FG Köln Urteil vom 05.10.2017, AZ: 2 K 792/16
  
Gericht:   FG Köln
Aktenzeichen:   2 K 792/16
Datum:   05.10.2017
Quelle(extern):   Link zur Entscheidung
Land :   Deutschland

Einordnung in die Urteilsdatenbank
Normenregister:  VersStG-> § 1 Abs. 1; § 1 Abs. 2
Haftungskategorie:   Seerecht->Sonstige
Versicherungskategorie:   Kasko
Stichworte:   Versicherungsteuer, Versicherungsentgelt, Versicherungsverhältnis


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Tatbestand

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Die Beteiligten streiten um die Frage, ob von der Klägerin an Kunden vermittelte Versicherungen im Zusammenhang mit Seeschiffen der Versicherungsteuerpflicht in Deutschland unterliegen, und hierbei konkret darum, unter welchen Voraussetzungen auf den Grundtatbestand nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VersStG zurückgegriffen werden kann, wenn die Voraussetzungen des Sondertatbestandes nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VersStG nicht erfüllt sind.

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Die Klägerin ist als Versicherungsmakler tätig und vermittelt und betreut insbesondere eine Vielzahl von für Seeschiffe bestehende Protection & Indemnity-Versicherungen (P&I-Versicherungen) verschiedener Versicherer. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Haftpflichtversicherungen für den Betrieb von Seeschiffen. Vor diesem Hintergrund betreut die Klägerin Schiffseigentumsgesellschaften, die bei dem in Y ansässigen Versicherer R (nachfolgend: R) P&I Versicherungen abgeschlossen haben und für die sie, die Klägerin, die entsprechenden Versicherungsprämien für R einzieht.

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Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Versicherungsteuer-Außenprüfung teilte der Beklagte mit, dass er aufgrund der mit dem Verkehrsteueränderungsgesetz 2012 erfolgten Gesetzesänderung in § 1 Abs. 2 VersStG hinsichtlich der aufgrund der bei R abgeschlossenen Versicherungen und der daraufhin durch die Klägerin vereinnahmten Versicherungsprämien von einer Versicherungsteuerpflicht ausgeht. Hinsichtlich dieser Versicherungen, die ausschließlich für in Schiffsregister außerhalb der EU bzw. des EWR (Drittland) eingetragene Schiffsgesellschaften abgeschlossen wurden, sei nicht § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VersStG, sondern § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VersStG einschlägig, sofern der Versicherungsnehmer im Inland einen Sitz unterhalte.

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Vor diesem Hintergrund gab die Klägerin für den Streitzeitraum Februar 2014 am 13. März 2014, nachdem R der Klägerin die in diesem Anmeldungszeitraum fällig gewordenen Versicherungsprämien für P&I Versicherungen mitgeteilt hatte, eine entsprechende Versicherungsteueranmeldung über einen Versicherungsteuerbetrag von insgesamt ... € (Bl. 37 der Gerichtsakte -GA-) beim Beklagten ab. Darin war ein Versicherungsteuerbetrag in Höhe von insgesamt ... € enthalten, der sich auf P&I-Versicherungen für die nachfolgend genannten Schiffsgesellschaften bezog und wie folgt zusammensetzte:

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Eigentumsgesellschaft

Schiff

Versicherungsteuerbetrag

A Shipping Corporation

A

... €

SP B Tanker Corporation

SP B

… €

SP C Tanker Corporation

SP C

… €

SP D Tanker Corporation

SP D

… €

SP E Tanker Corporation

SP E

… €

SP Fe Shipping Corporation

SP Fe

… €

SP G Shipping Corporation

SP G

… €

SP H Shipping Corporation

SP H

… €

SP I Shipping Corporation

SP I

… €

SP J Tanker Corporation

SP J

… €

SP K Tanker Corporation

SP K

… €

SP L Tanker Corporation

SP L

… €

SP O Shipping Company Limited

M

... €

P INC

N

... €

7

Die vorgenannten Schiffe werden durch die W GmbH als Vertragsreeder betreut. Die Schiffe sind in keinem deutschen Schiffsregister, sondern ausschließlich im Schiffsregister der Marschallinseln eingetragen. Seitens der Schiffsgesellschaften ist die Klägerin, die auch die Prämien für die abgeschlossenen Versicherungen einzieht, zur Anmeldung und Abführung der Versicherungsteuer bevollmächtigt worden.

8

Bezüglich dieser Versicherungen legte die Klägerin mit der Klagebegründung exemplarisch die Versicherungsscheine (certificates of entry) für drei der benannten Schiffe vor (vgl. Bl. 25 ff. der GA). Darin ist unter der Bezeichnung „Member“ neben der jeweiligen Schiffsgesellschaft („Registered Owner“) auch die W GmbH („Manager“) benannt. Unter der Bezeichnung „Co-Assured“ sind weitere, teilweise auch in Deutschland ansässige Gesellschaften als Bareboat Charterer, Beneficiary Owners, Crewing Manager, Operator, Commercial Manager und Technical Manager benannt.

9

Nach Punkt 45.1 „Joint members, Co-assureds, Affiliates and fleet entries“ der Versicherungsbedingungen („Rules“) des Versicherers R haften alle in den Versicherungsscheinen (certificates of entry) aufgelisteten Personen gemeinsam und getrennt hinsichtlich sämtlicher Prämien, Zahlungsaufforderungen und anderer an den Schiffsverband hinsichtlich des beigetretenen Schiffes fälligen Beträge.

10

Hinsichtlich gleich oder ähnlich gelagerter Sachverhalte gab die Klägerin in der Folgezeit auch für die Zeiträume März, April, Juli, August und September 2014, für Januar und Juni 2015 sowie für Februar 2016 entsprechende Versicherungsteueranmeldungen ab, gegen die ebenfalls Einspruch eingelegt worden ist.

11

Mit Schreiben ebenfalls vom 13. März 2014 legte die Klägerin Einspruch gegen die Versicherungsteueranmeldung u.a. für Februar 2014 ein, soweit die Versicherungsteuer auf die P&I Versicherungen bezüglich der aufgeführten Schiffe entfielen.

12

Der Einspruch umfasste einen Versicherungsteuerbetrag in Höhe von ... €, der auf die für die SP J Tanker Corporation abgeschlossene Versicherung entfiel. Im Laufe des Einspruchsverfahrens berichtigte die Klägerin mit Schreiben vom 24. Juli 2014 (Bl. 76 GA) insoweit ihre Versicherungsteueranmeldung für Februar 2014, da das Schiff SP J im Schiffsregister von Malta registriert war und damit auch nach Ansicht des Beklagten keine Steuerbarkeit der insoweit von der Klägerin vereinnahmten Versicherungsprämie gegeben war. Der Aufforderung des Beklagten, insoweit eine berichtigte Versicherungsteueranmeldung einzureichen, kam die Klägerin nicht nach. Vielmehr verrechnete die Klägerin den sich insoweit ergebenden Erstattungsbetrag für Februar 2014 (... €) im Zuge der Versicherungsteueranmeldung für Juni 2014 (vgl. Bl. 78, 83 der GA).

