Urteil des Monats: Juli 2014
  
"Verhüllte Obliegenheit"

"Es ist das drin, was draufsteht!"; diese Binsenweisheit gilt nicht immer. Dies hat jedenfalls der BGH in dem heute vorgestellten Urteil klargestellt.

Gegenstand des Verfahrens war die Klage einer Flugzeughalterin sowie des mitversicherten Piloten gegen ihre Haftpflichtversicherung auf Haftpflichtversicherungsschutz für einen anlässlich einer Flugschau verursachten Personenschaden.

Der Kläger zu 2 wollte mit dem Flugzeug der Klägerin zu 1, einem sogenannten Agrarflugzeug, aus dem feste oder flüssige Stoffe gestreut oder gesprüht werden können, auf einer Flugschau im Rahmen einer Feuerlösch-Vorführung Wasser abwerfen.

Der Start misslang jedoch, sodass das Flugzeug in die Zuschauermenge raste. Hierbei kamen 2 Menschen zu Tode, mehrere wurden schwer verletzt.

Im Kern hatte sich der BGH mit der Frage zu befassen, ob sich die beklagte Haftpflichtversicherung rechtmäßig auf einen Ausschluss in ihren Haftpflichtversicherungsbedingungen berufen hatte oder aber den Klägern zuzustimmen war, die ins Feld führten, dass der -nach ihrer Auffassung ohnehin unwirksame Ausschluss- tatsächlich eine sogenannte verhüllte Obliegenheit darstelle.

Die Klausel im dem Streitverhältnis zugrundeliegenden Haftpflichtversicherungsvertrag lautete:


"Ausschlüsse 1. kein Versicherungsschutz besteht
[...]
Wenn der/die Führer des Luftfahrzeugs bei Eintritt des Ereignisses nicht die vorgeschriebenen Erlaubnisse, erforderlichen Berechtigungen oder Befähigungsnachweise hatte [...]."

Nach Auffassung des BGH war die dargestellte Klausel unproblematisch hinreichend klar und bestimmt formuliert und damit wirksam, da nach dem allgemeinen Sprachverständnis deutlich werde, dass es hier um die Zulassungen, Konzessionen, Lizenzen usw. gehe, die ein Luftfahrzeugführer haben müsse, damit es ihm gestattet sei, das jeweilige Flugzeug zu fliegen. Über die erforderliche Klassenberechtigung verfügte der Pilot zum damaligen Zeitpunkt nicht. Klarstellend führte der BGH hierzu aus, dass es hierbei auf die formelle Erlaubnis ankomme, das heißt, dass die erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen ordnungsgemäß bescheinigt vorliegen müssen.

Allerdings, so der BGH weiter, handele es sich, ungeachtet der Überschrift und des Wortlautes der o. g. Klausel nicht um einen Risikoausschluss sondern um eine verhüllte Obliegenheit. Als verhüllte Obliegenheiten bezeichnet der BGH

"Klauselbedingungen [...], die wie ein Risikoausschluss formuliert sind, in Wahrheit den Versicherungsschutz aber von einem bestimmten Verhalten des Versicherungsnehmers abhängig machen [...].ausschlaggebend ist [...] ihr materieller Gehalt; es kommt darauf an, ob sie die individualisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, für das der Versicherer keinen Versicherungsschutz gewähren will oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes Verhalten des Versicherungsnehmers fordert, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder verliert."

Unter Hinweis auf das Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse führte der BGH aus, dass mit der Klausel vom Versicherungsnehmer ein gefahrminderndes Verhalten verlangt werde, von dem es abhängen solle, ob er die zugesagte Deckung behalte oder verliere. Der Versicherungsschutz dürfe nicht per se erlöschen, wenn sich ein nicht hinreichend ausgebildeter Luftfahrzeugführer des Flugzeuges ohne Zutun des Versicherungsnehmers bemächtige.

Maßgeblich sei, ob den Versicherungsnehmer daran, dass der Luftfahrzeugführer ohne genügende Erlaubnisse bzw. Berechtigungen das Flugzeug geführt habe, ein Verschulden treffe.

Fraglich war daher, ob die Voraussetzungen des § 6 VVG a.F. (der streitentscheidende Fall trug sich im Jahr 2008 zu) vorliegen.

§ 6 VVG a.F. lautet auszugsweise wie folgt:

"(1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als eine Unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monats nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.

(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die von dem Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Gefahrerhöhung dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der ihm obliegenden Leistung gehabt hat."

Im Ergebnis konnte und wollte der BGH die Verschuldensfrage nicht selbst klären und verwies den Rechtsstreit daher an das Berufungsgericht zurück. Dabei wies der BGH darauf hin, dass neben der Verschuldensfrage zu klären sei, ob der streitgegenständliche Versicherungsvertrag binnen einen Monats von der Beklagten gekündigt worden sei (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG a.F.) bzw. ob eine solche Kündigung wegen gänzlicher Zerstörung des versicherten Flugzeugs ausnahmsweise entbehrlich gewesen war. Daneben müsse sich das Gericht mit der Frage auseinandersetzen, ob eine Obliegenheitsverletzung der Kläger kausal für den Eintritt des Versicherungsfalls war (vgl. § 6 Abs. 2 VVG a.F.). Sollte das Berufungsgericht im Rahmen dieser Prüfung zu dem Ergebnis gelangen, dass das beklagte Versicherungsunternehmen zur Leistung verpflichtet wäre, wäre nach den weiteren Ausführungen des BGH zu überprüfen, ob der Flugzeugführer eine sogenannte Streu- und Sprüh-Berechtigung (§ 86 Luft PersV) benötigt hätte, ob ein evtl. Verstoß hiergegen eine Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung zur Folge hätte, ob er den Schaden bedingt vorsätzlich im Sinne des § 152 VVG a.F. herbeigeführt hatte, und ob der Flug überhaupt von den im Versicherungsschein angegebenen Verwendungszwecken gedeckt war.

Eine Entscheidung des Berufungsgerichts zu den vom BGH aufgeworfenen Tatsachen- und Rechtsfragen steht noch aus.




Das hier besprochene Urteil ist in unserer Urteilsdatenbank mit folgenden Angaben zu finden:

Aktenzeichen:   IV ZR 288/12
Datum:   14.05.2014
Link zur Urteilsdatenbank:   BGH, Urteil vom 14.05.2014, Az. IV ZR 288/12




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