6.4 Ladeflächenbegrenzungen und fahrzeuggebundene Sicherungseinrichtungen

6.4.2 Ungenormte bzw. nicht gekennzeichnete Ladeflächenbegrenzungen



Fahrzeugaufbauten, die nach veralteten und/oder jetzt ungültigen Normen gebaut sind lassen sich in Hinblick auf ihre Belastbarkeit schlecht einschätzen. Fehlen am Fahrzeug selbst Kennzeichnungen und sind in den vom Fahrzeugführenden mitgeführten Unterlagen keine Informationen enthalten, ist die Belastbarkeit der Fahrzeugaufbauten nicht genau feststellbar.

Inwieweit die Ladeflächenbegrenzungen im Stande sind die Ladung sicher zu halten, kann jedoch durch Überlegung eingegrenzt werden.


Abbildung - LSHB


Abbildung 6.4.2.12 : Leicht gebautes Fahrzeug mit Hamburger Verdeck [W. Strauch]

Das Fahrzeug trägt keine Kennzeichnung nach DIN EN 12642 vom Januar 2007, weder nach Code L noch nach Code XL. Die in der Norm genannten anteiligen Nutzlastwerte nach Code XL scheiden somit aus. Die Werte nach Code L jedoch nicht, denn die sind identisch mit den Werten der älteren Norm vom April 2002 bzw. der Norm für Wechselbehälter DIN EN 283 vom August 1991. Seitlich müssen die Bordwände deshalb das 0,24-fache der Nutzlast sowie Plane und Spriegel das 0,06-fache der Nutzlast sichern können. Bei der abgebildeten Beladung übersteigt die oberhalb der Bordwände gepackte Last die danach errechneten Werte.

Da die Festigkeit der Aufbauten dem Fahrer unbekannt ist und er keinen Nachweis über deren Festigkeit mitführt, wird er bis zur Erledigung ausreichender Sicherungsarbeiten an der Weiterfahrt gehindert. Auf eine Überprüfung der Werte von Stirn- und Rückwand kann wegen der festgestellten Schwäche der Seitenwände verzichtet werden.


Abbildung - LSHB


Abbildung 6.4.2.13 : Fahrzeug mit Hamburger Verdeck und schwerer Ladung oberhalb der Bordwände [W. Strauch]

Bei diesem Fahrzeug führen die gleichen Überlegungen wie bei Abb. 12 zu dem Ergebnis, dass oberhalb der Bordwände zu viel geladen ist. Auch dieses Sattelkraftfahrzeug wird bis zu einer ausreichenden Sicherung an der Weiterfahrt gehindert.


Abbildung - LSHB


Abbildung 6.4.2.14 : Curtainsider mit ungesicherter Ladung [W. Strauch]

Hier erübrigt sich eine Rechnung. Das Fahrzeug ist nicht gekennzeichnet und selbst nach Code L der neuen Norm dienen die Schiebevorhänge nur dem Wetterschutz. Das Fahrzeug wird bis zur Durchführung ausreichender Sicherungsarbeiten an der Weiterfahrt gehindert.


Abbildung - LSHB   Abbildung - LSHB  

Abbildung 6.4.2.15 – 16 : An der Weiterfahrt gehinderte Fahrzeuge [W. Strauch]

Beide Fahrzeuge haben keine ausreichend festen Ladeflächenbegrenzungen, um die Bigbags bzw. Sanitärartikel ohne weitere Maßnahmen ausreichend zu sichern. Die Niederzurrung am letzten Bigbag ändert nichts daran.

Fahrzeuge mit Aufbauten, die nicht nach Norm gebaut sind, aber höheren Anforderungen genügen als Normgerechte sind im Bereich der Tieflader mit gekröpften Ladebrücken zu finden.


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Abbildung 6.4.2.17 – 18 : Vordere und hintere Kröpfung an Tiefladern [W. Strauch]

Beide Kröpfungen sind senkrecht und ohne störende Elemente konstruiert und gebaut.


Abbildung - LSHB


Abbildung 6.4.2.19 : Gekröpfte Ladebrücke eines „Telesattels“ [W. Strauch]

Die senkrechte Kröpfung besteht aus 12 mm dickem Stahlblech in glatter Ausführung.


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Abbildung 6.4.2.20 – 21 : Senkrechte Kröpfung über die volle Breite und eine schmale Ausführung [W. Strauch]

Bei der schmalen Ausführung ist bei druckempfindlichen Ladungen für eine Verteilung der Last auf eine größere Fläche zu sorgen.


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Abbildung 6.4.2.22 – 23 : T-förmige Kröpfung und Kröpfung mit Anbauten [W. Strauch]

Es ist Zufall, dass die Laufketten des Raupenbaggers an das breite obere Querstück der Kröpfung stoßen. Am schmalen Mittelstück können sich nur flächige Ladungen abstützen, es sei denn, es werden besondere Maßnahmen getroffen.

Die Anbauten von Abb. 23 haben die Aufgabe bei bestimmten Ladungen den Schwerpunkt nach hinten zu verlagern und dennoch Formschluss zur Kröpfung herzustellen. Besser wäre die Konstruktion, wenn sie versenkbar gebaut worden wäre, damit die Kröpfung bei anderen Beladefällen vollflächig genutzt werden kann.


Abbildung - LSHB


Abbildung 6.4.2.24 : Störende Zurrpunkte an der Kröpfung [W. Strauch]

Um flächige Güter direkt an die Kröpfung laden zu können, muss mit Kanthölzern o.ä. ausgefüttert werden, damit die Zurrpunkte die Ware nicht beschädigt.


Alle Kröpfungen der Abb. 17 bis 25 können große Kräfte aufnehmen, bei keiner sind jedoch Angaben über die Belastbarkeit zu finden.

Es gilt für jegliche Form von Ladeflächenbegrenzungen, dass eine wahrheitsgemäße Kennzeichnung der tatsächlichen Belastbarkeit dem Lade- und Sicherungspersonal die Arbeit erleichtert.

Das zusätzliche Mitführen gültiger Zertifikate kann die Abläufe bei Lkw-Kontrollen beschleunigen.

6.4.2.1 Vordere Ladeflächenbegrenzungen
6.4.2.2 Hintere Ladeflächenbegrenzungen
6.4.2.3 Seitliche Ladeflächenbegrenzungen
6.4.2.4 Obere Ladeflächenbegrenzungen und Abdeckungen
6.4.2.5 Zwischenwände