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Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 19. Februar 2016 (Bl. 46 der GA) als unbegründet zurück. Mit den streitgegenständlichen Haftpflichtversicherungen in Bezug auf den Betrieb von Seeschiffen sei die Haftung, die sich aus dem Eigentum, dem Besitz und den Betrieb eines Schiffes ergebe oder damit im Zusammenhang stehe, versichert. Mithin handele es sich um die Absicherung von Sachrisiken, die sich auf ein Fahrzeug beziehen würden. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VersStG entstehe bei einem Versicherungsverhältnis, das mit einem im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer EWR-Vertragsstaaten niedergelassenen Versicherer bestehe, dann die Steuerpflicht, wenn es sich um ein Risiko mit Bezug auf im Geltungsbereich dieses Gesetzes in ein amtliches oder amtlich anerkanntes Register einzutragende oder eingetragene und mit einem Unterscheidungskennzeichen versehene Fahrzeuge aller Art handele. Der Wortlaut dieser Vorschrift setze die Eintragung in einem inländischen Register, z.B. in einem Schiffsregister, voraus. Mangels Eintragung in einem deutschen Register greife demnach der Sondertatbestand des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VersStG nicht ein. Stattdessen greife der Grundtatbestand nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VersStG ein, wonach andere als die in Satz 1 genannten Risiken oder Gegenstände erfasst seien. Unter „anderen Risiken“ in diesem Sinne seien auch solche Risiken zu verstehen, die zwar in den Sondertatbeständen von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-3 beschrieben seien, aber nicht mit dem nach EU-rechtlichen Vorgaben einem anderen EU/EWR-Staaten zugewiesenen Besteuerungsrecht kollidieren würden. Nach Art. 25 der EG-Richtlinie 88/37 solle das Recht zur Erhebung von Versicherungsteuer demjenigen Mitgliedstaat zustehen, in dem das (versicherte) Risiko im Sinne von Art. 2 Buchst. d) der Richtlinie belegen sei. Nach der der Umsetzung dieser europarechtlichen Vorgaben dienenden Regelung in § 1 Abs. 2 VersStG scheide bei einem der in § 1 Abs. 2 Satz 1 VersStG genannten besonderen Risiken eine Anwendung des Grundtatbestandes nach § 1 Abs. 2 Satz 2 VersStG aus, soweit es sich um eine rechtliche Beurteilung von Sachverhalten ausschließlich mit Bezug zum EU/EWR-Raum gehe. Dies sei letztendlich mit der derzeitigen Gesetzesfassung, zuletzt mit der Änderung von § 1 Abs. 2 VersStG klargestellt worden. Dieser Vorrang solle hingegen nicht für Sachverhalte mit Drittstaaten gelten.

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Da vorliegend die betroffenen Schiffe nicht in einem inländischen amtlichen Register, sondern in einem ausländischen Register (im Drittland) eingetragen seien, handele es sich um andere Risiken im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VersStG. Hiernach bestehe die Steuerpflicht, wenn sich bei Zahlung des Versicherungsentgelts der Sitz des Versicherungsnehmers, die Betriebsstätte oder die entsprechende Einrichtung, auf die sich das Versicherungsverhältnis beziehe, im Geltungsbereich dieses Gesetzes befinde. Versicherungsnehmer sei die Person, die in der Versicherungspolice als solche bezeichnet sei (vgl. BFH vom 5. Februar 1992, II R 93/88). Die Zahlung der Versicherungsprämie sei vertragliche Hauptleistungspflicht eines Versicherungsnehmers. Vorliegend seien alle in den Versicherungsbedingungen als „Member“ ausgewiesene Personen als Versicherungsnehmer anzusehen, denn nach Punkt 45.1. der „Rules“ des Versicherers R hafteten sämtliche Mitglieder und Mitversicherte, die auf den Prämienabrechnungen als solche benannt seien, gesamtschuldnerisch für alle Beträge. Diese Versicherungsnehmer, wie insbesondere die W GmbH, hätten ihren Sitz in Deutschland, so dass die Voraussetzungen von § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VersStG erfüllt seien.

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Mit der hiergegen fristgerecht erhobenen Klage wendet sich die Klägerin weiterhin gegen die Erhebung von Versicherungsteuer auf die im Februar 2014 von den vorgenannten Schiffsgesellschaften an die Klägerin gezahlten Prämien für P&I Versicherungen. Zur Klagebegründung trägt sie, die Klägerin, im Wesentlichen vor:

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Entgegen der Auffassung des Beklagten richte sich die Versicherungsteuerbarkeit der streitgegenständlichen Versicherungen nach dem Sondertatbestand von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VersStG, dessen Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt seien. Vorliegend seien zwar die Schiffe bei einem im EU/EWR-Raum ansässigen Versicherer versichert und handele es sich bei den P&I Versicherungen um Versicherungen, die sich aus dem Betrieb eines Seeschiffs ergebende Risiken abdeckten und damit in unmittelbarem Bezug zu einem eintragungspflichtigen Fahrzeug stünden. Jedoch seien die Schiffe ausschließlich in einem ausländischen Register eingetragen, so dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Steuerbarkeit in Deutschland nicht erfüllt seien. Denn nach den weiteren Voraussetzungen von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VersStG sei eine Steuerbarkeit in Deutschland nur dann gegeben, wenn das bei einem EU/EWR-ansässigen Versicherer versicherte Fahrzeug im Geltungsbereich des Versicherungsteuergesetzes in ein amtliches Register, das heißt in ein deutsches Seeschiffsregister (vgl. § 10 Abs. 1 Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 1 Flaggenrechtsgesetz) eingetragen bzw. einzutragen ist.

17

Wenngleich somit der Sondertatbestand nicht eingreife, sei der vorliegende Fall von versicherten Schiffen als ein von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VersStG grundsätzlich erfasstes Risiko anzusehen und greife der Auffangtatbestand nach § 1 Abs. 2 Satz 2 VersStG nicht ein. Vielmehr stelle § 1 Abs. 2 Satz 1 VersStG eine abschließende Regelung für die dort genannten Risiken dar. Dies ergebe sich bereits aus dem klaren Wortlaut, wonach sich die Versicherungsteuerpflicht nur dann nach dem Sitz des Versicherungsnehmers richte, wenn durch die Versicherung andere als die in Satz 1 genannten Risiken oder Gegenstände abgesichert würden. Soweit es sich, wie vorliegend, um in Satz 1 genannte Risiken, das heißt Risiken in Bezug auf ein eintragungspflichtiges Fahrzeug, handele, liege eine Sonderbelegenheit vor und sei der Anwendungsbereich des Grundtatbestandes (für andere Risiken oder Gegenstände) nicht eröffnet.

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Dieses Ergebnis entspräche auch der Intention des Gesetzesgebers bei der Neufassung von § 1 Abs. 2 VersStG im Jahre 2012, wonach die Änderung von § 1 Abs. 2 lediglich der Klarstellung diene, dass bei Vorliegen eines der in Satz 1 genannten besonderen Risiken eine Anwendung des Grundtatbestandes ausscheide (vgl. Bundestagsdrucksache -BT-Drucks.- 17/10039, S. 17). Eine entsprechende Begründung finde sich auch zu der bis 2012 geltenden Vorgängerregelung (vgl. BT-Drucks. 11/6341, S. 41).

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Dies werde zudem durch eine richtlinienkonforme Auslegung von § 1 Abs. 2 VersStG bestätigt. Aus Art. 2 Buchst. d) der Richtlinie 88/357/EWG bzw. der Nachfolgerregelung in Art. 13 Nr. 13 der Richtlinie 2009/138/EG folge, dass der Auffangtatbestand (entspricht § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VersStG) unter anderem dem Zweck diene, eine Auffangregelung für die Bestimmung des Ortes zu treffen, an dem ein betriebliches Risiko belegen ist, wenn dieses Risiko nicht mit einem Gebäude, einem Fahrzeug oder einer Reise verbunden ist (vgl. auch EuGH vom 14. Juni 2001, C-191/99).

