1.2 Definition der beteiligten Parteien |
Lieferanten, Hersteller, Händler bzw. Versandhäuser können Transporte beim Frachtführer oder Spediteur beauftragen. Im Frachtrecht werden Sie dann als Absender bzw. Versender bezeichnet. Der Absender ist nach § 407 Handelsgesetzbuch (HGB) Vertragspartner des Frachtführers und nach § 412 HGB für die beförderungssichere Verladung verantwortlich. Verlader ist prinzipiell jeder, der als augenblicklicher Besitzer einer Ware diese an einen Anderen zur Beförderung übergibt. Fahrzeughalter sind natürliche oder juristische Personen, die über Fahrzeuge verfügen können. Sie müssen nicht unbedingt Eigentümer der Fahrzeuge sein und auch nicht zwingend in den Zulassungsbescheinigungen eingetragen sein. Bei Leasing-Fahrzeugen ist das häufig der Fall. Fahrzeughalter sind zur Einhaltung zahlreicher Bestimmungen aus diversen Gesetzen und Verordnungen verantwortlich. Nach § 31 Absatz 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) obliegt dem Halter die Verantwortung für den Betrieb von Fahrzeugen und somit auch für deren vorschriftsmäßige Besetzung und Verkehrssicherheit. Neben anderen sind sie auch nach § 22 Straßenverkehrsordnung (StVO) für die Ladung verantwortlich. In der Funktion als Frachtführer sind sie für die betriebssichere Verladung verantwortlich. Fahrzeugführende sind für den Fahrbetrieb von Kraftfahrzeugen verantwortlich. Wichtige Voraussetzungen für diese Tätigkeit sind in den StVZO § 31 (1), StVO § 22 und § 23, BGV D 29 § 35 und dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz – BKrFQG). Frachtführer verpflichten sich in einem Frachtvertrag, Güter von einem im Frachtvertrag vom Absender genannten Ort abzuholen, sie zum vereinbarten Bestimmungsort zu bringen und dort an den vertraglich genannten Empfänger abzuliefern. Frachtführer sind diejenigen, die das Gut physisch transportieren. Rechte und Pflichten sind u.a. in den Paragraphen 437 bis 449 HGB geregelt. Fuhrunternehmer führen die geschäftsmäßige und entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen auf eigene Rechnung durch. Diese Tätigkeit wird auch als Güterkraftverkehr bezeichnet, wenn das zulässige Gesamtgewicht der Kraftfahrzeuge einschließlich eventuell genutzter Anhänger mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Der Güterkraftverkehr ist genehmigungspflichtig. Auflagen aus dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) sind zu beachten. (Siehe auch Fahrzeughalter). Nach § 454 HGB handeln Spediteure im Interesse des Versenders und haben deren Weisungen zu befolgen. Sie verpflichten sich durch einen Speditionsvertrag die Versendung von Gütern zu besorgen. Zur Organisation der Beförderung gehört auch die Bestimmung des Beförderungsmittels und -weges, die Auswahl der ausführenden Unternehmer, das Abschließen für die Versendung erforderlicher Fracht-, Lager- und Speditionsverträge und die Übermittlung von Informationen, die Erteilung von Weisungen an ausführende Unternehmer sowie die Sicherung von Schadenersatzansprüchen des Versenders. Wenn vereinbart zählt zu den Pflichten auch die Versicherung und Verpackung von Gütern, deren Kennzeichnung und Zollbehandlung. Spediteure schließen erforderliche Verträge im eigenen Namen ab oder, wenn sie bevollmächtigt sind, im Namen des Versenders ab. Spediteure im Selbsteintritt führen neben der Organisation auch den Transport an sich durch. Sie haben hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers. Sogenannte „Sofa-Spediteure“ organisieren die Beförderung. Der eigentliche Transport wird von einem Frachtführer ausgeführt. Verfrachter ist die Bezeichnung für einen Frachtführer im Seeverkehr. Versandleiter sind für die Beförderung verantwortliche und vom Unternehmer dazu beauftragte Personen. Sind einem Unternehmer keine organisatorischen Mängel vorzuwerfen, werden Versandleiter in Gerichtsverfahren zumeist als die „obersten Verantwortlichen“ angesehen. |