5.3 Versandfähigkeit auf Lastauflagen beförderter Güter |
Als Lastauflage von Standrohrflanschen werden mitunter derartige Bauteile genutzt:
Die Platte mit Winkel dient sowohl als Auflage, als auch als Blockiereinrichtung gegen belastungsfähige Teile des Fahrzeugs. Die Schrauben sind hier nicht fest genug angezogen.
Baugruppen für Windenergieanlagen, wie Generatoren, Gondeln, Naben, Rotorköpfe oder Statoren können nicht direkt auf die Ladefläche gestellt werden, sie werden grundsätzlich auf „Lastgestellen“ befördert:
Fabrikschilder an den Gestellen soll(t)en über wichtige Daten informieren:
Leider sind die Angaben über (Eigen-)Gewicht und Tragfähigkeit (WLL) nicht lesbar. Eine große Beschriftung mit der Masse des Gestells und der zulässigen Belastbarkeit wäre für die am Transport Beteiligten vorteilhaft. Hinweise auf die Lage des Gesamtschwerpunktes von Nabe und Lastgestell, die Kennzeichnung von Anschlag- und/oder Befestigungspunkten sowie deren Belastbarkeit fördern professionelle Ladungssicherungsarbeiten. Sind spezielle Sicherheits- oder Sicherungsmaßnahmen erforderlich, sollte auch das vermerkt sein.
Ladungssicherungsanweisungen dürfen bei solchen Anlageteilen nicht fehlen. Bereits die Beschädigung eines Teils kann den termingerechten Aufbau einer Anlage verhindern. Klare Vorgaben sind deshalb erforderlich, deren Befolgung ist durchzusetzen und regelmäßig zu kontrollieren. In Kapitel 9 sind mehrere Fallbeispiele für solche Ladungen enthalten.
Ohne entsprechende Anweisungen fällt die Ladungssicherung bei gleichen oder ähnlichen Produkten sehr unterschiedliche aus:
In beiden Fällen ist keine ausreichende Sicherungswirkung nach vorn gewährleistet, d.h. hier gegen Bewegungen nach rechts. Ein Umsetzen der Laschings auf weiter entfernte Zurrpunkte bewirkt kleinere Zurrwinkel mit größeren Längskomponenten. Die Versandfähigkeit ist hier durch die Art der Sicherung beeinträchtigt.
Bei dieser Nabe fehlen die Befestigungspunkte. Die Improvisation mit „Durchschleifen“ der Ketten kann Schäden verursachen:
Die Zurrkomponenten nach vorn sind kleiner als die nach hinten. Die Gondel kann nach vorn rutschen. Die Versandfähigkeit ist stark eingeschränkt.
Versandfähig sind Gestelle als Lastauflage, die von Beschaffenheit und Ausstattung diese Grundbedingungen erfüllen:
Sowohl der Umschlag leerer als auch beladener Gestelle mit Hebe- und/oder Flurförderzeugen muss möglich sein; |
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die Gestelle müssen sich schnell und wirksam auf den Fahrzeugen sichern lassen; |
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die Ladung muss sich in oder auf den Gestellen rationell und so gut sichern lassen, dass keine Ladungsschäden zu befürchten sind; |
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Die Gestelle sind mit wichtigen Daten zu beschriften, z.B. mit Eigengewicht, zulässigem Gesamtgewicht, Strecken- oder Punktlasten, WLL von Hebepunkten, LC von Zurr- und Befestigungspunkten sowie die Belastbarkeit anderer Sicherungseinrichtungen. |
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zu beachtende Hinweise bei Handhabung von Gestellen oder darin befindlichen Gütern sind zu vermerken. |
Beispielhaft wird geprüft wird, ob diese Bedingungen bei den folgenden Transporten erfüllt sind:
Mit einem Aufkleber wird vor folgenschweren Beschädigungen wird gewarnt. Hingewiesen wird u.a. darauf, dass nur ausgebildetes Personal eingesetzt werden darf.
Für die Positionierung der Lastaufnahmemittel zum Heben sind Maße angegeben:
Der Schutz der Flügelkanten wird angemahnt:
Abbildung 5.3.26 – 27: Lastgestell mit Flügelprotektoren, linke und rechte Fahrzeugseite [W. Strauch]
An den Böcken sind keine Zurrpunkte angebracht, weder zur Befestigung des Blattschutzes, noch zur Befestigung von Zurrmaterial, um den Bock auf dem Fahrzeug zu fixieren.
Ist das der Grund dafür, dass die Ketten durch das Vierkantrohr geführt wurden?
Es ist kaum anzunehmen, dass der Rotorblatthersteller oder –empfänger eine „gleitende Verladeweise“ angestrebt oder angeordnet hat.