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Schließlich habe der BFH (Urteil vom 11. Dezember 2013, II R 53/11) bereits zu der speziell geregelten Sonderbelegenheit in § 1 Abs. 2 VersStG in der bis 11. Dezember 2012 geltenden Fassung (VersStG a.F.) bei Risiken in Bezug auf unbewegliche Sachen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VersStG a.F.) entschieden, dass es insoweit auf den Sitz des Versicherungsnehmers nicht ankomme. In dem hiernach entschiedenen Fall habe der BFH für Risiken in Bezug auf ein Bauwerk in Norwegen eine Steuerpflicht in Deutschland verneint, da die Anknüpfung für eine Besteuerung, nämlich die Belegenheit der unbeweglichen Sache in Deutschland, nicht erfüllt gewesen sei; insoweit sei auch nicht auf den Grundtatbestand rekurriert worden. Da ausweislich der Gesetzesbegründung zum Verkehrsteueränderungsgesetz 2012 durch die Neufassung des Gesetzes keine inhaltliche Änderung eintreten solle, gelte diese Auslegung auch für das VersStG in der ab dem 12. Dezember 2012 geltenden Fassung.

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Zudem käme es auch nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums im Falle der Versicherung eines registrierungspflichtigen Fahrzeugs bei einem EU/EWR-Versicherer nicht auf den Sitz des Versicherungsnehmers an und finde demnach § 1 Abs. 2 Satz 2 VersStG keine Anwendung. Eine grundsätzliche Eintragungspflicht und der unmittelbare Bezug der Versicherung zu einem registrierungspflichtigen Fahrzeug reiche aus, um die Anwendbarkeit des Grundtatbestandes auszuschließen (vgl. hierzu Fragen- und Antworten-Katalog des BMF, veröffentlicht auf der Internetseite des Beklagten; vgl. Bl. 23 der GA).

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Im Übrigen lägen die sonstigen Voraussetzungen § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VersStG nicht vor, insbesondere da der jeweilige Versicherungsnehmer, d.h. die Schiffseigentümer, über keinen Wohnsitz, keinen Sitz und keine Betriebsstätte im Inland verfügten. Soweit der Beklagte darauf abstelle, dass in den Versicherungszertifikaten im Inland ansässige Gesellschaften als „Co-Assured“ genannt seien, handele es sich hierbei nicht um Parteien des Versicherungsvertrages und damit um keine Versicherungsnehmer im Sinne des Versicherungsteuerrechts. Eine vertragliche, für das Versicherungsverhältnis maßgebliche Beziehung bestehe im Rahmen des P&I-Clubs des Versicherers R, eine mit einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit vergleichbare Rechtskonstruktion, nur mit den Mitgliedern. Ausweislich von Ziffer 1, vor allem Ziffer 1.2.2 der Regularien („Rules“) des Versicherers sei lediglich vorgesehen, dass der grundsätzlich nur Mitgliedern gewährte Versicherungsschutz auf Nichtmitglieder erweitert werde, d.h. der Kreis der versicherten Person ausgedehnt werde. Allerdings sei ebenso klargestellt, dass „Co-Assured“ keine „Member“ und somit nicht Partei der vertraglichen Vereinbarung über die P&I-Versicherung seien. Diese Gesellschaften seien allenfalls (Mit-)Versicherte, nicht jedoch Versicherungsnehmer, so dass für die Begründung einer Steuerbarkeit im Inland nicht an die in den Zertifikaten unter „Co-Assured“ aufgeführten Gesellschaften abgestellt werden könne. Hieran ändere sich auch nichts dadurch, dass nach den Regularien die „Co-Assured“-Gesellschaften für die Versicherungsprämien haften würden. Wenn auch die Zahlung der Versicherungsprämie eine Hauptleistungspflicht des Versicherungsnehmers sei, folge aus einer möglichen Haftung für die Zahlung nicht die Versicherungsnehmereigenschaft. Darüber hinaus könnten die für die Mitglieder des P&I-Clubs geltenden Regularien kaum wirksam eine Haftung von Dritten begründen.

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Zudem werde in den streitgegenständlichen Zertifikaten unter der Bezeichnung „Member“ jeweils eine im Inland und eine im Ausland ansässige Gesellschaft aufgeführt. Soweit es sich hierbei um Versicherungsnehmer im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 VersStG handele, läge jedenfalls in Person des im Ausland ansässigen Schiffseigentümers als Versicherungsnehmer in Bezug auf die hier in Rede stehenden Schiffe keine Ansässigkeit im Inland vor. Insoweit fehle es jedenfalls an einem Inlandsbezug im Sinne einer für die Steuerbarkeit erforderlichen eindeutigen Risikoverortung im Inland, denn das Versicherungsverhältnis könne nicht „dem“ (einen) im Inland ansässigen Versicherungsnehmer zugeordnet werden.

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Schließlich werde vom Gesetz gefordert, dass sich das Versicherungsverhältnis gerade auf eine inländische Unternehmenstätigkeit beziehe. Es sei weder vom Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich, inwiefern dies bei der vorliegend in Rede stehenden P&I-Versicherung der Fall sein könnte.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Abänderung des Versicherungsteuerbescheids für Februar 2014 vom 13. März 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Februar 2016 in Gestalt der Abänderung des Bescheides in der mündlichen Verhandlung die Versicherungsteuer um ... € herabzusetzen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung trägt der Beklagte in Ergänzung der Einspruchsentscheidung im Wesentlichen vor: Die streitgegenständlichen Versicherungsprämien seien in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig nach dem Versicherungsteuergesetz. Unstreitig finde § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VersStG keine Anwendung, da die Schiffe in keinem inländischen Register eingetragen seien. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei jedoch der vorliegende Fall betreffend abgesicherte Schiffsrisiken nicht abschließend von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VersStG erfasst, sondern sei stattdessen § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VersStG anwendbar. Vorliegend handele es sich um andere als die in Satz 1 genannten Risiken oder Gegenstände im Sinne von § 1 Abs. 2 VersStG. Der Begriff des „anderen Risikos“ sei unter Beachtung der (mittlerweile abgelösten) EG-Richtlinien 88/357/EWG und 92/49/EWG sowie der nunmehr maßgeblichen Richtlinie 2009/138/EG (Solvabilität II) europarechtskonform auszulegen. Nach den insoweit maßgeblichen europarechtlichen Vorgaben stehe das Besteuerungsrecht dem Mitgliedstaat zu, in dem das Risiko belegen sei. Nach Art. 13 Ziff. 13 Buchst. d) der Richtlinie 2009/138/EG sei in allen nicht ausdrücklich in Buchstabe a), b) oder c) (Sondertatbestände) genannten Fällen das Risiko in dem Mitgliedstaat zu verorten, in dem entweder der gewöhnliche Aufenthalt des Versicherungsnehmers oder bei juristischen Personen die Niederlassung des Versicherungsnehmers, auf die sich der Vertrag beziehe, belegen sei. Anders als in § 1 Abs. 2 Satz 2 VersStG sehe der Wortlaut der Richtlinie insoweit nicht vor, dass es sich um ein „anderes Risiko“ handeln müsse; es dürfe sich um keinen Fall der Buchstaben a) bis c) handeln.

