ACEP-Programm zur Überprüfung eines Containers unter dem CSC-Übereinkommen |
Inhaltsverzeichnis
Stellungnahme der Schadenverhütungs-Kommission (Gremium der Abteilung Transport im GDV) zu CSC und der ACEP-Kontrolle
Bewertung:
1.) | ACEP ist ein Programm zur laufenden Überprüfung eines Containers. Es ersetzt die zeitlich starr vorgegebenen Kontrollintervalle (erste Kontrolle nach dem Neubau eines Containers nach 5 Jahren und jede weitere Kontrolle alle 2,5 Jahre), wie sie ursprünglich im CSC-Übereinkommen vorgegeben waren. |
2.) | Die Qualität der Untersuchung, wie sie unter der Alternative 1 durchgeführt wird, muss dem Sicherheitsstandard, wie er im CSC-Übereinkommen vorgegeben ist, erfüllen und unterscheidet sich somit nicht von der Qualität wie sie durch die Untersuchung nach der Alternative 2 erreicht wird. In den meisten Fällen werden die Container, die unter ACEP laufen, von den gleichen Institutionen kontrolliert wie vor dem Inkrafttreten von ACEP, nur nicht mehr in den festen Zeitintervallen. |
3.) | Da das ACEP-Programm von den jeweiligen nationalen Behörden der Vertragsparteien abzunehmen ist, kann davon ausgegangen werden, dass sichergestellt ist, dass die vorgelegten Programme die an sie gestellten Anforderungen auch erfüllen. |
4.) | Dadurch, dass die laufenden Kontrollen der Container häufiger vorgenommen werden als die Kontrollen vor Inkrafttreten des ACEP-Übereinkommens, ist weiterhin davon auszugehen, dass eventuell eingetretene Mängel am Container früher entdeckt und beseitigt werden, als dies bei den alten Kontrollintervallen der Fall war. |
5.) | Es gilt zu beachten, dass ein CSC-konformer Container die Sicherheit der Menschen, die mit ihm umgehen, garantiert. Da die ACEP-Kontrolle aber nur eine äußere Sichtprüfung ist, bedingt sie nicht in jedem Fall auch die Ladetüchtigkeit des Containers. |
6.) | Ein Container, der unter einem ACEP-Programm betrieben wird, ist ebenso sicher wie ein Container, der unter den starren Kontrollintervallen betrieben wird. |
7.) | Die SVK empfiehlt den Mitgliedern des GDV bei Haftungsfragen die Container, die nach der Alternative 1 betrieben werden, den der Alternative 2 gleichzusetzen. |
Das internationale Übereinkommen über sichere Container (International Convention for Safe Containers CSC ) wurde zum Schutz und zur Sicherheit des menschlichen Lebens bei Umschlag, Beförderung und der Stapelung der Behälter am 02.12.1972 geschlossen.
In Deutschland wurde das CSC mit dem Gesetz vom 10.02.1976 verkündet. Im CSC verpflichten sich die Vertragsparteien (63 Staaten), die Container, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, den in der Convention enthaltenen Sicherheitsstandards zu unterwerfen und diese bei Kontrollen von Containern der Mitgliedsstaaten anzuwenden. Die Standards beinhalten:
1. Zulassung
Die Zulassung eines Containers nach den CSC-Kriterien wird von den Vertragsstaaten gegenseitig anerkannt. Keine Vertragspartei erlässt eigene, über CSC hinausführende, bautechnische Sicherheitsbestimmungen. Zum Zeichen seiner Zulassung muss der Container ein Sicherheits-Zulassungsschild tragen, die sog. CSC-Plakette.
Für Container, die besonders für die Beförderung gefährlicher Güter oder für flüssige Bulkladung gebaut sind, gelten die nationalen und internationalen Vorschriften für die Beförderung von Gefahrgut. In Deutschland werden Tankcontainer für die Beförderung von Gefahrgut von der Bundesanstalt für Materialforschung in Berlin (BAM) geprüft und zugelassen.
Zuständig für das Zulassungsverfahren sind die Bundesländer, die sich der technischen Hilfe des Germanischen Lloyd (GL) oder der technischen Überwachungsvereine bedienen.
2. Prüfung und Besichtigung
Werden Container in Serie gefertigt, so kann dies nach dem Baumusterprinzip geschehen. Hierbei wird der Prototyp eines Seriencontainers zugelassen und geprüft. Der Produzent verpflichtet sich, alle weiteren Container der Serie so zu fertigen, dass sie dem mit Erfolg geprüften Prototypen entsprechen. Die Verwaltung, in Deutschland z.B. der GL, kann während der Serienfertigung jederzeit eine Prüfung verlangen.
3. Instandhaltung der Container
Der Eigentümer eines zugelassenen Containers ist verpflichtet, den Container in sicherem Zustand zu erhalten. Die Überprüfung nach Regel 2 der Anlage I des Übereinkommens kann der Eigentümer selbst durchführen oder durch eine Person, die im Umgang mit Containern erfahren ist, durchführen lassen. Die Überprüfung hat durch eine eingehende Außensichtkontrolle zu erfolgen. Bei den Prüfungsintervallen kann der Eigner zwischen zwei Alternativen wählen.
ALTERNATIVE 1
Auf der sog. CSC-Plakette ist das Datum, vor dem die nächste Kontrolle durchzuführen ist, vermerkt. Bei neuen Containern beträgt dieser Zeitraum zwischen Herstellung und erster Überprüfung fünf Jahre. Jede weitere Überprüfung hat innerhalb von 30 Monaten (2,5 Jahre) zu erfolgen. Bei jeder Kontrolle muss auf der CSC-Plakette das Datum der nächsten Überprüfung vermerkt sein.
ALTERNATVE 2
Auf Antrag des Eigners kann die zuständige Behörde ein Programm für die laufende Überprüfung (ACEP approved continuous examination programme) genehmigen, wenn der Containereigner nachweisen kann, dass dieses Programm nicht unter dem Sicherheitsstandard der Alternative 1 liegt.
In Hamburg ist die zuständige Behörde das Amt für Arbeitsschutz. Sie hat u.a. der Reederei Hapag Lloyd das ACEP-Programm genehmigt. Als Zeichen dafür, dass der Container unter einem genehmigten ACEP-Programm betrieben wird, trägt er einen ACEP-Sticker, der auf oder in unmittelbarer Nähe der CSC-Plakette angebracht ist. Aus diesem Sticker geht die Ländercodierung (D für Deutschland), das Bundesland (HH für Hamburg) und ein Firmenkürzel (die "3" für Hapag Lloyd) hervor.
Laufende Kontrollen
Die Containerservicebetriebe der Hapag Lloyd haben sich u.a. dazu verpflichtet, Container, die das Leerlager verlassen und wieder zur Beladung bereitgestellt werden, einer Außensichtkontrolle durch einen entsprechend erfahrenen Mitarbeiter zu unterziehen. Bei dieser Kontrolle müssen die Sicherheitsgrundlagen des CSC-Übereinkommens zu Grunde gelegt werden. Zusätzlich zu dieser Maßnahme werden die Container beim Passieren des Interchange, also immer wenn sie das Terminalgate passieren, einer entsprechenden Kontrolle unterzogen.
Das ACEP-Verfahren selbst wurde mit der 2. Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen der Anlage I und II über das Übereinkommen vom 02. Dez. 1972 über sichere Container am 10. Nov. 1984 in der BR Deutschland in Kraft gesetzt. Die Verordnung greift auf Änderungen der IMO des Jahres 1983 zurück.
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