurrpunkten ausgestattet sein.

Nach DIN EN 12.640 sind an den vorderen Stirnwänden von Fahrzeugen mindestens zwei Zurrpunkte in einer Höhe von 1.000 mm ± 200 mm symmetrisch anzubringen, die einheitlich für eine zulässige Zurrkraft (LC) von 10 kN bzw. 1.000 daN auszulegen sind. Der Querabstand soll möglichst klein sein, darf aber keinesfalls größer als 250 mm sein.

Für die Prüfung der Zurrpunkte sind in der Norm detaillierte Vorgaben enthalten. Geprüft wird mit dem 1,25-fachen der zulässigen Zurrkraft (LC) für die Dauer von drei Minuten.

Fahrzeuge, deren Ausstattung mit Zurrpunkten den Mindestanforderungen der Norm genügen, sind mit einem Hinweisschild und Angaben gemäß Abb. 19 zu kennzeichnen.

Halter und Nutzer von Fahrzeugen müssen sich darüber im Klaren sein, dass die Normen nur „Mindestanforderungen für Zurrpunkte“ festlegen. Mit Zurrpunkten geringer LC-Werte können größere Massen nicht ausreichend gesichert werden.


Abbildung - LSHB

Abbildung 6.4.6.1.50: Unter Last aus dem „Fundament“ gezogener Zurrpunkt [W. Strauch]

Eine Ausstattung mit höher belastbaren Zurrpunkten ist in vielen Fällen anzuraten:


Abbildung - LSHB   Abbildung - LSHB

Abbildung 6.4.6.1.51 – 52: Zurrpunkte mit höherer Belastbarkeit [W. Strauch]

Der Hinweis auf DIN 75.410, von der es drei Teile gibt, ist möglicherweise gegeben worden, um zu verdeutlichen, dass die Fahrzeuge nach dieser Norm gekennzeichnet wurden.


Abbildung - LSHB   Abbildung - LSHB

Abbildung 6.4.6.1.53 – 54: Zugmaschine mit Ladefläche und
zugehöriger Kennzeichnung [W. Strauch]

Das Fahrzeug hat ein zulässiges Gesamtgewicht von 13,8 t, die zulässige Zurrkraft muss deshalb 2.000 daN betragen. Der Hinweis auf DIN EN 12.640 ist gegeben, die Darstellung entspricht jedoch der Kennzeichnung nach DIN 75.410-1. Möglicherweise ist die Kennzeichnung hier gewählt worden, weil keine Zurrpunkte an der Stirnwand installiert sind.


Abbildung - LSHB

Abbildung 6.4.6.1.55: Verschleierte LC-Angabe,
aber korrekte Zurrwinkeldarstellung [W. Strauch]

Nach der Kennzeichnung ist das LC kleiner als 2000 daN. Für den Nutzer wäre es jedoch wichtig, die tatsächliche zulässige Zurrkraft zu wissen.

Abbildung - LSHB Abbildung - LSHB
Abbildung 6.4.6.1.56
Fahrzeug > 7,5 t ≤ 12 t [W. Strauch]
Abbildung 6.4.6.1.57
Fahrzeug > 3,5 t ≤ 7,5 t [W. Strauch]

Die DIN 12.640 regelt den Zurrpunktbedarf für Fahrzeuge über 3,5 t Gesamtmasse, spezielle Fahrzeugarten werden darin nicht unterschieden. Für Zurrpunkte an der Stirnwand ist generell ein Mindest-LC von 1.000 daN vorgeschrieben. Zu Abbildung 56: Die Zurrpunkte der Ladeflächen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t bis zu 12 t brauchen nach Norm nur ein LC von 1.000 daN zu haben. Zu Abbildung 57: Für Zurrpunkte der Fahrzeuge von mehr als 3,5 t bis 7,5 t ist ein LC von 800 daN vorgeschrieben.