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Vorliegend sei allein Buchstabe b) denkbar, wonach das Risiko bei der Versicherung von zugelassenen Fahrzeugen aller Art im Zulassungsmitgliedstaat belegen sei. Da vorliegend die Schiffe nicht in einem Mitgliedstaat zugelassen worden sind, sei vorliegend kein Fall der Buchstaben a) bis c) gegeben. Aus Art. 157 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138/EG ergebe sich das ausschließliche Besteuerungsrecht bezüglich von Versicherungsverträgen für den Mitgliedstaat des Risikos. Die Risikobelegenheit bei Schiffen richte sich nach dem Zulassungsstaat bzw. dem Staat der Registrierung. Handele es sich bei dem Flaggenstaat um einen EU/EWG-Staat, sei das Risiko nach Art. 13 Nr. 13 Buchst. b) der Richtlinie 2009/138/EG in diesem Staat belegen und stehe somit allein diesem Staat das Besteuerungsrecht zu. Liege jedoch, wie vorliegend, der Flaggenstaat außerhalb des EU/EWR-Raumes, fehle es an einer unionsrechtlich relevanten Risikobelegenheit in einem Zulassungsstaat im Sinne von Art. 13 Nr. 13 Buchst. b) der Richtlinie 2009/138/EG. Folglich sei der Grundtatbestand von § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VersStG entsprechend der Regelung in Art. 13 Nr. 13 Buchst. b) der Richtlinie 2009/138/EG anwendbar. Dies entspreche auch dem intendierten Ziel des EU-Gesetzgebers. Wie sich aus den Erwägungsgründen der genannten Richtlinien (vgl. Erwägungsgrund 87 der Richtlinie 2009/138/EG) entnehmen lasse, sollten durch die Regelungen zur Versicherungsteuer Wettbewerbsverzerrungen, die durch unterschiedliche Voraussetzungen in der Besteuerung, insbesondere durch kollidierende Besteuerungsrechte im EU/EWR-Raum entstehen könnten, vermieden werden.

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Im Ergebnis habe somit der Sondertatbestand (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VersStG) Vorrang vor den Grundtatbestand (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VersStG) (nur) soweit es um innerhalb der EU bzw. des EWR konkurrierende Besteuerungsrechte gehe. Vor diesem Hintergrund und den Regelungsabsichten des EU-Richtliniengebers entsprechend seien unter anderen Risiken im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VersStG auch solche zu verstehen, die zwar in den Sondertatbestände grundsätzlich beschrieben seien, aber nicht mit dem durch das Richtlinienrecht einem anderen EU/EWR-Staat zugewiesenen Besteuerungsrecht kollidierten. Vorliegend sei kein kollidierendes Besteuerungsrecht gegeben, da die Schiffe unstreitig in keinem Schiffsregister eines Mitgliedstaats der EU/des EWR eingetragen seien.

32

Eine subsidiäre Anwendung des Grundtatbestandes scheide, entgegen der Ansicht der Klägerin, auch schon deshalb nicht aus, weil es sich um keine Subsidiarität handele. Zwar erfasse sowohl der Sondertatbestand also auch der Grundtatbestand den gleichen Gegenstand „Schiff“. Aufgrund der fehlenden Eintragung in einem inländischen Register werde jedoch vom Tatbestand in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VersStG gerade ein anderes Risiko als von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VersStG erfasst.

33

Das von der Klägerin angeführte Urteil des BFH (II R 53/11) stehe dem nicht entgegen, da in jenem Fall die Steuerbarkeit deshalb abgelehnt worden sei, weil der Tatbestand von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VersStG ausschließlich an die geographische Belegenheit des Risikos (Industrieanlage in Norwegen als unbewegliche Sache) anknüpfe.

34

Dem von der Klägerin angeführten Fragen- und Antworten-Katalog des BMF sei unabhängig davon, dass es sich hierbei um Informationen ohne Bindungswirkung handele, ebenfalls keine andere Auffassung zu entnehmen. Unabhängig davon habe auch das BMF ausgeführt, dass der auf den Wohnsitz/Sitz/Betriebsstätte des Versicherungsnehmers abstellende Grundtatbestand des § 1 Abs. 2 Satz 2 VersStG n.F. nur gelte, soweit kein Sondertatbestand vorliege.

35

Auch die übrigen Voraussetzungen des Grundtatbestandes nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VersStG lägen vor. Die Steuerpflicht bestehe, wenn der Versicherungsnehmer keine natürliche Person sei und sich bei Zahlung des Versicherungsentgelts der Sitz des Unternehmens, die Betriebsstätte oder die entsprechende Einrichtung, auf die sich das Versicherungsverhältnis seitens beziehe, im Geltungsbereich dieses Gesetzes befinde. Dies sei hier gegeben, da insbesondere die „Member“ und die „Co-Assured“ als Versicherungsnehmer ihren Sitz im Inland unterhielten. Entgegen der Ansicht der Klägerin seien nicht ausschließlich die Schiffseigentümer als Versicherungsnehmer im Sinne des VersStG anzusehen. Im Regelwerk des P&I-Versicherers sei definiert, wer die Stellung eines Versicherungsnehmers innehabe. Dies seien die Vertragspartner, die Prämienschuldner und/oder die für die Prämien Haftende. Dies seien vorliegend die als „Member“ bzw. „Co-Assured“ bezeichnete Unternehmen, denn auf diese beziehe sich das Versicherungsverhältnis.

36

Zwischen den Beteiligten war zunächst streitig, ob der Versicherungsteuerbetrag, der auf die Versicherung der SP J entfiel, Gegenstand des Einspruchs- und damit auch des vorliegenden Klageverfahrens geworden ist. In der mündlichen Verhandlung korrigierte der Beklagte durch eine entsprechende Erklärung zu Protokoll insoweit jedoch die Steuerfestsetzung für Februar 2014 aufgrund der Steueranmeldung vom 13. März 2014 für Februar 2014 und reduzierte die Steuerfestsetzung um einen Betrag von ... € (bezüglich des Schiffs SP J).

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Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

39

I. Das Gericht hat nicht mehr über die Steuerfestsetzung in Bezug auf die P&I-Versicherung für das Schiff SP J in Höhe von ... € zu entscheiden, nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung insoweit der Ansicht der Klägerin folgend kein versicherungsteuerpflichtiges Entgelt mehr angenommen, die streitgegenständliche Steuerfestsetzung für Februar 2014 zu Gunsten der Klägerin um den Betrag von ... € reduziert und insoweit dem klägerischen Begehren abgeholfen hat.

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II. Darüber hinaus ist die hiernach bestehende Versicherungsteuerfestsetzung für Februar 2014 seitens des Beklagten in Höhe von ... € nicht zu beanstanden. Der streitgegenständliche Versicherungsteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung und der in der mündlichen Verhandlung (bezüglich des Schiffes SP J) erklärten Änderung der Steuerfestsetzung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

41

1. Die hier streitgegenständlichen, von der Klägerin im Februar 2014 vereinnahmten Beiträge für die bei dem Versicherer R abgeschlossenen P&I-Versicherungen stellen ein im Inland steuerbares und steuerpflichtiges Versicherungsentgelt dar. Die seitens des Beklagten vorgenommene Steuerfestsetzung entspricht den gesetzlichen Vorschriften, v.a. § 1 Versicherungsteuergesetz in der durch das Verkehrsteueränderungsgesetz 2012 geschaffenen und für den Besteuerungszeitraum geltenden Fassung (VersStG), insbesondere betrifft das maßgebliche Versicherungsverhältnis ein im Inland belegenes Risiko.

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a) Nach § 1 Abs. 1 VersStG unterliegt der Versicherungsteuer die Zahlung eines Versicherungsentgelts aufgrund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses.

43

Abhängig von einzelnen Risiken, die Gegenstand des zu beurteilenden Versicherungsverhältnisses sind, trifft § 1 Abs. 2 VersStG für Versicherungsverhältnisse mit einem Versicherer, der im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) niedergelassen ist, genauere Regelungen zur Versicherungsteuerpflicht. In § 1 Abs. 2 Satz 1 VersStG wird in einem so genannten Sondertatbestand die Steuerpflicht in Bezug auf bestimmte Risiken geregelt. Dies betrifft die Versicherung von Risiken in Bezug auf unbewegliche Sachen (Nr. 1), Fahrzeuge aller Art (Nr. 2) sowie Reise- oder Ferienrisiken (Nr. 3). Dem schließt sich in § 1 Abs. 1 Satz 2 VersStG („andere Risiken“) der so genannte Grundtatbestand (Auffangtatbestand) an.

44

b) Vorliegend ist der Sondertatbestand für eine Versicherungsteuerpflicht nicht erfüllt.

