Es ist unverständlich, was der Hersteller des Raupen-Drillgerätes beabsichtigt hat:
Abbildung 5.1.23: Unverständliche Anbringung von Befestigungspunkten [W. Strauch]
Die blauen Laschen (A) sind als Befestigungspunkte markiert. Bei Zug in Längsrichtung werden sie auf Biegung beansprucht. Hat das Sicherungspersonal deshalb die nicht zum Sichern gekennzeichneten Bohrungen (B) genutzt, weil sie deutlich stärker ausgeführt und offensichtlich in Längsrichtung höher belastbar sind? Die gelben Elemente (C) sind gleichfalls als Befestigungspunkte gekennzeichnet. Die Art ihrer Anbringung erlaubt nur kreuzweises Laschen, denn die mit (D) gekennzeichneten Bauteile stören ein geradliniges Verzurren.
Ausreichend große Längskomponenten ergeben sich, wenn die Kreuzlaschings auf dem Fahrzeug an weiter hinten liegenden Zurrpunkten befestigt werden. Zurrpunkte dafür sind auf dem Fahrzeug in ausreichender Anzahl und Festigkeit vorhanden. Die an (B) befestigte Zurrkette hat deutlich bessere Längskomponenten, Sie ist weit nach hinten geführt. Das dazu symmetrisch angebrachte Pendant auf der rechten Fahrzeugseite ist auf der Abbildung nicht zu sehen. Durch die Verwendung von zwei Zurrkettenpaaren mit unterschiedlich großen Zurrkomponenten ergibt sich eine statisch unbestimmte Sicherung. Durch unterschiedlich große Vorspannungen in den Paaren kann die Sicherung optimiert werden, erfordert jedoch eine Berechnung der Werte.
Die zur Sicherung genutzten Bauteile dieser luftbereiften Hubbühne sind nicht als Befestigungspunkte markiert. Angaben über die Belastbarkeit fehlen:
Abbildung 5.1.24: Beförderungsfähige Hubbühne [W. Strauch]
Die Platzierung der Bauteile lässt Sicherungen mit entsprechenden Längs-, Quer- und Vertikalkomponenten zu. Lobenswert ist, dass Ladung und Ladefläche sauber sind.
Weil brauchbarer Befestigungspunkte fehlen, ist dieser Bagger nicht beförderungsfähig:
Abbildung 5.1.25: Fehlende Zurrpunkte an einem Bagger [W. Strauch]
An dem Bügel ist das Abringen sachgerechter Sicherungen nicht möglich. Die verunreinigte Ladefläche und die lehmverschmierten Reifen beeinträchtigen die Beförderungsfähigkeit zusätzlich. Ein Regenschauer oder feuchte Luft infolge von Nebel mindert die Reibung drastisch. Zur Sicherung nach vorn taugen die großen Querkomponenten nicht. Eine Berechnung der erforderlichen Rückhaltekräfte nach DIN EN 12195-1 oder VDI 2700 Blatt 2 ergibt, dass nicht nur die zulässige Zurrkraft der Ketten (LC), sondern auch deren Bruchlast und die der Zurrpunkte überschritten wird, wenn Trägheitskräfte wirksam werden.
Fehlende Befestigungspunkte verleiten zur Improvisation:
Abbildung 5.1.26: Kettenbefestigung durch Schnürung um die Achsen [W. Strauch]
Das Risiko von Beschädigungen durch das Schnüren der Ketten um das Fahrwerk ist nicht einschätzbar. Die Zurrketten haben nahezu keine Längskomponenten.
Der Hersteller dieser brandneuen Sattelzugmaschine hält Befestigungspunkte offensichtlich für entbehrlich:
Abbildung 5.1.27 – 28: Neue Sattelzugmaschine ohne Befestigungspunkte [W. Strauch]
Die Nutzung nicht zur Sicherung vorgesehener Bauteile kann Schäden am Fahrzeug verursachen. Während des Transportes können das „Arbeiten in den Federn“ und die ungünstige Anbringung der Zurrketten zu weiteren Schäden am Fahrzeug führen. Ein Totalverlust ist zu befürchten, wenn die Ketten infolge von Schwingungen aushaken.
Bei diesem Flughafenschlepper von 35-t ist ein weißes Hakensymbol auf blauem Grund angebracht:
Abbildung 5.1.29 – 30: Zurrkettenbefestigung an Airport-Schlepper [W. Strauch]
Wahrscheinlich soll das Hakensymbol darauf verweisen, dass mit der Bolzenkupplung die Flugzeuge geschleppt werden sollen. Da in den dicken Bolzen keine Ketten direkt eingehakt werden können, wurde mit den Haken der Zurrketten sehr ungünstig „geschnürt“.
Manchmal sind es nur Kleinigkeiten, mit denen sich die Beförderungsfähigkeit erreichen bzw. verbessern lässt:
Abbildung 5.1.31 – 32: Durch Formschluss nach vorn kann der Kettenverlauf verbessert werden [W. Strauch]
Die Ketten scheuern an den Hydraulikzylindern. Wird das Gerät etwas weiter vorn positioniert, ist ein freier Verlauf der Zurrketten gewährleistet. Ist die Stirnwand stark genug, um die Sicherung in Vorausrichtung zu gewährleisten, kann sie zum Blockieren genutzt werden, indem das Gerät unter Nutzung einer starken Bohle oder eines Kantholzes stramm an die Stirnwand gefahren wird. Wird mit hinten angebrachten Ketten direkt gegen Bewegungen nach vorn verzurrt, muss eine Lücke zur Stirnwand bleiben, um den Ketten die erforderliche Dehnung zu erlauben. Direktzurrung und Blockierung passen nicht zusammen.
Werden Transportfahrzeuge ohne Auffahrrampen verwendet, müssen die beförderten Arbeitsmaschinen hebefähig sein:
Abbildung 5.1.33 – 34: Hebeösen und Befestigungspunkte an Arbeitsmaschinen [W. Strauch]
Bauart und Anbringung von Hebe- und Befestigungspunkten sind oft ungünstig. Der sachkundige Einsatz von Zurrmitteln wird dadurch erschwert oder gar unmöglich gemacht. Das zum Transport des Rüttelverdichters von Abbildung 34 benutzte Fahrzeug ist nicht zur Beförderung geeignet, da es keine Zurrpunkte hat. Der verwendete Zurrgurt hat keine Sicherungswirkung. Die Metallzungen am Hänger (roter Pfeil) sind für das Einhaken einer Abdeckplane gedacht, aber selbst dazu sind sie eigentlich zu schwach.
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