Urteil des Monats: Dezember 2013 | |||
"Korrosion I - Verpackung und Spedition" | |||
Das Tätigkeitsfeld von Speditions- und Logistikunternehmen hat sich in den letzten Jahren enorm ausgeweitet Im Kern ging es um die Beurteilung folgenden Sachverhalts: Die Klägerin, Hersteller von Anlagen für die Auto- und Motorenproduktion, und die Beklagte, ein Logistik- und Verpackungsunternehmen, waren vertraglich verbunden. Gegenstand des Vertrages waren Verpackung und Versendung zu festen Kosten von vier von der Klägerin hergestellten Maschineneinheiten von Deutschland in die USA. Die Parteien hatten vereinbart, dass die Beklagte hierbei eine besondere Verpackungsmethode zum Schutz vor Korrosionsschäden anwenden sollte, da ihnen bereits aus der Durchführung eines früheren Überseetransports die Anfälligkeit der Maschinen für Korrosionsschäden bekannt war. Auf dem durch ein von der Beklagten beauftragten Fuhrunternehmen durchgeführten Transport in die USA erlitt das Transportgut Korrosionsschäden in Höhe von ca. 380.000 €. Der BGH hat die Klageabweisung der Vorinstanzen insbesondere wegen Verjährung des geltend gemachten Anspruchs bestätigt. Bemerkenswert an dieser Entscheidung sind vor allem die Ausführungen des BGH zur rechtlichen Einordnung der zwischen den Parteien geschlossenen Vertragsabrede. Der BGH meint nämlich, dass die Pflicht der Beklagten, das Transportgut auf eine besondere Art und Weise zu verpacken, nach werkvertraglichen Grundsätzen zu beurteilen ist, während sich die ebenfalls geschuldete Besorgung des Transports nach Speditionsrecht richtet. Folge dieser Differenzierung ist, dass der aufgrund eines vermeintlichen Verpackungsmangels aufgetretene Schaden gem. § 638 Abs.1 BGB a.F. (Verjährungseitritt sechs Monate nach Abnahme des Werkes) verjährt war. Nach Auffassung des BGH hatten die Parteien einen gemischten Vertrag geschlossen, der sich aus den voneinander abgrenzbaren und deshalb selbständig zu beurteilenden Komplexen „Verpackung“ und „Fixkostenspedition“ zusammensetzt. Dies ergebe sich daraus, dass der Verpackungsleistung vorliegend eine außergewöhnliche Bedeutung zukomme, die über das Stadium der bloßen Vorbereitungshandlung hinausgehe. Mit der durchaus spannenden Frage, ob die werkvertragliche kurze Verjährungsfrist auch im Falle einer deliktischen Haftung gem. § 823 BGB anzuwenden sei, mochten sich weder die Vorinstanz noch der BGH befassen. Die Klägerin hätten einen solchen Anspruch schlicht nicht geltend gemacht, da nicht vorgetragen worden sei, dass die Klägerin Eigentümerin der beschädigten Maschinen gewesen sei (§ 823 BGB schützt zwar das Eigentum des Geschädigten, nicht aber das Vermögen). Festzuhalten bleibt, dass Speditions- und Logistikunternehmen durchaus weitere Leistungen erbringen können, die sich nicht nach speditionsrechtlichen Vorschriften richten. Allerdings kommt es stets auf die Besonderheiten des Einzelfalles an, wie wir in unserem kommenden Urteils des Monats sehen werden, in dem sich der BGH viereinhalb Jahre nach der vorliegenden Entscheidung erneut mit dem Ersatz von durch Verpackungsmängel hervorgerufenen Korrosionsschäden beschäftigen musste.
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Das hier besprochene Urteil ist in unserer Urteilsdatenbank mit folgenden Angaben zu finden: | |||
Aktenzeichen: | I ZR 207/04 | ||
Datum: | 13.09.2007 | ||
Link zur Urteilsdatenbank: | BGH, Urteil vom 13.09.2007, I ZR 207/04 |
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