45

Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VersStG besteht die Versicherungsteuerpflicht bei Risiken mit Bezug auf im Geltungsbereich dieses Gesetzes in ein amtliches oder amtlich anerkanntes Register einzutragende oder eingetragene und mit einem Unterscheidungskennzeichen versehene Fahrzeuge aller Art.

46

Diese für die vorliegend streitgegenständlichen Versicherungen in Bezug auf den Betrieb von Schiffen in Betracht kommende Alternative des Sondertatbestandes ist – insoweit zwischen den Beteiligten unstreitig – hier nicht einschlägig, da die Schiffe nicht in einem deutschen Seeschiffsregister, sondern jeweils in einem Schiffsregister der Marschallinseln, mithin in einem Drittland und somit nicht im Geltungsbereich des deutschen Versicherungsteuergesetzes eingetragen sind.

47

c) Allerdings ist der Anwendungsbereich des Grundtatbestandes nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VersStG eröffnet.

48

aa) Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 VersStG besteht unter den in Nrn. 1 und 2 genannten weiteren Voraussetzungen die Steuerpflicht in Fällen, in denen durch die Versicherung „andere“ als die in § 1 Abs. 2 Satz 1 VersStG „genannten Risiken oder Gegenstände“ abgesichert sind. In diesen Fällen tritt die Steuerpflicht ein, wenn der Versicherungsnehmer entweder eine natürliche Person ist und er bei Zahlung des Versicherungsentgelts seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat (Nr. 1), oder keine natürliche Person ist und sich bei Zahlung des Versicherungsentgelts der Sitz des Unternehmens, die Betriebsstätte oder die entsprechende Einrichtung, auf die sich das Versicherungsverhältnis bezieht, im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet (Nr. 2). Insoweit stellt das Gesetz allein auf den Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt bzw. den Sitz des Versicherungsnehmers ab.

49

bb) Entgegen der klägerischen Ansicht ist die streitgegenständliche Konstellation (Haftpflichtversicherung für den Betrieb eines Seeschiffs) nicht bereits abschließend von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VersStG erfasst. Zwar erfasst dieser Sondertatbestand auch Risiken mit Bezug auf Seeschiffe. Jedoch ist dieser Tatbestand – wie ausgeführt – mangels Registereintragung der Schiffe in Deutschland konkret nicht einschlägig. Vielmehr handelt es sich bei den hier zu beurteilenden P&I-Versicherungen für die besagten Schiffe um Versicherungsverhältnisse, die sich auf ein „anderes Risiko“ bzw. einen „anderen Gegenstand“ als er in § 1 Abs. 2 Satz 1 VersStG „genannt“ ist, beziehen.

50

Bereits der Wortlaut von § 1 Abs. 2 Satz 2 VersStG, der von Versicherungen spricht, durch die „andere als die in Satz 1 genannten Risiken oder Gegenstände abgesichert“ sind, spricht dafür, dass dieser Auffangtatbestand nur dann nicht eingreift, wenn im konkreten Fall einer der Sondertatbestände nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VersStG einschlägig ist. Es reicht umgekehrt gerade nicht aus, dass ein Risiko bezogen auf einen Gegenstand vorliegt, der – abstrakt betrachtet – grundsätzlich in den Anwendungsbereich von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VersStG fällt. Vielmehr müssen alle Tatbestandsvoraussetzungen von § 1 Abs. 2 Satz 1 VersStG vorliegen, damit die Anwendung von § 1 Abs. 2 Satz 2 VersStG ausscheidet. Zwar sind vorliegend Risiken mit Bezug auf den Betrieb von Seeschiffen streitgegenständlich, die grundsätzlich von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VersStG erfasst sind. Allerdings greift in den hier zu entscheidenden Fällen diese Tatbestandsvariante mangels Eintragung der Seeschiffe in einem inländischen Register konkret gerade nicht ein.

51

Auch die Verwendung des Begriffes „andere (…) Gegenstände“ in § 1 Abs. 2 Satz 2 VersStG spricht für eine konkret auf den jeweils durch die Versicherung erfassten Gegenstand gerichtete Betrachtung. Soweit Gegenstände versichert sind, die nicht von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1-3 VersStG erfasst sind, kann § 1 Abs. 2 Satz 2 VersStG zur Anwendung kommen.

52

cc) Dem steht die vom Gesetzgeber mit der zum 12. Dezember 2012 in Kraft getretenen Änderung von § 1 Abs. 2 VersStG durch das Verkehrsteueränderungsgesetz 2012 verfolgten Intention nicht entgegen.

53

(1) Zwar wird – worauf die Klägerin abstellt – in der Gesetzesbegründung zum Verkehrsteueränderungsgesetz zur Neufassung von § 1 Abs. 2 VersStG ausgeführt, dass die Gesetzesänderung „lediglich der Klarstellung dient“ (vgl. Bundestagsdrucksache -BT-Drucks.- 17/10039, S. 17). Hinzu kommt, dass nach der vorhergehenden, bis zum 11. Dezember 2012 geltenden Gesetzesfassung von § 1 Abs. 2 und 3 VersStG a.F. der vorliegende Sachverhalt als nicht im Inland steuerbar anzusehen gewesen wäre. Nach der früheren Regelung war die Steuerbarkeit in den Fällen gegeben, in denen neben der Ansässigkeit des Versicherers in der EU bzw. im EWR der Versicherungsnehmer im Inland ansässig war (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 VersStG a.F.). Für die Fälle, in denen sich das Versicherungsverhältnis auf bestimmte im Inland belegene Risiken (u.a. auf Fahrzeuge) bezog, war außerdem erforderlich, dass dieses Risiko im Inland belegen war, mithin das Fahrzeug im Inland zu registrieren war und über ein Unterscheidungskennzeichen verfügte (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1-3 VersStG a.F.). Schließlich sah die alte Gesetzesfassung ein Besteuerungsrecht auch vor, wenn – bei fehlender Inlandsansässigkeit des Versicherungsnehmers – eines der besonderen Risiken im Inland belegen war und der Versicherer innerhalb der EU/des EWR ansässig war (vgl. § 1 Abs. 3 VersStG a.F. in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1-3 VersStG a.F.).

54

Vor diesem Hintergrund wäre nach früheren Gesetzeslage ein Besteuerungsrecht in Deutschland zu verneinen gewesen. Nach § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VersStG a.F. hätten für eine Steuerbarkeit neben der Ansässigkeit des Versicherers im EU/EWR-Raum und der Ansässigkeit des Versicherungsnehmers im Inland kumulativ auch die Voraussetzungen der seinerzeit in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 VersStG a.F. geregelten Sondertatbestände vorliegen müssen. Hiernach hätte es für den vorliegenden Fall einer Eintragung des versicherten Fahrzeugs (Schiffs) ebenfalls im Inland bedurft. Nach der früheren Gesetzesfassung wäre allerdings auch der Grundtatbestand (§ 1 Abs. 3 VersStG a.F.) nicht eröffnet gewesen, denn bei fehlender Ansässigkeit des Versicherungsnehmers im Inland wäre eine Steuerbarkeit nur dann gegeben gewesen, wenn einer der Sondertatbestände nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 VersStG a.F. erfüllt gewesen wäre.

