5 Versandfähigkeit von Gütern – allgemein





Die folgenden Bilder wurden bei Fahrzeugkontrollen aufgenommen. Aufgrund fehlender Sicherungen ist keine der Ladungen beförderungssicher:


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Abbildung 5.17 – 18: Privattransporte [GDV]

Selbstabholer oder Freizeitbastler besitzen selten ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten im Bereich Ladungssicherung:


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Abbildung 5.19: Dachgepäckträgerladung [GDV]

Die Sicherungswirkung von Niederzurrungen wird deutlich überschätzt. Schon bei einem kleinen Rutschweg nach vorn wäre diese Ladung durch das Abrutschen des Gurtes lose.

Kurierdienst- oder Auslieferungsfahrer übersehen häufig das Risiko ungesicherter Ladungen:


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Abbildung 5.20 – 21: Kurierdienst- und Auslieferungsfahrzeug [GDV]

Handwerker haben es oft eilig. Oft werden fehlende Sicherungen damit entschuldigt, dass nur kurze Entfernungen zurückzulegen sind:


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Abbildung 5.22 – 23: Handwerkerladungen [GDV]

Fahrer halten Sicherungen oft für entbehrlich, weil die Ladung schwer genug sei, „um sich selbst zu sichern“ oder weil die Fahrzeugaufbauten das schon halten werden. Kapitel 2 über die „Grundlagen der Ladungssicherung“ und das Kapitel über „Stirn- und Seitenwände“ widerlegt diese Fehlannahmen.


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Abbildung 5.24: Ungesicherte Mischladung [GDV]

Die Abbildung zeigt eine Mischladung aus einem Anlageteil, Blechen auf palettenähnlichen Unterbauten, losen Schachteln auf Paletten, Paletten mit bebänderter Ladung und einigen Kleinteilen.

Das Maschinenteil ist dem Anschein nach weder kranbar noch gabelstaplerfähig. Hebeösen oder ähnliches sind zumindest von außen nicht erkennbar. Sofern welche vorhanden sind, sollten sie gekennzeichnet sein. Zur Aufnahme mit einem Gabelstapler sind Taschen, Aussparungen oder Unterklotzungen erforderlich. Nichts dergleichen ist vorhanden. Befestigungspunkte zur Anbringung von Zurrmitteln fehlen. Werden bauliche Öffnungen zum Einhaken von Ketten o.ä. Zurrmitteln benutzt, kann das zur Warenbeschädigung führen. Die Lage des Schwerpunktes ist nicht gekennzeichnet. Das Verladepersonal kann deshalb von einer mittigen Schwerpunktlage ausgehen. Wurde die Ladung nur deshalb nicht gesichert, weil unbekannt ist, wo Zurrmittel befestigt werden dürfen?

Die Ladung auf den palettenähnlichen Unterbauten hinter dem Maschinenteil steht in der mittleren und oberen Lage zurück. Es sind Packlücken entstanden. In der unteren Lage ragt die Ladung nach hinten über den palettenähnlichen Unterbau hinaus.

Die auf den Paletten geladenen Schachteln sind nicht befestigt. Sie gelten deshalb nicht als „palettierte Ware“. Sie sind bereits beschädigt, entweder durch Nachschieben bei der Beladung oder durch Trägheitskräfte infolge von Bremsverzögerungen während der Fahrt.


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Abbildung 5.25: Beschädigte Schachteln [GDV]

Die gesamte Ladung ist ungesichert. Die Ladeflächenbegrenzungen des Fahrzeugs sind nicht zur Aufnahme transportbedingter Längs- und Querkräfte geeignet. Die Stirnwand ist nur mit 5 000 daN belastbar. Die seitlichen Schiebeplanen sind nicht belastbar. Die Ladungsteile sind wegen der Packweise und fehlenden Sicherung nicht versandfähig. Fazit: Die Ladung ist weder beförderungssicher noch verkehrssicher verladen. Verlader, Frachtführer und/oder Fahrer werden mit Bußgeld belegt. Für eventuelle Ladungsschäden wird möglicherweise der Verlader aufkommen müssen.