6.4 Ladeflächenbegrenzungen und fahrzeuggebundene Sicherungseinrichtungen

6.4.1 Genormte Fahrzeugaufbauten



Bodenanschlagleisten von Fahrzeugen werden gleichfalls mit 0,4 · P geprüft.


Abbildung - LSHB

Abbildung 6.4.1.32: Fahrzeug in Doppelstockausführung mit vertikalen Stützen [W. Strauch]

An Fahrzeuge in Doppelstockausführung werden je nach Konstruktionsart gleiche oder höhere Anforderungen gestellt. Die Prüfkraft ist unterschiedlich hoch. Bei Kofferaufbauten beträgt sie 0,4·P, wenn die Tragbalken zwischen den Seiten kraftschlüssig verbunden sind, bei Curtainsidern beträgt die Prüfkraft für die gleichen Bedingungen 0,45·P. Sind die Tragbalken teleskopierbar und axial nicht kraftschlüssig befestigt, wird bei Kofferaufbauten mit 0,5·P geprüft, bei Curtainsidern mit 0,55·P. Werden Zwischenböden nur vertikal abgestützt, wird bei Kofferaufbauten mit 0,5·P geprüft.

Die mit Verlade- und Ladungssicherungsaufgaben Betrauten müssen diese Regeln nicht nachvollziehen können. Ihnen müssen Informationen anhand gegeben werden, nach denen sie die Belastbarkeit von Ladeflächenbegrenzungen richtig einschätzen und erkennen können, inwieweit ergänzende Ladungssicherungsmaßnahmen erforderlich sind.

Kennzeichnung normgerechter Fahrzeuge

Entsprechen Fahrzeugaufbauten den Anforderungen der Norm, müssen folgende Angaben an gut sichtbarer Stelle vorhanden sein:

  • Bestätigung, dass der Fahrzeugaufbau der Norm entspricht;
  • Angabe der Norm-Bezeichnung; EN 12 642;
  • Angabe des zutreffenden Anforderungsprofil-Code L oder Code XL;
  • Herstellername;
  • Jahr der Herstellung.

Abbildung - LSHB   Abbildung - LSHB

Abbildung 6.4.1.33 – 34 : Zwei- und dreisprachige Bestätigung [W. Strauch]

Hersteller aus einem englischsprachigen Land benötigen keine zweisprachige Kennzeichnung.


Abbildung - LSHB   Abbildung - LSHB

Abbildung 6.4.1.35 – 36 : Angaben der Normbezeichnung und/oder des Anforderungsprofils [W. Strauch]

Wichtig ist, dass bei der Kennzeichnung die Zusammenhänge erkennbar bleiben.


Abbildung - LSHB

Abbildung 6.4.1.37: Hinweisschild mit den in der Norm geforderten Angaben
an einem Sattelanhänger [W. Strauch]


Abbildung - LSHB

Abbildung 6.4.1.38: Muster: Im Fabrikschild integrierte Angaben [W. Strauch]

Die Angaben dürfen auch in die von der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge geforderten Fabrikschilder integriert werden. Eigenständige Hinweisschilder nach Abb. 36 dürfen dann fehlen.

Abbildung - LSHB  Abbildung - LSHB  Abbildung - LSHB  Abbildung - LSHB  Abbildung - LSHB

Abbildung 6.4.1.39 – 43 : Nicht erkennbare oder
nicht lesbare Fabrik- und/oder Hinweisschilder [W. Strauch]

Bei Abbildung 43 ist das Schild zwar erkennbar, die Daten lassen sich nicht vollständig lesen, weil das Schild um die Sicke der Stirnwand geklebt ist.


Abbildung - LSHB

Abbildung 6.4.1.44: Durch starke Gebrauchsspuren schlecht lesbares Hinweisschild [W. Strauch]

Insbesondere bei Sattelanhängern sind Kennzeichnungen so ungünstig angebracht, dass sie bei angekuppelter Sattelzugmaschine nicht lesbar sind. § 59 des StVZO verlangt:

…(1) 1An allen Kraftfahrzeugen und Anhängern muss an zugänglicher Stelle am vorderen Teil der rechten Seite gut lesbar und dauerhaft ein Fabrikschild mit folgenden Angaben angebracht sein: …

Es heißt nicht „an der rechten Seite der Vorderwand“. Vielleicht lässt sich das langfristig ändern.