55

(2) Insoweit hat sich durch die Neuregelung in § 1 Abs. 2 VersStG tatsächlich etwas geändert, als nunmehr der streitgegenständliche Sachverhalt – anders als nach der Vorgängerregelung – allein aufgrund der Ansässigkeit des Versicherers in der EU bzw. im EWR sowie der Ansässigkeit des Versicherungsnehmers im Inland steuerbar ist. Dies ist jedoch Folge der strukturellen Änderung in § 1 Abs. 2 VersStG und verstößt nicht gegen den Willen des Gesetzgebers. Im Gegenteil hatte der Gesetzgeber tatsächlich eine „strukturelle Änderung des Absatzes 2 unter Einbeziehung des bisherigen Absatzes 3“ und eine „geringfügige Umformulierung“ beabsichtigt, um damit das Verhältnis der Sondertatbestände zum Auffangtatbestand zu „verdeutlichen“ (vgl. BT-Drucks. 17/10039, S. 17). Nach der seit Ende 2012 geltenden Regelung ist gerade durch die Voranstellung der Sondertatbestände klargestellt, dass „Versicherungsverhältnisse mit EU/EWR-Versicherern bei Verwirklichung bestimmter Sondertatbestände unabhängig vom Wohnsitz oder Sitz des Versicherungsnehmers steuerbar sind“ (vgl. BT-Drucks. 17/10039, S. 17), wie dies die europarechtlichen Vorgaben bestimmen. Gleichzeitig sollte damit klargestellt werden, dass „bei Vorliegen eines der in Satz 1 genannten besonderen Risiken eine Anwendung des Grundtatbestandes ausscheidet“ (vgl. BT-Drucks. 17/10039, S. 17).

56

dd) Darüber hinaus wäre ein – soweit er überhaupt vorliegt – gesetzgeberischer Wille dahingehend, auch im Hinblick auf die vorliegend zu beurteilende Konstruktion (Eintragung von Schiffen im Drittland) keine Änderung der Steuerbarkeit herbeiführen zu wollen, unbeachtlich, da eine gesetzgeberische Intention dahingehend, dass auch bei Fällen, in denen nicht konkret ein Risiko bzw. ein Gegenstand im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-3 VersStG versichert ist, allerdings abstrakt ein in diesen Sondertatbeständen geregeltes Risiko bzw. geregelter Gegenstand betroffen ist, die Anwendung des Auffangtatbestandes nach § 1 Abs. 2 Satz 2 VersStG gesperrt ist, angesichts des klaren Wortlaut von § 1 Abs. 2 VersStG nicht in hinreichend objektivierter Weise erkennbar ist. Der gesetzgeberische Wille kann bei der Auslegung eines Gesetzes (nur) insoweit berücksichtigt werden, als dieser im Gesetzeswortlaut selbst einen hinreichend bestimmten Ausdruck gefunden hat (sog. objektivierter Wille des Gesetzgebers, vgl. dazu BVerfG-Entscheidungen vom 17. Mai 1960, 2 BvL 11/59, 2 BvL 11/60, BVerfGE 11, 126; vom 9. Mai 1978, 2 BvR 952/75, BVerfGE 48, 246; BFH-Urteile vom 21. Oktober 2010, IV R 23/08, BStBl. II 2011, 277; vom 28. Juli 2011, VI R 5/10, BStBl. II 2012, 553; Englisch in Tipke/Lang, Steuerrecht, 21. Aufl., § 5 Rz. 52 und 62).

57

ee) Dieser Gesetzesauslegung entsprechen auch die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. Insbesondere ist es europarechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber mit § 1 Abs. 2 VersStG für die Besteuerung von Versicherungsprämien an die Ansässigkeit des Versicherungsnehmers anknüpft, soweit nicht ein Versicherungsverhältnis betroffen ist, das speziell geregelte Risiken (u.a. Sonderrisiken in Bezug auf Fahrzeuge) konkret erfasst. Es entspricht den europarechtlichen Vorgaben, bei der Annahme eines der Sondertatbestände von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-3 VersStG zu verlangen, dass es sich nicht nur abstrakt, sondern konkret um einen von diesen Sondertatbeständen erfassten Gegenstand bzw. ein hiervon erfasstes Risiko handeln muss, damit der Auffangtatbestand nach § 1 Abs. 2 Satz 2 VersStG nicht zur Anwendung gelangen kann.

58

(1) Nach Art. 157 der Richtlinie 2009/138/EG (Richtlinie vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), ABl. EU Nr. L 335, 1) unterliegen unbeschadet einer späteren Harmonisierung alle Versicherungsverträge ausschließlich den indirekten Steuern und steuerähnlichen Abgaben, die in dem Mitgliedstaat des Risikos bzw. dem Mitgliedstaat der Verpflichtung auf Versicherungsprämien erhoben werden. Die europarechtliche Vorgabe lässt somit für die Besteuerung von Versicherungsverträgen die Anknüpfung entweder an den Mitgliedstaat des Risikos oder an den Mitgliedstaat der Verpflichtung zu.

59

Der Begriff des Mitgliedstaats, in dem das Risiko belegen ist, ist für die drei Sonderfälle (Versicherung von Risiken in Bezug auf Immobilien, Fahrzeuge aller Art sowie Reise- oder Ferienrisiken), wie sie auch in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VersStG geregelt sind, in Art. 13 Nr. 13 Buchst. a) bis c) definiert. Des Weiteren bestimmt Art. 13 Nr. 13 Buchst. d) der Richtlinie 2009/138/EG, dass sich „in allen nicht ausdrücklich in [Art. 13 Nr. 13] Buchstaben a, b oder c genannten Fällen“ das Risiko des Mitgliedstaats danach richtet, in welchem Mitgliedstaat sich der gewöhnliche Aufenthaltsort bzw. die Niederlassung des Versicherungsnehmers, auf die sich der Vertrag bezieht, befindet. Nach Art. 13 Nr. 14 der Richtlinie 2009/138/EG ist Mitgliedstaat der Verpflichtung der Mitgliedstaat, in dem der gewöhnliche Aufenthaltsort des Versicherungsnehmers oder bei juristischen Personen die Niederlassung des Versicherungsnehmers, auf die sich der Vertrag bezieht, liegt.

60

(2) Diese Regelungen entsprechen im Wesentlichen den Vorgängerregelungen. Nach Art. 25 Abs. 1, 1. Halbsatz der Zweiten Schadensrichtlinie (Richtlinie 88/359/EWG vom 22. Juni 1988, ABl. EG Nr. L 172, 1) und Art. 46 Abs. 2 der Dritten Richtlinie Schadensversicherung (Richtlinie 92/49/EWG vom 18. Juni 1992, ABl. EG Nr. L 228, 1) unterlagen unbeschadet einer späteren Harmonisierung im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs abgeschlossene Versicherungsverträge ausschließlich den indirekten Steuern und steuerähnlichen Abgaben, die in dem Mitgliedstaat, in dem das Risiko im Sinne von Art. 2 Buchstabe d) der Zweiten Schadensrichtlinie belegen ist, auf Versicherungsprämien erhoben werden. Der Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, war nach Art. 2 Buchst. d), vierter Gedankenstrich der Zweiten Schadensrichtlinie, auf den auch Art. 46 Abs. 2 der Dritten Richtlinie Schadensversicherung Bezug nimmt, in allen Fällen, die nicht ausdrücklich unter den vorhergehenden drei Gedankenstrichen bezeichnet sind, der Mitgliedstaat, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat bzw. in dem sich die Niederlassung der juristischen Person befindet, auf die sich der Vertrag bezieht. Im Vergleich zur für den Streitfall maßgeblichen Regelung in Art. 157 der Richtlinie 2009/138/EG weist die frühere gemeinschaftsrechtliche Vorgabe damit lediglich insoweit einen Unterschied auf, als das Recht der Besteuerung lediglich an den Mitgliedstaat des Risikos anknüpfen sollte. Eine Anknüpfung auch an den Mitgliedstaat der Verpflichtung, wie dies nunmehr in Art. 157 der Richtlinie 2009/138/EG geregelt ist, fehlte noch.

