(6) 1Bei Fahrzeugkombinationen (Züge und Sattelkraftfahrzeuge) darf das zulässige Gesamtgewicht unter Beachtung der Vorschriften für Achslasten, Anhängelasten und Einzelfahrzeuge folgende Werte nicht übersteigen:
1. |
Fahrzeugkombinationen mit weniger als 4 Achsen |
28,00 t |
Abbildung 6.2.4.35: 3-achsiger Zug aus 2-achsigem Lkw und
1-achsigen Zentralachsanhänger (2 + 1) [W. Strauch]
Abbildung 6.2.4.38: Vierachsiges Sattelkraftfahrzeug ( 2 + 2) [W. Strauch]
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b) |
bei einem Achsabstand des Sattelanhängers von mehr als 1,8 m, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung nach Anlage XII ausgerüstet ist, Buchstabe d |
38,00 t |
Abbildung 6.2.4.39: Vierachsiges Sattelkraftfahrzeug ( 2 + 2) mit Luftfederung [W. Strauch]
4. |
andere Fahrzeugkombinationen mit vier Achsen
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a) |
mit Kraftfahrzeug nach Absatz 5 Nr. 2 Buchstabe a |
35,00 t |
Abbildung 6.2.4.40: Zug aus Lastkraftwagen und Zentralachsanhänger (3 + 1) [W. Strauch]
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b) |
mit Kraftfahrzeug nach Absatz 5 Nr. 2 Buchstabe b |
36,00 t |
Abbildung 6.2.4.41: Bedingungen für ein Kfz nach StVZO § 34 (6) Punkt 4 b)
und nach (5) Nr. 2 b [W. Strauch]
Zusammen mit der Lenkachse ergibt sich eine Fahrzeugkombinationen mit vier Achsen.
5. |
Fahrzeugkombinationen mit mehr als 4 Achsen |
40,00 t |
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Abbildung 6.2.4.42: 5-achsiger Lkw-Zug (3+2) [W. Strauch] |
Abbildung 6.2.4.43: 5-achsiges Sattel-Kfz (2+3) [W. Strauch] |
Abbildung 6.2.4.44: sechsachsiger Lastkraftwagenzug (4+2) [W. Strauch]
Abbildung 6.2.4.45: sechsachsiger Lastkraftwagenzug (3+3) [W. Strauch]
Abbildung 6.2.4.46: Sechsachsiges Sattelkraftfahrzeug (3+3) [W. Strauch]
6. |
Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus dreiachsiger Sattelzugmaschine mit zwei- oder dreiachsigem Sattelanhänger, das im kombinierten Verkehr im Sinne der Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten (Abl. EG Nr. L 368 S. 38) einen ISO-Container von 40 Fuß befördert – |
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44,00 t |
Abbildung 6.2.4.47: Sattel-Kfz für den kombinierten Verkehr nach EG-Richtlinie
mit 40′-Container [W. Strauch]