Urteil des Monats: März 2014 | |||
"Hat der Empfänger empfangen?" | |||
Neben der Beschädigung des Transportguts und der Überschreitung der vereinbarten Lieferfrist beschäftigt eine dritte Leistungsstörung die Gerichte: der Warenverlust. Diese Fallgruppe wirft nicht nur Probleme auf, wenn die Ware an einem unbekannten Ort in die Hände einer unbekannten Person gerät. In seiner Entscheidung vom 06. Februar 2013 musste sich der BGH sogar mit einem Fall befassen, in dem das beklagte Transportunternehmen unter Zeugenbeweis gestellt hatte, dass das Transportgut an den Empfänger gelangt. Wie kann ein solch auf den ersten Blick simpler Fall vor dem höchsten deutschen Zivilgericht landen? Der Absender hatte die Beklagte, ein Paketdienstunternehmen, mit dem Transport von 10 Paketen im Wert von ca. 50.000,- € von Deutschland nach England beauftragt. In den Beförderungsbedingungen der Beklagten hieß es unter anderem: "Die Zustellung […] erfolgt an den Empfänger oder sonstige Personen, von denen nach den Umständen angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendungen berechtigt sind. Hierzu zählen insbesondere […] Nachbarn […]." Die Beklagte behauptete, die Pakete an den im selben Haus wohnhaften Bruder des Empfängers geliefert zu haben, dieser habe die Waren an ihn weitergegeben. Die Vorinstanz (OLG Düsseldorf) hatte es noch nicht einmal für geboten angesehen, Paketzusteller und Bruder des Empfängers als Zeugen zu vernehmen, um die Behauptung der Beklagten zu überprüfen. Zunächst hatte das OLG auf seine ständige Rechtsprechung zu den eingangs zitierten Beförderungsbedingungen verwiesen, die insbesondere mangels hinreichender Klarheit unwirksam seien. Zur Begründung hatte das Gericht in seiner damaligen Entscheidung ausgeführt, dass der Begriff "Nachbar" nicht hinreichend klar formuliert sei. Dabei hatte das Gericht auf die unterschiedlichen gesetzlichen Definitionen des Nachbar(schafts)begriffs (u.a. § 1 Abs. 3 NachbGNW, § 907 BGB) bzw. das uneinheitliche umgangssprachliche Verständnis dieses Begriffs -unter anderem unter Berufung auf den wikipedia-Eintrag (!) hingewiesen. Demnach sei nicht klar, ob "Nachbar" derjenige sei, der "Tür an Tür" mit dem Empfänger wohne oder aber -in ländlichen Gebieten- bis zu einem Kilometer entfernt. Eine Auseinandersetzung mit dem transportrechtlichen "Empfänger"-Begriff (§ 407 HGB, Ziff. 13 ADSp) hatte sich das Gericht damals erspart - vermutlich zur Vermeidung einer geltungserhaltenden Reduktion der fraglichen Klausel. Für problematisch und im Ergebnis unzulässig hielt der BGH die Ansicht der Vorinstanzen, nach denen eine Beweiserhebung zur Behauptung der Beklagten obsolet sei, wonach der Bruder des Empfängers berechtigt war, die Pakete anzunehmen und an diesen weitergeleitet habe. Das OLG war der Ansicht gewesen, die Beklagte habe hinsichtlich der Empfangsberechtigung keinen überprüfbaren Sachvortrag geleistet, sondern eine der Beweisaufnahme nicht zugängliche Rechtsauffassung geäußert. Den weiteren Vortrag der Beklagten, die Pakete seien dem Empfänger von seinem Bruder ordnungsgemäß übergeben worden, hielt das OLG für nicht substantiiert genug. Und in diesem Punkt irrte das OLG nach Meinung des BGH, der einen Verstoß des Rechts auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG als erfüllt ansah. Nicht ganz trennscharf führte der BGH weiter aus, dass eine Partei ihrer Darlegungslast nicht nachkomme, wenn sie einen bestimmten Sachverhalt willkürlich "ins Blaue hinein" behaupte. Gleichwohl sei ihr zuzugestehen, dass es ihr bisweilen unmöglich sei, streitentscheidende Einzelheiten aus eigener Wahrnehmung vorzutragen. Sie dürfe also durchaus Behauptungen anstellen, so lange sie diese für wahrscheinlich halte. Einerseits hat der BGH den durchaus lobenswerten Versuch unternommen, die Grundsätze der sekundären Darlegungslast auch auf die Anforderungen an die Substantiiertheit des wechselseitigen Sachvortrags anzuwenden. Allerdings bleibt abzuwarten, ob sich in Zukunft greifbare Abgrenzungskriterien zwischen willkürlicher Behauptung und "für wahrscheinliche gehaltenen" günstigen Sachverhalt ergeben. Im Ergebnis verwies der BGH den Rechtsstreit zur Durchführung der Beweisaufnahme an die Vorinstanz. | |||
Das hier besprochene Urteil ist in unserer Urteilsdatenbank mit folgenden Angaben zu finden: | |||
Aktenzeichen: | I ZR 22/12 | ||
Datum: | 06.02.2013 | ||
Link zur Urteilsdatenbank: | BGH, Beschluss vom 06.02.2013, AZ: I ZR 22/12 |
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