61

(3) Vor diesem Hintergrund stößt die gesetzliche Regelung in § 1 Abs. 2 VersStG auf keine Bedenken. Insbesondere entspricht es den europarechtlichen Vorgaben, bei der Anwendung eines der Sondertatbestände nach Art. 13 Nr. 13 Buchst. a) bis c) der Richtlinie 2009/138/EG bzw. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VersStG darauf abzustellen, ob in dem konkret zu beurteilenden Versicherungsverhältnis eines bzw. einer der dort genannten Risiken bzw. Gegenstände versichert ist. Soweit dies bei konkreter Betrachtung nicht der Fall ist, ist die Anwendung des Auffangtatbestandes nach Art. 13 Nr. 13 Buchst. d) der Richtlinie 2009/138/EG bzw. § 1 Abs. 2 Satz 2 VersStG eröffnet.

62

(4) Dem steht entgegen der Auffassung Klägerin auch die Intention des Richtliniengebers nicht entgegen. Weder den Erwägungsgründen noch den Regelungen in der Richtlinie 2009/138/EG oder den Vorgängerregelungen ist zu entnehmen, dass durch die Richtlinie eine Doppelbesteuerung von Versicherungsprämien verhindert werden soll, mithin eine Harmonisierung der insoweit von den Mitgliedstaaten erhobenen Steuern bezweckt ist. Im 87. Erwägungsgrund zur Richtlinie 2009/138/EG findet sich lediglich die Feststellung, dass es in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Regelungen zur Besteuerung von Versicherungsverträgen und zur Erhebung von Versicherungsteuer gibt und dass diese Unterschiede nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen dürfen. Diesem Umstand sollte „dadurch begegnet werden, dass das Steuersystem und andere Abgabensysteme des Mitgliedstaats angewandt werden, in dem die Risiken belegen sind oder in denen die Verpflichtungen eingegangen werden“. Diese Maßgabe findet sich im 87. Erwägungsgrund jedoch ausdrücklich „vorbehaltlich einer weiter gehenden Harmonisierung“. Des Weiteren wird in den Erwägungsgründen festgehalten, dass es den Mitgliedstaaten obliegt, Regelungen festzulegen, durch die die Erhebung dieser Steuern und Abgaben, d.h. der Abgaben auf Versicherungsverträge, sichergestellt wird (ähnlich bereits 30. Erwägungsgrund der Dritten Richtlinie Schadensversicherung).

63

Der Klägerin ist zuzugeben, dass tatsächlich Fälle denkbar sind, in denen eine Doppelbesteuerung eintritt, etwa wenn ein Fahrzeug (Schiff) in einem Mitgliedstaat in einem Register eingetragen ist (und damit aus Sicht dieses Mitgliedstaat aus der Risikobelegenheit die Steuerbarkeit folgt), der Versicherungsnehmer hingegen in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist (und aus Sicht jedes Mitgliedstaats aufgrund der Ansässigkeit des Versicherungsnehmers ebenfalls eine Steuerbarkeit folgt). Eine solche Konstellation würde nach dem Wortlaut von Art. 13 Nr. 13 der Richtlinie 2009/138/EG zwar nicht zu einer Besteuerung durch zwei Mitgliedstaaten führen können. Denn anders als § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VersStG stellt Art. 13 Nr. 13 Buchst. b) der Richtlinie 2009/138/EG nicht auf die Eintragung in einem bestimmten Mitgliedstaat, sondern auf die Eintragung in irgendeinem Mitgliedstaat (dem Zulassungsmitgliedstaat) ab, so dass hiernach bei einer Eintragung/Zulassung innerhalb der EU tatsächlich der Sondertatbestand nach Art. 13 Nr. 13 Buchst. b) der Richtlinie 2009/138/EG eingreifen und gleichzeitig der Auffangtatbestand nach Art. 13 Buchst. d) der Richtlinie 2009/138/EG ausscheiden würde. Die hiervon abweichende deutsche Regelung in § 1 Abs. 2 VersStG verstößt jedoch nicht gegen EU-Recht, denn in den Erwägungsgründen (Nr. 87) und in Art. 157 der Richtlinie 2009/138/EG ist die Anknüpfung sowohl an den Mitgliedstaat der Risikobelegenheit als auch an den Mitgliedstaat der Verpflichtung explizit enthalten. Eine dann möglicherweise eintretende Doppelbesteuerung in zwei EU-Mitgliedstaaten, wie dies auch in Fällen der Ertragsbesteuerung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten vorkommen kann, wäre mangels diesbezüglich bestehender gemeinschaftsrechtlicher Regelungen außerhalb der Regularien zur Versicherungsteuer aufzulösen. Jedenfalls enthält die für die Erhebung der Versicherungsteuer maßgebliche EU-Richtlinie hierzu (bislang) keine Vorgaben.

64

Unabhängig davon besteht im Streitfall schon deshalb konkret keine Gefahr einer Doppelbesteuerung, da die hier maßgeblichen Seeschiffe in keinem Mitgliedstaat der EU und in keinem EWR-Vertragsstaat, sondern im Drittland eingetragen bzw. zugelassen sind und mithin der Sondertatbestand nach Art. 13 Nr. 13 Buchst. b) der Richtlinie 2009/138/EG nicht eingreift. Vielmehr steht nach Maßgabe von Art. 13 Nr. 13 Buchst. d) bzw. Art. 157 der Richtlinie 2009/138/EG allein eine Besteuerung im Mitgliedstaat der Verpflichtung, mithin im Ansässigkeitsstaat eines der Versicherungsnehmer im Raume.

65

ff) Etwas anderes folgt – entgegen der Ansicht der Klägerin – auch nicht unter Beachtung des BFH-Urteils vom 11. Dezember 2013 (II R 53/11, BStBl. II 2014, 352). Unabhängig davon, dass dieses Urteil zu § 1 Abs. 2 VersStG a.F. ergangen ist, folgt daraus nicht, dass es im Hinblick auf die § 1 Abs. 2 VersStG n.F. speziell geregelten Sonderbelegenheit nicht auf den Sitz des Versicherungsnehmers ankommt, und auch nicht, dass der Tatbestand nach § 1 Abs. 2 Satz 2 VersStG n.F. gesperrt ist. Zwar war in dem vom BFH entschiedenen Fall der Tatbestand der Sonderbelegenheit im Inland nach § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 VersStG a.F. nicht gegeben, so dass die Steuerbarkeit verneint wurde. Dies folgte jedoch daraus, dass es sich in jenem Streitfall bei dem versicherten Gegenstand um eine in Norwegen, mithin nicht im Geltungsbereich des deutschen Versicherungsteuergesetzes gelegene Industrieanlage gehandelt hatte. Vor dem Hintergrund der damaligen Gesetzesfassung, wonach die Tatbestandsvoraussetzungen (Versicherer im EU/EWR-Raum; Versicherungsnehmer im Inland; Sonderbelegenheit im Inland) kumulativ vorliegen mussten, konnte sich der BFH damit begnügen darauf abzustellen, dass es an einer Belegenheit der unbeweglichen Sache in Deutschland mangelte. Die Begründung des BFH, dass der Tatbestand von § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VersStG a.F. „ausschließlich an die geographische Belegenheit des Risikos anknüpft“ (vgl. BFH-Urteil vom 11. Dezember 2013, II R 53/11, BStBl. II 2014, 352, Rdnr. 20), ist vor dem Hintergrund zu betrachten, dass der BFH den Argumenten entgegengetreten ist, für die Steuerbarkeit genüge ein Bezug zu den Vermögensinteressen des im Inland ansässigen Versicherungsnehmers. Auf die (weitere) Frage, ob der Versicherungsnehmer im Inland ansässig war, kam es hingegen nicht an.

