6.2 Abmessungen, Achslasten, Gesamtgewichte und Lastverteilungspläne

6.2.1 Breite von Straßenfahrzeugen



Adapterfahrzeuge sind zur Beförderung selbsttragender Ladungen bestimmt. Diese Fahrzeuge können ihre Tragrahmen bis zu 4,50 m auseinander fahren. Das Fahrzeug aus Abb. 7 hat ein Standrohr von 3,35 m Durchmesser aufgenommen.

Verbreiterbare, gedeckte Fahrzeuge können witterungsempfindliche Maschinen- und Anlageteile transportieren.


Abbildung - LSHB    Abbildung - LSHB

Abbildung 6.2.1.14 – 15: Fahrzeug mit Breite bis 3,5 m seitlich ausfahrbar [W. Strauch]

Derartige Fahrzeuge, aber auch andere großvolumige Fahrzeuge, werben häufig mit der Bezeichnung XXL. Der Ausdruck steht allerdings in keiner Beziehung mit Fahrzeugen, die nach Code-XL gebaut sind. Verwechslungen und Fehleinschätzungen bei der Ladungssicherung sind schon vorgekommen.

§ 22 der StVO befasst sich mit der Ladung. Absatz 2 Satz 1 und 2 lauten:

(2) 1Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht breiter als 2,55 m … sein.

(2) 2Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, dürfen, wenn sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Arbeitsgeräten beladen sind, samt Ladung nicht breiter als 3 m sein.



Abbildung - LSHB Abbildung - LSHB

Abbildung 6.2.1.16: ≤ 3,00
zulässig [W. Strauch]

Abbildung 6.2.1.17: > 3,00 m
nicht zulässig [W. Strauch]

Anmerkung: Die Ladungssicherung wird in Kapitel 9 bei Agrarprodukten erläutert.


StVO § 22 Abs. Ladung

(2) 4Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,6 m sein.



Abbildung - LSHB    Abbildung - LSHB


Abbildung 6.2.1.18 – 19: Kühl-Sattelkraftfahrzeug, etwas vergrößertes Kühlaggregat [W. Strauch]

In § 37 der Unfallverhütungsvorschrift D 29 heißt es u.a. über das Be- und Entladen:

(5) Die über den Umriss des Fahrzeuges in … Breite hinausragenden Teile der Ladung sind erforderlichenfalls so kenntlich zu machen, dass sie jederzeit wahrgenommen werden können.

(6) Beim Be- und Entladen müssen die Durchfahrt … breiten des Transportweges berücksichtigt werden.


Zu überbreiten Fahrzeugen und/oder Ladungen finden sich Regelungen in § 22 Absatz 5 der StVO und in den „Richtlinien für die Kenntlichmachung überbreiter und überlanger Straßenfahrzeuge sowie bestimmter hinausragender Ladungen“ zu § 32 StVZO.


Abbildung - LSHB

Abbildung 6.2.1.20: Warntafeln und Lichter bei Überbreite [W. Strauch]

Nach der oben zitierten Richtlinie sind Warntafeln in rechteckigen und quadratischen Formaten erlaubt. Bestimmte Mindestabmessungen sind vorgeschrieben. Beim vorher abgebildeten Fahrzeug beträgt die Kantenlänge 423 mm. Die rot-weißen Streifen müssen jeweils 100 mm breit sein und in einem Winkel von 45° von außen-oben nach innen-unten verlaufen. Anstelle der Warntafeln sind auch Warnanstriche oder Folienbeläge erlaubt.