66

Soweit der BFH (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2013, II R 53/11, BStBl. II 2014, 352, Rdnr. 26) zudem ausführt, dass es nach den unionsrechtlichen Vorgaben bei richtlinienkonformer Auslegung geboten sei, bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf unbewegliche Sachen auf das objektiv nachprüfbare Merkmal der geographischen Belegenheit des Gegenstandes und nicht auf die mit der Risikoübernahme durch den Versicherer verbundenen wirtschaftlichen Belange des Versicherungsnehmers abzustellen, führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen galt für den vom BFH entschiedenen Fall noch die alte Gesetzesfassung von § 1 Abs. 2 VersStG mit den dargelegten Unterschieden im Vergleich zu der derzeit geltenden Gesetzesfassung. Zum anderen war seinerzeit noch nicht die Richtlinie 2009/138/EG maßgeblich, sondern die Zweite Schadensrichtlinie 88/357/EWG, die in Art. 25 für die Besteuerung von Versicherungsverträgen allein auf den Mitgliedstaat abstellte, in dem das Risiko belegen ist. Eine daneben zulässige Anknüpfung an den Mitgliedstaat der Verpflichtung, wie dies nunmehr in Art. 157 der Richtlinie 2009/138/EG geregelt ist, war seinerzeit noch nicht geregelt.

67

d) Darüber hinaus sind vorliegend auch die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen von § 1 Abs. 2 Satz 2 VersStG gegeben. Es handelt sich bei dem Versicherer (R) um einen in Y, mithin in einem EWR-Vertragsstaat ansässigen Versicherer. Zudem ist von den streitgegenständlichen Versicherungsverträgen auch (mindestens ein) im Inland ansässiger Versicherungsnehmer erfasst.

68

aa) Weder das Versicherungsteuergesetz noch das Versicherungsvertragsgesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz enthalten eine Bestimmung des Begriffs „Versicherungsverhältnis“. Vielmehr muss sein Inhalt aus dem allgemeinen Sprachgebrauch und, da dieser entscheidend vom Versicherungsrecht geprägt wird, aus dem allgemeinen Versicherungsrecht entnommen werden (vgl. BFH-Urteil vom 20. April 1977, II R 36/76, BStBl. II 1977, 688). Unter dem Versicherungsverhältnis sind hiernach das durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandene Rechtsverhältnis des einzelnen Versicherungsnehmers zum Versicherer und seine Wirkungen zu verstehen (vgl. BFH-Urteil vom 8. Dezember 2010, II R 12/08, BStBl. II 2012, 383). Wesensmerkmal des Versicherungsverhältnisses ist die Begründung einer Gefahrengemeinschaft mit dem Ziel, Gefahren, d. h. ungewisse Schäden oder ungewisse Verluste, die die Mitglieder der Gefahrengemeinschaft unmittelbar selbst treffen, gemeinsam zu tragen (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 10. Februar 2009, 2 K 14/09, EFG 2009, 1074). Wie auch die Regelung in § 2 Abs. 1 VersStG verdeutlicht, wird durch die Vereinbarung einer Mitgliedschaft in der Gefahrengemeinschaft ein den Einzelnen betreffendes Risiko, durch den Eintritt eines ungewissen Ereignisses Verluste oder Schäden zu erleiden, auf einen größeren Kreis von Personen verteilt. Das Wagnis des Versicherers besteht darin, bei Eintritt des schädigenden Ereignisses den vereinbarten Ersatz leisten zu müssen. Die Gegenleistung dafür sind die von den Versicherungsnehmern gezahlten Versicherungsentgelte (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 2006, II R 78/04, BFH/NV 2007, 513; FG Köln, Urteil vom 10. November 2004, 11 K 7893/00, EFG 2005, 656; FG Hamburg, Urteil vom 10. Februar 2009, 2 K 14/09, EFG 2009, 1074).

69

Gegenstand der Besteuerung ist, da es sich bei der Versicherungsteuer um eine Verkehrsteuer handelt, nicht das Versicherungsverhältnis als solches, sondern die Zahlung des Versicherungsentgelts durch den Versicherungsnehmer, d.h. durch den zur Zahlung Verpflichteten (vgl. BFH-Urteil vom 8. Dezember 2010, II R 12/08, BStBl. II 2012, 383). Versicherungsentgelt ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VersStG jede Leistung, die für die Begründung und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu bewirken ist. Zahlung des Versicherungsentgelts ist danach jede Leistung, die die Schuld des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer erlöschen lässt (vgl. BFH-Urteil vom 20. April 1977, II R 47/76, BStBl. II 1977, 748).

70

bb) Vorliegend ist (jedenfalls) die in den Versicherungszertifikaten als „Member“ bezeichnete und im Inland ansässige W GmbH Versicherungsnehmer im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 VersStG. Denn nach den Versicherungsbedingungen des Versicherers (vgl. Ziffer 1.2.2 der Regularien, „Rules“) stehen die „Member“ (Mitglieder) – insoweit auch nach dem Vortrag der Klägerin – in einer vertraglichen, für das Versicherungsverhältnis maßgeblichen Beziehung zum Versicherer R und sind in die von allen beteiligten Gesellschaften gebildete Gefahrengemeinschaft eingebunden. Den Mitgliedern, damit auch der W GmbH, stehen die vertraglich vereinbarten Rechte gegenüber dem Versicherer zu. Als Gegenleistung sind die vertraglichen Pflichten zu erfüllen, insbesondere müssen die Versicherungsprämien entrichtet werden, so wie dies vorliegend auch durch die W GmbH erfolgt ist.

71

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Ansässigkeit der anderen Mitglieder, insbesondere der im Drittland ansässigen Schiffseigentumsgesellschaft, nicht maßgeblich. Nach dem Charakter der Versicherungsteuer als Verkehrsteuer und nach § 1 Abs. 1 VersStG unterliegt die Zahlung des Versicherungsentgelts der Versicherungsteuer. Maßgeblich ist allein das Verhältnis zwischen dem Versicherer, vorliegend R, und dem das Versicherungsentgelt schuldenden Versicherungsnehmer, vorliegend der W GmbH. Unabhängig davon, ob die vorrangige Verantwortung für das mit dem Betrieb eines Seeschiffes verbundene Risiko bei der Eigentümergesellschaft liegt, worauf die Klägerin abstellt, existiert bei den streitigen Versicherungsverhältnissen jeweils neben der Eigentümergesellschaft mindestens eine weitere Gesellschaft als Versicherungsnehmer, die eigene, mit dem Schiffsbetrieb zusammenhängende und durch die P&I-Versicherungen erfasste Risiken trägt. Die Versicherungsverhältnisse betreffend die Schiffs-Haftpflichtversicherung beziehen sich gerade auch auf das Unternehmen der Reederei als Mitglied im P&I-Club des Versicherers, denn es geht darum, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen die mit dem Betrieb eines Schiffes verbundenen Risiken abzusichern. Insoweit liegt den gesetzlichen Anforderungen entsprechend mit der Reederei als Partei des Versicherungsvertrages und gleichzeitig versicherte Person ein ausreichender Anknüpfungspunkt für eine Besteuerung der Versicherungsprämien im Inland vor.

72

2. Die sonstigen Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Klägerin als zur Entgegennahme des Versicherungsentgelt Bevollmächtigte (vgl. § 7 Abs. 5 VersStG) liegen vor. Die Berechnung der vom Beklagten festgesetzten Versicherungsteuer lässt ebenfalls keine Fehler erkennen. Einwände hiergegen hat die Klägerin nicht erhoben.

73

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die in der mündlichen Verhandlung erfolgte korrigierende Steuerfestsetzung zu Gunsten der Klägerin in Höhe von ... € (bezüglich des Versicherungsentgelts für die Versicherung des Schiffs SP J) bleibt aufgrund der Geringfügigkeit des teilweise Obsiegens der Klägerin insoweit ohne Auswirkungen auf die Kostengrundentscheidung.

74

IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 63 des Gerichtskostengesetzes.



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